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Autor Thema: VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens  (Gelesen 29384 mal)

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Rein fiktiv natürlich.

Fiktiver Teil 7 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat

Zitat
26

bbb) Uneingeschränkte personelle Legitimation besitzt ein Amtswalter dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege der Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, dass er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette; BVerfGE 93, 37 <67>). Sieht das Gesetz ein Gremium als Kreationsorgan eines Amtsträgers vor, das nur teilweise aus personell legitimierten Amtsträgern zusammengesetzt ist, so erhält der zu bestellende Amtsträger volle demokratische Legitimation für sein Amt dadurch, dass die die Entscheidung tragende Mehrheit sich ihrerseits aus einer Mehrheit demokratisch legitimierter und parlamentarisch verantwortlich handelnder Mitglieder des Kreationsorgans ergibt. Die Zusammensetzung entscheidungsbefugter Kollegialorgane fordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin nicht, dass alle an der Entscheidung Beteiligten über individuelle demokratische Legitimation verfügen müssen (anders noch u. a. NRW VerfGH, Urteil vom 15. September 1986 - VerfGH 17/85 - NVwZ 1987, 211, 212). Entscheidend ist vielmehr, dass nicht nur die Mehrheit der Mitglieder demokratisch legitimiert ist, sondern überdies die konkrete Entscheidung von einer Mehrheit der so legitimierten Mitglieder getragen wird (Prinzip der doppelten Mehrheit; BVerfGE, 93, 37 <72>m. w. N.). Die Frage hinreichender personeller Legitimation stellt sich dabei nicht nur bei der Bestellung der Amtswalter; sie erstreckt sich vielmehr auch darauf, in welchem Umfang Kollegialorgane, die sich nur zum Teil aus demokratisch legitimierten Mitgliedern zusammensetzen, an Entscheidungen mitwirken können, die sich als Ausübung staatlicher Gewalt darstellen.
Auch insofern muss sichergestellt werden, dass die Entscheidungen jeweils von einer Mehrheit der uneingeschränkt demokratisch legitimierten Mitglieder getragen werden (vgl. BVerfGE 93, 37 <78>zu personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellen).

27

Die neben der personellen Legitimation erforderliche sachlich-inhaltliche Legitimation wird im Bereich der Exekutive vorrangig durch Gesetzesbindung sowie durch demokratisch verantwortete Aufsicht über die Einhaltung dieser Bindung vermittelt (vgl. BVerwGE 106, 64 <81>).

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ccc) Als Ausübung von Staatsgewalt, die der zuvor behandelten demokratischen Legitimation bedarf, stellt sich alles amtliche Handeln mit Entscheidungscharakter dar (BVerfGE 93, 37 <68>). Erfasst werden damit sowohl Entscheidungen, die unmittelbar nach außen wirken, als auch solche, die durch einen anderen Verwaltungsträger umgesetzt werden müssen, sofern dieser dazu rechtlich verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 106, 64 <76>). Entscheidungscharakter kommt überdies der Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen zu; dazu gehört namentlich die Erteilung von Weisungen, wenn ein anderer Verwaltungsträger bei der Ausübung seiner Entscheidungsbefugnisse von ihnen rechtlich abhängig ist.

Zweifelsfrei nimmt der RBB eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der Dualen Rundfunkordnung wahr. Wesentliches Element hierbei ist die Staatsferne. Die sich aus dem RBStV ergebenden Aufgaben sind jedoch eine auf unmittelbare Staatsverwaltung ausgerichtete Verwaltungstätigkeit, die der Erhebung eines Rundfunkbeitrages / einer Wohnungssteuer dienen. Diese Tätigkeit der unmittelbaren Staatsverwaltung ist jedoch verfassungsrechtlich - nicht vom Träger der öffentlichen Gewalt - an den „Beitragsservice“ delegiert worden, sondern so gesehen von einer Vielzahl von Verbänden und Interessengemeinschaften (vgl. § 14 RBB-Staatsvertrag; Zusammensetzung Rundfunkrat), die sich durch das Gebot der Staatsferne auszuzeichnen haben:

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014; - 1 BvF 1/11 -; - 1 BvF 4/11 -:

Zitat
1.

