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Autor Thema: Verwaltungszwangsverfahren "Stadt 4711" will keine Akteneinsicht gewähren...  (Gelesen 2604 mal)

F
  • Beiträge: 3
Hallo erst mal liebe Leidensgenossen, ("rein theoretisch der Fall")

Person X und Partnerin) haben nach 3xMahnungen und Bescheid von BS nun 2-tes Verwaltungszwangsverfahren von "Stadt 4711" an der backe. - es geht um 5xx,48 €

Dem habe Person X am xx.09.17 fristgerecht Widerspruch eingelegt und mit bitte um Akteneinsicht gebeten "Eine Kopie des Vollstreckungsersuchens" gegen 50 Cent Gebühr gebeten. -per Fax und Brief abgeschickt. - im Namen seiner Partnerin Unterschrieben.
Jetzt schreibt der Herr von "Stadt 4711"
"... wie ich Ihnen bereits mit meinem Schreiben vom xx.05.2017...., besteht Zweifel , ob Sie tatsächlich die Verfasserin der in Ihrem Namen hier eingegangenen Schreiben sind".
Ich holle mal aus,  xx.05.17 war erstes Verfahren wo ich/wir meine Partnerin kalte Füße gekrigt haben wegen Pfändung Ihres Kontos am Ende  nach Drohungen mit weiteren Konsequenzen bezahlt haben, auch um die 5xx € untervorbehalt gezahlt usw.

Aber das lief damals so ab das Person X keine Akten Einsicht bekommen hat trotz Vollmacht von seiner Partnerin und Ihrem Ausweis und meinem Ausweis.
Durch abgebrühten Herren  der "Stadt4711" war X übertölpelt und es war keine Einsicht in die Akten möglich, keine Antworten auf seine Fragen wer denn nun BS ist oder sein Kläger usw.. ob das alles Rechtens sein kann, ein Unternehmen ohne seine Unterschrift.. bla bla bla nix... wie gesagt kalt wie eine Hundeschnauze - Person X so stehen lassen nach 15 min wieder raus.

Schon da fing der Herr an zu mosern und sagte das ist nicht die Unterschrift von seiner Lebensmitte Partnerin.... wo seine Partnerin auch 100%-tig Unterschrieben hatte Vollmacht und jetzt schon wieder... das gleiche Spielchen.
Wenn er doch nicht glaubt das Sie das ist, dann kann er doch erstrecht per Post an Sie zu schicken und Fertig - noch besser er soll per Postboten die Kopie aushändigen wo vom Empfänger unterschrieben wird.
Nochmal Vollmacht und hin und her mit Unterschriften die er nicht anerkennt - keine Lust keine Zeit das seine Partnerin da aufschlägt... und am Ende auch mit Einsicht in Akte wir der Akt weiter seinen Lauf nehmen es wird weiter gedroht....

Kann Person X darauf bestehen dass es doch per Post zugestellt wird, an die Empfängerin?

Er hat ja kopien von Ausweis und Vollmacht.... kann dann vergleichen.

Wie sollten wir rein theoretisch weiter vorgehen?

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. September 2017, 17:56 von Uwe«

Lev

  • Beiträge: 331
@ Freitag1_1101

Ein bisschen mehr Struktur und Sachlichkeit wäre hier hilfreich. Ist nicht böse gemeint, will nur helfen.
Fragen:
1. Kannst du vielleicht mal kurz und knapp die Festsetzungsbescheide mit Datum chronologisch aufführen. Vielleicht kann man da ja noch einhacken.
2. Wurde schon mal auf einen der W.idersprüche geantwortet (Widerspruchsbescheid bzw. Ablehnungsbescheid) ?
3. Ihr scheint ja schon in der Vollstreckung zu sein, war ein GV schon mal vor Ort?
4. Wurde die betroffene Person schon geladen (Vermögensauskunft) ?

Info:
Wenn Person X in einer Vollstreckung ist, dann ist i. d. R. dass Vorverfahren beendet. D.h. das Widerspruchsverfahren ist vorbei (VwGO §§ 68 bis 75 in NRW)
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/vorverfahren_07/index.php
Eure W. werden zwar zur Kenntnis genommen, sind aber im Moment nicht mehr entscheidend.
Entscheidend ist, ob sich Person X nach dem Vorverfahren, mit dem Ablehnungsbescheid begnügt, oder Rechtsmittel (Klage vor dem VG)  einlegen möchte.
Klage kann nur die Person X einleiten, bzw. ihr Rechtsvertreter (Anwalt). Normalerweise braucht es dafür aber nicht unbedingt einen Anwalt.

Wenn keine Klage folgt, läuft die Vollstreckung an, bzw. weiter. Es folgt nach VwVG-NRW i.d.R. der Besuch des GV (persönlicher Kontakt).

So das soll es erst mal sein. Wenn fragen dazu sind, dann bitte...

Dies war kein Rechtsberatung!!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2017, 02:00 von Bürger«

2
  • Beiträge: 1
Ähnliche Situation, keine Akteneinsicht zur Vollstreckungsankündigung.

In einer städtischen Vollstreckungsankündigung ist der einzige Hinweis bzgl gesetzlicher Grundlage der Passus unter:

Bei erneutem Nichtantreffen

Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 5a Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) i.V.m. § 284 Abgabenordnung (AO). Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe beim zuständigen Amtsgericht beantragt (§ 802g Zivilprozessordnung ZPO) und die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis veranlasst werden.

Ist damit die gesetzliche Grundlage bestimmt? Verwirrend ist, dass beides darin vorkommt, AO und ZPO.


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  • IP logged

Lev

  • Beiträge: 331
@ 2pex
Es gibt keine Akte! Aber nehmen wir mal einen Augenblick an, es würde eine geben, was wäre für dich dann von Interesse?
Was dir mitgeteilt wurde, sind die Rechtsfolgen über die Abgabe der Vermögensauskunft (gem. §5a VwVG. Du musst schon näher erläutern was dich verwirrt (AO und ZPO).

Bitte schau mal auf den Briefkopf, steht da was vom Amtsgericht?

Schau mal auf die Darstellung.
Die Klage vor Ort und den Wald vor lauter Bäumen nicht...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24736.msg157568.html#msg157568


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2017, 01:56 von Bürger«

 
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