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Autor Thema: Kleine Anfrage SN: Jahresbericht 2016 des ARD ZDF DLR Beitragsservice  (Gelesen 1970 mal)

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SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI

Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Wilke (AfD)
Drs.-Nr.: 6110714
Thema:
Jahresbericht 2016 des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Zitat von: Antwort der Sächsischen Staatskanzlei vom 10.10.2017
Sehr geehrter Herr Präsident,

den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt:

"Laut dem Jahresbericht 20',6 des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice wurden im Berichtsjahr bundesweit mit insgesamt 22,54 Millionen Maßnahmen säumige Beitragspflichtige zum Ausgleich ihrer Zahlungsrückstände aufgefordert. Rund 1,46 Millionen Vorgänge
davon waren Vollstreckungsersuchen. Die Anzahl der Vollstreckungsersuchen stieg gegenüber dem Vorjahr erneut an." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung zu den Fragen 1-5:

Die Staatsregierung hat nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf die Pflicht, Kleine Anfragen von Mitgliedern des Landtages nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Dabei sind alle lnformationen mitzuteilen, über die die Staatsregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand innerhalb der Antwortfrist in Erfahrung bringen kann, vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 28. Juli 2017- Vf. 1 1-17; Urteile vom 28. Januar 2016  -Vf .67-1-15 und Vf. 68-l-15 - zitiert nach Juris. Die Fragen 1 bis 5 beziehen sich auf Verfahrens-bzw. Kostenfragen für Maßnahmen zur Beitreibung des Rundfunkbeitrags die nicht im Sinne von $ 56 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags (GO) in die eigene Zuständigkeit der Staatsregierung fallen. Unter Berücksichtigung der Zuarbeit des MDR können nachfolgende Antworten auf die Fragen 1-5 gegeben werden. lm Ubrigen verfügt die Staatsregierung über keine näheren Kenntnisse.


Frage 1:
Welche Kosten in welcher Höhe sind für wie viele Maßnahmen zur Beitreibung
des Rundfunkbeitrags im MDR-Sendegebiet insgesamt in den Jahren 2014,2015
und 2016 entstanden? (Bitte die Antwort nach Jahren aufschlüsseln)

Frage 2:
Welche Kosten in welcher Höhe sind für Maßnahmen zur Beitreibung des
Rundfunkbeitrags im MDR-Sendegebiet jeweils dem Beitragsservice und dem
MDR in den Jahren 2014,2015 und 2016 entstanden? (Bitte die Antwort nach
Jahren aufschlüsseln)


Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2

Eine Zuordnung der Vollstreckungskosten nach Erstellungsjahr ist nicht möglich, da die
Buchung aller Vollstreckungskosten in dem Jahr stattfindet, in dem diese von den
Vollstreckungsorganen in Rechnung gestellt und beglichen wurden (HGB). Der für die
abschließende Bearbeitung eines Vollstreckungsersuchens (VE) erforderliche Zeitraum
ist unter anderem von der Auslastung des zuständigen Vollstreckungsorgans abhängig.
Daher kann die Bearbeitung innerhalb weniger Monate abgeschlossen sein, aber auch
mehr als fünf Jahre in Anspruch nehmen.

Die Kosten für ein Vollstreckungsersuchen setzen sich aus internen und externen
Kosten zusammen. Die internen Kosten entstehen dem Beitragsservice im Rahmen der
internen Bearbeitung und werden in der Prozess- und Produktkostenrechnung
ausgewiesen. Die externen Kosten setzen sich zusammen aus VE-Vorabkosten (je
nach Bundesland), VE-Kosten zu Lasten des Beitragsschuldners und VE-Kosten zu
Lasten der Landesrundfunkanstalt (bei zu Unrecht erstellten Vollstreckungsersuchen).

Sämtliche Kosten, die den Vollstreckungsorganen im Zuge des
Vollstreckungsverfahrens entstehen, werden gegenüber den Vollstreckungsbehörden
im Außenverhältnis durch die Landesrundfunkanstalt getragen und, soweit dies nach
den gesetzlichen Regelungen möglich ist, dem Beitragsschuldner weiterbelastet.
Sofern VE-Vorabkosten gezahlt werden, können diese dem Beitragsschuldner nicht als
Kosten der Vollstreckung angelastet werden, da es sich hierbei um Sach- und
Personalkosten der Vollstreckungsorgane handelt, die vom Gläubiger
(Landesrundfunkanstalt) zu zahlen sind. Es ist zu beachten, dass Kosten - ebenso wie
Erträge - nach Standorten verteilt werden. Das heißt, wenn eine Landesrundfunkanstalt
ein Vollstreckungsersuchen für einen Beitragsschuldner erstellt, welches (auch)
Forderungen einer anderen Landesrundfunkanstalt enthält, so werden die Kosten dafür
anteilig der anderen Landesrundfunkanstalt belastet.

Bleibt ein Vollstreckungsersuchen fruchtlos, werden die Forderungen zur Beibringung
an ein lnkassounternehmen (derzeit vertraglich Creditreform) abgegeben. Die
hierdurch entstehenden Aufwendungen werden ebenfalls durch die jeweilige
Landesrundfunkanstalt getragen. Die Provisionen und sonstigen Kosten des
lnkassounternehmens sind nicht Bestandteil der externen Vollstreckungskosten.