Die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

a)
Der Gesetzgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Bestellung der Mitglieder dieser Gremien möglichst unterschiedliche Gruppen und dabei neben großen, das öffentliche Leben bestimmenden Verbänden untereinander wechselnd auch kleinere Gruppierungen Berücksichtigung finden und auch nicht kohärent organisierte Perspektiven abgebildet werden.
b)
Zur Vielfaltsicherung kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Angehörige der verschiedenen staatlichen Ebenen einbeziehen.

2.

Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausdruck des Gebots der Vielfaltsicherung dem Gebot der Staatsferne genügen. Danach ist der Einfluss der staatlichen und staatsnahen Mitglieder in den Aufsichtsgremien konsequent zu begrenzen.

a)
Der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder darf insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen.
b)
Für die weiteren Mitglieder ist die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konsequent staatsfern auszugestalten. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber hat für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten.

Dementsprechend schließt § 14 Abs. 4 Nr. 1 RBB-StV, durch Wahlen legitimierte Parlamentarier nahezu, bis auf den Fall nach § 14 Abs. 4 Nr. 24 RBB-StV, aus:
Die Landesparlamente sind durch 3 Mitglieder die der Brandenburger Landtag und 4 Mitglieder, die vom Berliner Abgeordnetenhaus gewählt werden, vertreten. Dies ist ebenfalls Ausfluss der verfassungsrechtlich gebotenen staatsferne des Rundfunk Berlin-Brandenburgs.
Für den Bereich der Verwaltung gilt, dass die Ausübung der Staatsgewalt dann demokratisch legitimiert ist, wenn sich die Bestellung der Amtsträger - personelle Legitimation vermittelnd - auf das Staatsvolk zurückführen lässt. Die Amtsträger haben im Auftrag und nach Weisung der Regierung - ohne Bindung an die Willensentschließung einer außerhalb parlamentarischer Verantwortungen stehenden Stelle zu handeln (VerfGH des Landes Berlin Urteil Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999).

Dies ist gerade im vorliegenden Lebenssachverhalt aber nicht der Fall. Der Rundfunkrat des RBB gliedert sich dem Gebot der Vielfaltsicherung entsprechend und steht außerhalb parlamentarischer Verantwortung. Damit entspricht der Rundfunkrat dem sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitendem Gebot der Staatsferne.
Dem RBB und damit der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV ist durch fehlende demokratische Legitimation ein über die verfassungsrechtliche Kernaufgabe und dem Wirkungskreis hinausgehendes hoheitliches Handeln nicht möglich.

Unzweifelhaft stellen die ausufernde Datenerhebung, die Bescheidung von Rundfunkbeiträgen, die Rasterfahndung nach „Schwarzbewohnern“ und die Veranlagung durch „Direktanmeldung“ zu einer „Wohnsteuer“, Akte hoheitlicher Gewalt dar.
Der „Personalkörper des Beitragsservice“ nimmt diese Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts wahr. Gemäß Art. 77 der VvB erfolgen alle Einstellungen und Versetzungen des öffentlichen Dienstes durch den Senat. Dies ist Ausfluss des Demokratieprinzips und der institutionellen, funktionellen, sachlich-inhaltlichen und der personellen Legitimation.
Die Intendantin des RBB ist demokratisch nicht legitimiert außerhalb ihres eigentlichen Wirkungskreises hoheitlich zu handeln. Diese „Kette“ fehlender demokratischer Legitimation durchzieht alle Ebenen der Landesrundfunkanstalt i.S.d. RBStV.


