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Autor Thema: GEZ nicht zahlen - fünf Theorien rund um die GEZ und den Beitragsservice  (Gelesen 4194 mal)

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Anwalt.de, 13.11.2017

GEZ nicht zahlen - fünf Theorien rund um die GEZ und den Beitragsservice

KGK Rechtsanwälte

Zitat
Dieser Artikel stellt nur einen groben Überblick dar. Ausführlichere Informationen erhalten Sie in unserem obigen Video!

Entrichtung des Rundfunkbeitrages in bar

Zu der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bei der GEZ in bar zu entrichten, gibt es viele Theorien und Tipps im Internet. Da in den Mitteilungen bezüglich des Rundfunkbeitrages nur die Überweisung oder der Lastschrifteinzug vorgesehen ist, kam ein Journalist auf die Idee, sich auf das Bundesbankgesetz zu berufen, dass die Bargeldzahlung als Zahlungsmittel akzeptiert werden muss, und wollte die Barzahlung des Rundfunkbeitrages verlangen. Dies ging durch verschiedene Instanzen. Zuletzt hatte das Oberverwaltungsgericht NRW im Juli 2017 entschieden, dass die GEZ nicht verpflichtet ist, Bargeldzahlungen für die Rundfunkbeiträge anzunehmen. Als Begründung wird dort aufgeführt, dass die Verwendung von Bargeld einen enormen Verwaltungsaufwand bedeutet, der dem Beitragsservice nicht zumutbar sei. Außerdem habe ja auch jeder Bürger ein Interesse daran, dass die Kosten für den Verwaltungsaufwand nicht zu hoch werden. Eine Barzahlung des Rundfunkbeitrages ist daher nicht möglich.

Widerspruch gegen den Rundfunkbeitrag einlegen

Eine weitere Theorie bezüglich des Rundfunkbeitrages besagt, dass es sich um einen Rundfunkstaatsvertrag handele und einem solchen Vertrag schriftlich widersprochen werden könne. […]

Weiterlesen auf:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/gez-nicht-zahlen-fuenf-theorien-rund-um-die-gez-und-den-beitragsservice_119293.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. November 2017, 06:25 von ChrisLPZ«
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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Den rechtlichen Rat des Herrn Klages würde ich unter keinen Umständen erbitten. Er ist zu oberflächlich.
Zwei Punkte, an denen man das festmachen kann:

Zitat
Zuletzt hatte das Oberverwaltungsgericht NRW im Juli 2017 entschieden, dass die GEZ nicht verpflichtet ist, Bargeldzahlungen für die Rundfunkbeiträge anzunehmen. Als Begründung wird dort aufgeführt, dass die Verwendung von Bargeld einen enormen Verwaltungsaufwand bedeutet, der dem Beitragsservice nicht zumutbar sei. Außerdem habe ja auch jeder Bürger ein Interesse daran, dass die Kosten für den Verwaltungsaufwand nicht zu hoch werden. Eine Barzahlung des Rundfunkbeitrages ist daher nicht möglich.

Herr Klages ist in der Lage, die Feststellungen eines Gerichts wiederzugeben. Mehr nicht! Eine sonderliche juristische Expertise ist das nicht. Er unterschlägt, dass das Gericht ein Bundesgesetz missachtet, das durch landesrechtliche Regelungen definitiv nicht gebrochen werden kann. Schon gar nicht kann Bundesrecht durch Satzung einer Landesbehörde ausgehebelt werden. Zwar gibt es in der Tat bargeldlose Zahlungen zur Vereinfachung, allerdings sind diese durch den Bundesgesetzgeber geregelt. Zahlungen zur Finanzierung des ÖR-Rundfunks sind dort nicht aufgeführt. Das hat zur Folge, dass Bargeld angenommen werden muss. Dass ein Oberlandesgericht dieses missachtet, fällt auf dieses zurück. Herr Klages unterschlägt auch, dass es dem Journalisten nicht darum geht den Rundfunkbeitrag nicht zu zahlen. Der hat nämlich den Betrag bei Gericht nicht rückholbar hinterlegt. Es geht vielmehr darum, die Rundfunkanstalten zu zwingen, geltendes Recht einzuhalten und der Verdrängung von Bargeld entgegenzuwirken.

Zitat
Der Rundfunkbeitrag ist nichts anderes als eine Steuer und die Länder, die den Rundfunkstaatsvertrag geschlossen haben, können keine Steuern erheben, da dies Bundessache ist.
Auch dies ist nicht ganz richtig. Es handelt sich eben nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag, den man für die abstrakte Empfangsmöglichkeit zahlen muss.

Es gibt eine ganze Reihen hochkarätiger Juristen, die festgestellt haben, dass für einen Beitrag die Gegenleistung zu gering ausfällt und dass es sich bei dem sogn. Rundfunkbeitrag letztlich um eine Steuer handelt. Dass die Landespolitiker und Sender etwas anderes behaupten, bzw. hier auch Herr Klages, ist angesichts der ausführlichen Diskussionen zu diesem Thema schlicht zu dünn.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2017, 23:26 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

b
  • Beiträge: 776
Zitat
Letztlich muss man sagen, dass alle diese Theorien wohl nicht funktionieren.

Man weiß selbst wohl nicht:)

Duden: wohl
https://www.duden.de/rechtschreibung/wohl_vermutlich_doch
Zitat
drückt in Aussage- und [rhetorischen] Fragesätzen eine Annahme, Vermutung des Sprechers, der Sprecherin aus; vermutlich

Wen man so schlau ist, da hätte man wenigstens mitgeteilt, was funktioniert.
Fazit: diese Rechtsanwälte am Besten nicht nehmen :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. November 2017, 23:27 von Bürger«

Z
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Und welche Theorie funktioniert denn nun?
Sagen Sie es uns!!!