Frage 3:
Wie viele Festsetzungsbescheide hat der MDR in den Jahren 2014,2015 und 2016 jeweils erlassen? (Bitte die Antwort nach Jahren aufschlüsseln)


2014    538.857
2015    551.444
2016    511.027

Frage 4:
ln wie vielen Fällen wurde dem MDR Vollstreckungshilfe zur Beitreibung des
Rundfunkbeitrags jeweils in den Jahren 2014, 2015 und 2016 geleistet und
welche Behörden haben dabei in Sachsen Vollstreckungshilfe geleistet? (Bitte
die Antwort nach Jahren aufschlüsseln)


2014    58.929
2015    78.371
2016    69.884

Der MDR macht von der in § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsVwVG vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch, die Gerichtsvollzieher um die Beitreibung der Forderungen zu ersuchen.

Frage 5:
Welche Kosten sind in Sachsen jeweils in den Jahren 2014,2015 und 2016 durch
die Vollstreckungshilfe zur Beitreibung des Rundfunkbeitrags entstanden und
wurden bisher die uneinbringlichen Vollstreckungskosten gemäß S 4 Abs. 4
SächsVwVG vollumfänglich vom MDR übernommen? (Bitte die Antwort nach
Jahren aufschlüsseln)


Hierzu siehe Antwort zu Fragen 1 und 2.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Fritz Jäckel

https://kleineanfragen.de/sachsen/6/10714


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. November 2017, 15:45 von ChrisLPZ«
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  • Beiträge: 265
Danke für diese gute Aktion - und eine Rückfrage:

Ziel war, herauszubekommen, wieviele Verfahren und welche Kosten die Mahn-, Bescheid- und Vollstreckungsprozesse des BS eigentlich tatsächlich verursachen und wer diese trägt, oder?

Wenn ja, ein sehr cleverer Gedanke, denn sollten die Kosten größer als die Einnahmen aus den Mahn- und Vollstreckungsprozessen sein, hätte man ein sehr wirkungsvolle Mittel in der Hand, um gegen die Eintreibung zu argumentieren.


Sehe ich das auch richtig, dass anhand oben gelieferter Zahlen eine solche Ermittlung der Kosten nicht möglich ist?
Das simple Argument hier: "Abgrenzungseffekte, wir können es nicht zuordnen".

Wenn ich aber die Zahlen der Vollstreckungsverfahren nehme:
2014    58.929
2015    78.371
2016    69.884
alleine in Sachsen,

sind das über 200.000 Vollstreckungsverfahren, die enorme Kosten verursacht haben müssen - vermutlich unverhältnismäßig hohe Kosten im Vergleich zum angeblich geschuldeten Betrag.

Diese Kosten sind von der Allgemeinheit bzw. dem vermeintlichem Schuldner zu zahlen, und das ist ein Punkt der nicht sein kann und darf.

Aber wenn wundert das in einem Land, in dem Menschen für nicht gezahlte Rundfunkbeiträge ins Gefängnis gehen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2017, 15:02 von Bürger«

S
  • Beiträge: 403
Zitat
Der für die abschließende Bearbeitung eines Vollstreckungsersuchens (VE) erforderliche Zeitraum
ist unter anderem von der Auslastung des zuständigen Vollstreckungsorgans abhängig.
Daher kann die Bearbeitung innerhalb weniger Monate abgeschlossen sein, aber auch mehr als fünf Jahre in Anspruch nehmen.

Eine Bearbeitungsdauer von mehr als 5 Jahren (so sieht also Verwaltungsvereinfachung aus)? Das könnte zum einen auf eine erhöhte Auslastung aufgrund steigender Anzahl an wehrhaften Verweigerern liegen, oder aber auch auf die erhöhte Qualität der Gegenwehr Einzelner zurückzuführen sein. Oder sogar auf eine Kombination davon.

Wie auch immer, weiter so!  >:D

Zitat
[...]
und VE-Kosten zu
Lasten der Landesrundfunkanstalt (bei zu Unrecht erstellten Vollstreckungsersuchen).

Die VE-Kosten zu Lasten der Landesrundfunkanstalt könnten sich demnächst bei entsprechender Rechtsprechung (bzgl. Selbsttitulierung, etc.) drastisch erhöhen   >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Oktober 2017, 21:28 von Shuzi«
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

  • Beiträge: 984
In Frage 1 und 2 wurde aus der AfD nicht gefragt, welche Kosten für Forderungen aus bestimmten Jahren entstanden sind, sondern welche Kosten in den jeweiligen Jahren angefallen sind.  Daher ist die Antwort der Regierung "Eine Zuordnung der Vollstreckungskosten nach Erstellungsjahr ist nicht möglich, da die Buchung aller Vollstreckungskosten in dem Jahr stattfindet, in dem diese von den
Vollstreckungsorganen in Rechnung gestellt und beglichen wurden"
ausweichend.

Warum wird die Frage nicht so beantwortet, wie sie gestellt wurde ? Es muß doch einen Kostenbetrag geben, die in einem bestimmten Jahr im Zusammenhang mit der Inkassoverfolgung angefallen ist.


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Zitat
lm Ubrigen verfügt die Staatsregierung über keine näheren Kenntnisse.
Kollidiert mit EU-Recht; ein öffentlicher Auftraggeber muss die Kontrolle des den öffentlichen Auftrag ausführenden Auftragnehmers ausüben.


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