3.2.3. Verfassungsrechtliches Trennungsgebot zwischen Presse / Rundfunk und dem Staat.

Der Rundfunk Berlin - Brandenburg ist Grundrechtsträger Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz gewährleistet in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 auch die Pressefreiheit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, ist das Grundrecht der Pressefreiheit nicht nur als ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe zu verstehen; vielmehr ist durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch die "institutionelle Eigenständigkeit" der Presse gewährleistet (BVerwG, 13.12.1984 - 7 C 139/81 jeweils mit weiteren Nachweisen). Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlichen demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Das Grundrecht der Pressefreiheit ist daher staatsgerichtet. Das gilt nicht nur, soweit seine Funktion als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in Frage steht. Auch die Gewährleistung der institutionellen Eigenständigkeit der Presse sichert deren Rechtsstellung gegenüber dem Staat. Pflichten, die sich hieraus gegenüber der Presse ergeben, sind solche des Staates, also seiner Organe, Behörden, Dienststellen und Amtswalter, seien es solche der unmittelbaren oder der mittelbaren Staatsverwaltung. Rundfunkanstalten sind aber, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen. Ihre hier in Frage stehende Tätigkeit, die Veranstaltung von Rundfunksendungen, ist nicht mittelbare Staatsverwaltung. Der Rundfunk nimmt bei der Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen, ebenso wie die Presse bei ihrer Tätigkeit, eine öffentliche Aufgabe wahr, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG weder unmittelbar noch mittelbar Aufgabe des Staates sein kann. Gerade zum Zweck der Gewährleistung der Freiheit von staatlicher Einflussnahme schützt das Grundgesetz die Rundfunkfreiheit, und um die Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu ermöglichen, sind die Rundfunkanstalten als vom Staat unabhängige, sich selbstverwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts geschaffen und so organisiert worden, dass ein beherrschender Einfluss des Staates auf den Rundfunk ausgeschlossen ist (2. Rundfunkentscheidung).
Der Rundfunk steht als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden. Der RBB ist somit keine sich „selbstverwaltende Mehrländergemeinde“ (Art. 28 Abs. 2 GG) der Bundesländer Berlin und Brandenburg.


3.2.4. Rechtssicherheit und Normenklarheit

Die staatlich zu gewährleistende Rechtssicherheit umfasst sämtliche Aspekte des Rechtsstaatsprinzips, die mit der Verlässlichkeit der Rechtsordnung einhergehen.
Darunter fallen u.a. die Prinzipien von Normenklarheit, hinreichender Bestimmtheit und Vertrauensschutz. Dies erfordert u.a. dass Rechtsakte inhaltlich hinreichend klar gefasst sind und ihr Inhalt im Falle unbestimmter Rechtsbegriffe – wenn schon nicht bestimmt – jedenfalls mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist. Die vollständige Abgabe der Datenerhebungs- und Verarbeitungsbefugnisse an eine nicht näher bezeichnete „nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“ ist als Normenunklar zu bezeichnen.


3.2.5. Das Gebot der prozessualen Waffengleichheit und diskriminierungsfreier Zugang zum Gericht

Das Rechtsstaatsprinzip fordert ferner i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz aus eine jederzeit vorhandene prozessuale Waffengleichheit. Darunter ist zu verstehen, dass jedenfalls eine vergleichbare Kostensituation und eine vergleichbare Risikoverteilung zwischen Bürgern und Behörden herrschen müssen.
Als Teil des Rechtsstaatsprinzips kommt auch mit dem Gebot prozessualer Waffengleichheit die objektive Wertentscheidung des Grundgesetzgebers zum Ausdruck, dass keine Seite in einem Gerichtsverfahren privilegiert werden darf. Von prozessualer Waffengleichheit kann hier nicht ansatzweise die Rede sein. Der RBB ist Teil eines 8 Milliarden „Organs“ und verfügt über ferner Mittel mit denen er auf die Politik einwirken kann und auch in Sachen RBStV einwirkte.


