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Autor Thema: Erfahrungen mit "Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung"?  (Gelesen 1524 mal)

  • Beiträge: 890
Hat jemand Erfahrung mit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung?

Der eigentliche Streitwert einer Person A beträgt 230,32€.
Dazu kamen dann noch 5000€ Streitwert wegen der Feststellungsformulierung in der Klageschrift.
Ein Richter bestätigte dies sogar noch, dass dieser Antrag in der Klage voraussichtlich unzulässig ist.

Daraufhin wurde damals Ziffer 3) Feststellungsantrag aus der Klage herausgenommen.

Nun kommt zum Schluss, Abweisung der Klage auch noch der Beschluss.
Der Streitwert bleibt nach wie vor auf dieser Höhe.

Nach Anruf auf dem VG teilte eine dortige Sachbearbeiterin der Person A mit:
1) Wenn A in Berufung gehe, könne A die Beschwerde gegen den Streitwert gleich mit einreichen.
2) Wenn A nicht in Berufung gehe, würde die Beschwerde vom VG an den VGH Mannheim weitergereicht.

Ist diesen Weg schon mal jemand so gegangen?  ::)


Edit "Bürger":
Beitrag musste umfangreich angepasst werden. Bitte immer und überall gem. der Forum-Regeln und Hinweise u.a. oben rechts Platzhalter "Person A" usw. verwenden und die Fälle hypothetisch beschreiben.
Auch der ursprünglich nicht aussagekräftige Betreff "Streitwertfestsetzung" musste entsprechend angepasst/ präzisiert werden.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2017, 23:19 von Bürger«

G
  • Beiträge: 272
Der eigentliche Streitwert einer Person A beträgt 230,32€.
Dazu kamen dann noch 5000€ Streitwert wegen der Feststellungsformulierung in der Klageschrift.

Die eingestelle Datei ist für die Person Grit nicht lesbar (zu winzig), deshalb noch einmal zur Verständlichmachung: 230,32€ Streitwert und 5000 Euro Feststellungsformulierung?  :o
Was ist eine Feststellungsformulierung? Und so hoch? ist das mit dem Streitwert verhältnismäßig? Liegt hier womöglich ein Schreibfehler vor?

Person Grit kennt z.B. als Vergleich nur einen Streitwert in Höhe von 140 Euro - ohne "Feststellungsfomulierungen" (?)  - .
Auf die einzig 140 Euro Streitwert fordert z.B. das unzuständige VG trotz abgewiesenem Verfahren 105 Euro und die LRA derzeit 20 Euro aufwärts, obwohl besagte LRA zum abgewiesenen Verfahren nicht einmal anwesend war.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2017, 18:11 von Bürger«

  • Beiträge: 890
Liebe Grit,

Da sind nirgends Schreibfehler. (wenn man mal von einem insgesamt fehlerhaften System absieht). Person A hatte in der Klageschrift die Formulierung " Festzustellen das zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Beitragsverhältnis besteht ". Und wenn das in der Klageschrift so steht, dann wird sofort ein Streitwert von 5000 € fällig, zusätzlich zum eigentlichen Streitwert. (hat Person A auch erst hinterher erfahren).
Das heißt, statt 105€ Gerichtskostenvorschuss, darfst Du 495€ an die Gerichtskasse einzahlen. Ob besagte LRA zum Verfahren erscheint, oder nicht, ist vollkommen irrelevant.
Wie schon geschrieben, hat Person A diesen Passus kurz nachdem die Mitteilung des VG eingetrudelt ist, aus der Klageschrift herausgenommen. Wobei diese im letzten Blatt des Urteils, dann doch wieder auftaucht.
Person A möchte nur wissen, ob jemand vor der Klage, oder auf diese Mitteilung in der Urteilsverkündung, entsprechend dem Hinweis im Schreiben, dass diese Beschwerdemöglichkeit besteht, darauf reagiert hat. Und wie die Antwort war.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Oktober 2017, 18:12 von Bürger«

m

mb1

  • Beiträge: 285
Vielleicht in dem Zusammenhang interessant:

Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. August 2017 – 2 S 1446/17
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170007307&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all

Die Streitwertbeschwerde ist kostenfrei und es besteht auch kein Vertretungszwang (z.B. beim VGH Mannheim).


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Klage 2 eingereicht (03/2017)
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Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

 
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