Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Einzugsberechtigung der Rundfunkanstalten bundeslandübergreifend?  (Gelesen 1875 mal)

p
  • Beiträge: 1
Aus aktuellem Anlass hat Person A eine Grundsatzfrage:

Ist es den Landesrundfunkanstalten gestattet, außerhalb der Landesgrenzen Gebühren/Beiträge zu verlangen?

Im konkreten Fall fordert der MDR (Sendegebiet Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen)
Beiträge für eine Wohnung in München/ Bayern (Hauptwohnsitz).

Person A hat weder hier im Forum noch auf direkter Anfrage darauf eine Antwort bekommen.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2017, 22:03 von Bürger«

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Nach RBStV §10 (5) kann die "zuständige" LRA des gegenwärtigen Wohnorts auch Forderungen von früheren Wohnorten festsetzen und vollstrecken:

Siehe u.a. unter
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html

§10 RBStV "Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-10
Zitat
(5) 1Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. 2Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.


MfG
Michael


Edit "Bürger":
Zitat/ Link zu Rechtsquelle ergänzt.
Bitte für solche Aussagen immer auch den Beleg anhand eines Verweises/ Zitates der entsprechenden Passage der Rehtsgrundlage liefern.
Dies dient der schnelleren Erfassbarkeit, Nachprüfbarkeit und zielgerichteteren Diskussion.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2017, 22:58 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

n
  • Beiträge: 1.457
Eine interessante Frage, die in mehrere Unterfragen hat:

1. Einzugsermächtigung
- Wenn ich dem MDR eine Einzugsermächtigung gebe gilt die auch noch für den SR?
- Wenn ich dem Beitragsservice-Mdr eine Einzugsermächtigung gebe gilt die auch noch für den Beitragsservice-SR?
   Nach den Gerichten ist der BS ja immer Teil der Landesrundfunkanstalt. Aber kann dieser Teil gemeinsam sein?

2. Festsetzung
Es ist zwar im Gesetz so geregelt wie auch oben angegeben, dass die 'zuständige Landesrundfunkanstalt' die kompletten Forderungen festsetzen darf, aber ist das rechtens?
Rundfunk ist Ländersache.
Warum kann die eine Landesbehörde Forderungen eines anderen Bundeslandes festsetzen?

2. Vollstreckung
Das gleiche wie für die Forderungen gilt auch für die Vollstreckung.
Müsste nicht die eine Landesrundfunkanstalt Vollstreckungshilfe bei der anderen Landesrundfunkanstalt beantragen?


Kann man diese Vorgehensweisen per Staatsvertrag so regeln wie das geschehen ist?

Vielleicht kann jemand mit mehr Kenntnis im Verwaltungsrecht das kommentieren.

PS: Eventuell sollte man diese grundsätzliche Diskussion in einen neuen Thread verschieben?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. November 2017, 12:21 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 7.408
Meine bescheidene Meinung.

Eine individual-persönlich unterzeichnete Einzugsermächtigung ist kontogebunden und gilt nur für den, für den sie ausgestellt worden ist; sie ist nicht übertragbar. Sie gilt in der gesamten Europäischen Union; u. a. deswegen hat es ja eu-seitig auch IBAN und BIC, hat es doch damit eu-weit eine Kontonummer genau 1x.

Eine für den MDR ausgestellte Einzugsermächtigung darf die Bank nur für den MDR ausführen; hierfür sollten alle relevanten Daten wie MDR-Hausadresse und MDR-Bankverbindung benannt werden.

Die Bank ist nicht befugt, die Einzugsermächtigung abzuändern.

Kritisch wäre, wenn lediglich jene Firma benannt ist, zugunsten derer die Einzugsermächtigung ausgeführt werden soll; hier könnte, zumindest theoretisch, der MDR diese Einzugsermächtigung an den BS durchreichen, wenn das MDR-individuelle Konto nicht in der Einzugsermächtigung benannt wird.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
Nach oben