Ende fiktiver Teil 7 von X, Verf. 2, Anhör / Gegen

Zitat
Kopfzeile

Ausfertigung RBB - Nicht für den elektronischen Verwaltungsvorgang bestimmt -

Diagionales Wasserzeichen:

Nicht zur Digitalisierung bestimmt § 8 EGovG Nicht für den elektronischen Verwaltungsvorgang bestimmt


Yoo RBB, no Digidi!

LG
RapStar 50 Cent die Kopie.



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Fiktiver Teil 8 von 8, Verf. 2, Anhör / Gegen

Rein fiktiv natürlich.

No Digidi! Mal abgesehen davon, dass Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erstmal einfach verschickt wurde. Denn gegen wen richtet die sich? Genau, das Gericht!

Zitat
3.2.6. Verletzung des Justizmonopols

Die Beteiligung der Presse in Gestalt des RBB - als beklagte „Behörde“ - an einem Verwaltungsgerichtsverfahren beeinträchtigt das staatliche Justizmonopol. Die rechtsprechende Gewalt ist im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Verwaltungsrichtern anvertraut. Gemäß § 61 VwGO nimmt die Presse in Gestalt des RBB eine „Beteiligungsfähigkeit“ nach Absatz 3 wahr. Das Landesrecht bestimmt jedoch, dass nach § 2 Abs. 4 VwVfG BE 2016 die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes für die Tätigkeit des RBB ausgeschlossen ist. Der Landesgesetzgeber ist damit dem absoluten Trennungsgebot zwischen Staat und Presse / Rundfunk nachgekommen. Mit der Beteiligung der Presse als Behörde stellt sich daher die Frage worauf sich die Bildung der 27. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes und des 11. Senates des OVG Berlin-Brandenburg sich verfassungsrechtlich stützt, wenn sie den RBB als beklagte / antragsgegnerische „Behörde“ zulassen. Nach § 1 VwGO wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch unabhängige von den Verwaltungsbehörden (Art. 66 ff., Abschnitt VI, Verwaltung, Verfassung von Berlin) getrennte Gerichte ausgeübt. Die Vorschrift legt somit - wie § 1 GVG für die ordentlichen Gerichte - für die Verwaltungsgerichtsbarkeit fest, dass es sich um eine echte Gerichtsbarkeit i.S.d. Artikel 78 ff., Abschnitt VII, Rechtspflege, Verfassung von Berlin sowie i.S.d. Artikel 92 ff. (Rechtsprechung) GG also um im verfassungsrechtlichen Sinne um rechtsprechende Gewalt handelt.
Unzweifelhaft liegt hier keine „private Schiedsgerichtsbarkeit“ vor, deren Begründung als nichtstaatliche Gerichtsbarkeit, verfassungsrechtlich keine ausdrückliche Grundlage findet. Denn während der Bürger dem staatlichen Gericht kraft staatlich gesetzten öffentlichen Rechts unterworfen ist, beruht ein schiedsrichterliches Verfahren im Sinne der §§ 1025 ff, ZPO stets auf einem Rechtsgeschäft des Privatrechts. Der Gesetzgeber hat mit der Zulassung des schiedsrichterlichen Verfahrens  eine auf dem Willen der Beteiligten beruhende nichtstaatliche Gerichtsbarkeit in privatrechtlichen Angelegenheiten geregelt. Dabei wird ausdrücklich zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten unterschieden (§§ 1025 ff. ZPO). Klagen nach einer Schiedsvereinbarung vor einem staatlichen Gericht sind daher unzulässig.
Zweifelsfrei stellen der RBStV sowie die „Beitragssatzung des RBB“ keine „Schiedsvereinbarung“ dar.

Mit dem Eintritt des RBB als Presse / Rundfunk ist eine Verwaltungsbehörde vor dem Verwaltungsgericht als Beklagter / Antragsgegner nicht vertreten. Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin und der 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg erfüllen somit die Kriterien unstatthafter „Rundfunk-Schieds-Sondergerichte“. Unstatthafte Ausnahmegericht sind nach Artikels 15 Abs. 5 Satz 1 Verfassung von Berlin verboten.


