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Autor Thema: Kartellrecht muss auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten  (Gelesen 964 mal)

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Radioszene, 17.10.2017


Kartellrecht muss auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gelten

Gemeinsame Pressemitteilung von ANGA – Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e.V. / Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. / eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. / VPRT – Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V.

Zitat
Verbände ANGA, Bitkom, eco und VPRT sprechen sich gegen eine Freistellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom Kartellrecht aus / Strukturreform der Rundfunkanstalten darf nicht auf Kosten Dritter erkauft werden / Ziel der Beitragsstabilität rechtfertigt keinen kartellrechtlichen Freifahrtschein

Die Verbände ANGA, Bitkom, eco und VPRT haben gravierende Bedenken gegen den Vorschlag der Länder, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk von den Kartellrecht-Vorgaben freizustellen. Über einen solchen Vorschlag will die Ministerpräsidentenkonferenz beraten, die vom 18. bis 20. Oktober tagt. Konkret wollen die Länder über eine sogenannte Betrauungslösung erreichen, dass die nationalen Wettbewerbsregeln für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk künftig keine Anwendung mehr finden.

“Wir unterstützen das Ziel, die Beiträge für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stabil zu halten”, so die Präsidenten und Vorstandsvorsitzenden Achim Berg (Bitkom), Thomas Braun (ANGA), Hans Demmel (VPRT) und Michael Rotert (eco). “Dieses Ziel rechtfertigt aber keinen kartellrechtlichen Freifahrtschein. Eine Strukturoptimierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss vielmehr die Beitragsstabilität wettbewerbskonform bewahren, anstatt sie auf Kosten der übrigen Marktteilnehmer herbeizuführen.”

Besondere Auswirkungen hätten die Vorschläge der Länder auf kommerzielle Rundfunkveranstalter, die im publizistischen und ökonomischen Wettbewerb mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk stehen. Ebenso wären Marktteilnehmer auf vor- und nachgelagerten Märkten betroffen, etwa Infrastruktur- und Plattformbetreiber sowie wesentliche Teile der Kreativwirtschaft. Diese wären künftig einer Markt- und Verhandlungssituation ausgesetzt, in der sie vor marktmissbräuchlichem Verhalten nicht mehr geschützt wären.

Nach Ansicht der Verbände ist der Vorstoß der Länder auch deshalb nicht notwendig, weil nach geltendem Wettbewerbsrecht Kooperationen zwischen den Anstalten schon heute möglich sind. Dies haben sowohl der Bundesgerichtshof in den aktuellen Kabelverfahren als auch das Bundeskartellamt stets betont. Darüber hinaus wird der Vorschlag die erhoffte Rechtssicherheit für Kooperationen der Anstalten nicht herstellen können. Denn dort, wo Kooperationen eine Verhinderung oder Beschränkung des Wettbewerbs bewirken, liegt ungeachtet einer Betrauung die Grenze der Zusammenarbeit der Rundfunkanstalten.

Die Verbände appellieren daher an die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder, sich dafür einzusetzen, dass sich die öffentlich-rechtlichen Sender auch in Zukunft an die Vorschriften des Wettbewerbsrechts halten müssen.

Weiterlesen auf:
http://www.radioszene.de/114269/kartellrecht.html


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