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Autor Thema: Unterschied zwischen Säumnizuschlag und Mahngebühr?  (Gelesen 6402 mal)

  • Beiträge: 56
Kann mir jemand den Unterschied zwischen Säumniszuschlägen und Mahngebühren erklären? Die 8 EUR Säumniszuschlag kenne ich ja von meinem Festsetzungsbescheid.
Rechtsgrundlage in Nordrhein-Westfalen ist ja § 11 Abs. 1 Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge:

Zitat
Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Absatz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.


Aber wie ist das mit diesen Mahngebühren? Wo ist das geregelt? Wie und wann entstehen sie? Könnte mir das einer mal genau erklären?


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Ich würde zunächst mein Augenmerk auf die Tatsache lenken, dass hier 3 mal ein Säumniszuschlag von 8 € berechnet wird. Laut deinem Zitat der Satzung unzulässig. Zusätzliche Mahngebühren sind m. W. weder in der Satzung noch im Beitragsstaatsvertrag geregelt und dürften ebenfalls unzulässig sein.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Die Säumnisdingsda sind aber (formal) gutgeschrieben worden.

IMHO sind damit zurückgenommene Forderungen (die früher mal abgezogen wurden) durch formale Gutschrift auf 0 reduziert.

Natürlich nicht, ohne wieder was Neues zu fordern.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Säumnisdingsda sind aber (formal) gutgeschrieben worden.

Argh! Stimmt. Offenbar hat man in der Vergangenheit mehrfach einen Säumniszuschlag berechnet, die hier allesamt am gleichen Tag storniert wurden. Ebenfalls die "Mahngebühr". Nun ist nur noch der sogn. Beitrag für 3 Monate offen.

M. Boettcher


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