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Nachtrag: selbst Anwälte haben offenbar Probleme mit der Interpretation des §14 BBankG und behaupten ggf., dass die Rundfunkanstalten kein Bargeld annehmen müssen. Am Besten prüft man dazu die Aussagen der Bundesbank selbst, die sollte das ja wissen. Auf den Seiten der Bundesbank findet man unter https://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Glossar/_functions/glossar.html ein Glossar. Dort wählt man den Buchstaben 'G' und navigiert bis zu 'Gesetzliches Zahlungsmittel'. Man findet dort:

Zitat
Als gesetzliches Zahlungsmittel bezeichnet man das Zahlungsmittel, das niemand zur Erfüllung einer Geldforderung ablehnen kann, ohne rechtliche Nachteile zu erleiden. Im Euroraum ist Euro-Bargeld das gesetzliche Zahlungsmittel ...

Mit anderen Worten: auf Euro lautendes Bargeld zur Begleichung von Schulden darf man nicht folgenlos ablehnen. Lehnt daher die LRA die Annahme von Bargeld ab, so muss der Sender - nicht der Zahlungspflichtige! - mit den Nachteilen dieser Weigerung leben.

Und ja, es gibt Ausnahmen von dieser Bargeld-Regel, z. B. bei der Kfz-Steuer. Diese Ausnahme ist in einem Bundesgesetz geregelt, nämlich in § 13  Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Ein vergleichbares Bundesgesetz für den sogn. Rundfunkbeitrag gibt es nicht! Landesgesetze wie das zum Rundfunkbeitrag sind hier ohne Belang, da diese regelmäßig Bundesrecht nicht brechen können. Noch weniger muss man sich auf die Satzung einer Landesbehörde, - der Rundfunkanstalt, so sie denn eine ist, - einlassen, da die gar keine gesetzgeberische Kompetenz besitzt.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2017, 22:33 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

s
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Genau das ist der springende Punkt. Wenn sie nach AO handeln würden, ist auch dort genau geregelt, dass z. Bsp. das FA eine Kasse vorhalten muss oder eine ansässige Bank ermächtigt, gegen Quittung die Schuld anzunehmen. Ohne weitere Kosten für den Schuldner. Auch so ein Punkt der von den VG und OVG komplett ignoriert wird. Die meinen allen Ernstes, dass die Satzungen der LRA, und nur dort ist das geregelt, Bunderecht einschränken kann  :police: :police: traurig lustig.

Übrigends ist auch der Hinweis der AO, dass nur bargeldlos zu zahlen ist, eine Verpflichtung für die Behörde! Der Bürger kann keine Bargeldauszahlung erwarten bei z. Bsp. einer Rückerstattung. Andersrum nicht!

Bei der KFZ Steuer geht das auch nur, da auf gleicher Normenebene eingeschränkt wird. Länder oder Kommunen / LRA haben hierzu keine Befugnis! Und Daueraufträge etc. sind schon sehr lange üblich, so ca. 60 Jahre. Ich denke, wenn die Bundesbank das anders sehen würde, hätten sie es zwischenzeitlich in das Bundesbankgesetz geschrieben. Hammse aber nicht - BILD dir deine Meinung  (#)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2017, 22:34 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

c

cleverle2009

Zitat
Der Anwendungsbereich der Abgabenordnung erfordert gemäß § 1 AO, dass es sich bei den öffentlich-rechtlichen Forderungen um Steuern handelt, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__1.html

Der Rundfunkbeitrag ist laut Bekenntnis der LRAen keine Steuer.
Damit ist die Abgabenordnung nicht anwendbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2017, 22:34 von Bürger«

H
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Mit anderen Worten: auf Euro lautendes Bargeld zur Begleichung von Schulden darf man nicht folgenlos ablehnen. Lehnt daher die LRA die Annahme von Bargeld ab, so muss der Sender - nicht der Zahlungspflichtige! - mit den Nachteilen dieser Weigerung leben.
Ich verstehe das ganze Geschiss nicht:

Wenn mir jemand Geld schuldet, bin ich froh, wenn er mir dieses zahlt; egal wie.

Und warum haben die LRA keine Vereinbarungen mit den Banken, dass das Einzahlen auf eines deren Konten kostenfrei ist ?

Letztenldich ist dem Rundfunkunternehmen das Geld geschuldet, und nicht dem Beitragsservice. Ob der BS verpflichtet ist, Geld anzunehmen und wie, ist daher bedeutungslos...

Es muss einen anderen Grund haben, dass man so dramatisch versucht, den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu forcieren.

Denn so muss ich, neben dem Innehaben einer Wohnung auch noch über ein Bankkonto verfügen.

Es gibt leider viele Menschen, die eben nicht über ein Bankkonto verfügen, aber den Beitrag dennoch zahlen müssen. Diese werden doch ungleich gegenüber denjenigen behandelt, die über ein Bankkonto verfügen....

Grüße
Adonis


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s
  • Beiträge: 236
Ich versuche halt ihr Handeln irgendeiner Verordnung zuzuordnen. Dann könnte man in Anlehnung bzw. Auslegung dem Gericht gegenüber argumentieren. Das tun die ja auch alle naslang.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht Einzelaspekte vertiefend durchdeklinieren die (wie z.B. Abgabenordnung, Bargeld-Zahlung, etc.) bereits andernorts im Forum eigenständig und zielgerichtet diskutiert werden.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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