Ich muß da wohl kurz den Advocatus Diaboli spielen:
Der BS (nicht die im RBStV ausdrücklich genannten LRA) bekommen vom Meldeamt die Daten. Diesen Daten läßt sich nur entnehmen (neben unerheblichen Details wie vorheriger Name, Doktorgrad etc.), welche Personen bei welcher Adresse gemeldet sind. Der BS kann nur dann Personen einer speziellen Wohnung zuordnen, wenn das Meldeamt die Wohnung mit übermittelt hat.
Z.B. Person A wohnt in einem Haus mit 10 Mietwohnungen. Die genaue Bezeichnung der Wohnung ist dem Meldeamt nicht bekannt und wurde darum auch nicht an den BS weiter geleitet. Der BS weiß jetzt weder wie viele Wohnungen es an besagter Adresse gibt noch ob jede Wohnung von nur einer Person bewohnt wird.
Wird dem BS mitgeteilt, unter Adresse A wären 10 Personen gemeldet, dann könnten diese nicht weiter zugeordnet werden.
Person B wohnt in einem Haus mit ebenfalls 10 Mietwohnungen. Person B gab bei der Anmeldung beim Meldeamt Stockwerk und Seite der Wohnung an (4. Stock, rechts). Nun kann der BS B für genau diese Wohnung zuordnen.
Je nachdem, welche Daten dem Meldeamt vorliegen, werden diese an den BS weitergeleitet. Gibt es keine näheren Angaben zur Wohnung, hat auch der BS keine Ahnung.
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.