3.2.7. Gewährleistung des gesetzlichen Richters verletzt.

Damit wird mir der gesetzliche Richter entzogen. Auch dies begründet einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip als schlechthin objektives Verfassungsrecht, über dessen Ausprägung als objektives Verfassungsrecht hinaus kann sich auf jeder berufen, „der in einem gerichtlichen Verfahren Partei ist. Das Recht auf den gesetzlichen Richter kennt zwei Dimensionen: das verfahrensmäßige Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter und das materielle Recht auf den Anforderungen des dem Verfassungsrecht entsprechenden gesetzlichen Richters. Der materielle Anspruch, gewährleistet, dass in einer Rechtssache stets ein Richter entscheidet, „der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet.
Darüber hinaus garantiert mir Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der mir als dem rechtssuchenden Bürger im Einzelfall garantiert, vor unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet. Die sachliche Unabhängigkeit der Richter wird durch die in Art. 97 Abs. 1 GG ausgesprochene Weisungsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert und mit der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten persönlichen Unabhängigkeit durch prinzipielle Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit abgesichert (BVerfG Beschluss vom 23.05.2012, - 2 BvR 610/12 - - 2 BvR 625/12 -; RdNr. 12).


3.2.8. Unterwerfung unter ein „unstatthaftes “ Ausnahmegericht

Der Gesetzgeber, auch der Landesgesetzgeber, darf deshalb eine Angelegenheit, die Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 erster Halbsatz GG ist, nicht anderen Stellen als Gerichten zuweisen BVerfGE 103, 111, Rn. 110.
Darin kommt das durch Art. 92 GG gewährleistete staatliche Justizmonopol zum Ausdruck. Denn zum einen können nämlich Richter i.S.d. Grundgesetzes nur Amtsträger (und keine Privatpersonen) sein, zum anderen wird neben Gerichten des Bundes und der Länder – also des Staates – etwas Drittes nicht zugelassen.
Dieser Kerngehalt von Art. 92 GG ist Ausfluss des Gewaltenteilungs- und Trennungsgrundsatzes, wie er in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG formuliert wird und daher – auch als vom Rechtsstaatsprinzip mit umfassten Grundsatz – Bestandteil der unveränderlichen Verfassungsidentität.
Nach früh etablierter und seitdem ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört „zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung auf jeden Fall das Element der Entscheidung [..], der Feststellung und des Ausspruchs dessen, was Rechtens ist“ (BVerfGE 7, 183).
Davon ausgehend wird der Begriff der rechtsprechenden Gewalt weiter ausdifferenziert. Er wird „maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her, somit materiell bestimmt. Um Rechtsprechung in einem materiellen Sinn handelt es sich, wenn bestimmte hoheitsrechtliche Befugnisse bereits durch die Verfassung Richtern zugewiesen sind oder es sich von der Sache her um einen traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung handelt (vgl. BVerfGE 22, 49 <76 f.>). Daneben ist rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG auch dann gegeben, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich, der nicht schon materiell dem Rechtsprechungsbegriff unterfällt, eine Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung nur der rechtsprechenden Gewalt zukommen kann. In funktioneller Hinsicht handelt es sich – ungeachtet des jeweiligen sachlichen Gegenstandes – um Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können. Zu den wesentlichen Begriffsmerkmalen der Rechtsprechung in diesem Sinne gehört das Element der Entscheidung, der letztverbindlichen, der Rechtskraft fähigen Feststellung und des Ausspruchs dessen, was im konkreten Fall rechtens ist (vgl. BVerfGE 7, 183). Nach Art. 92 GG ist es Aufgabe der Gerichte, Rechtssachen mit verbindlicher Wirkung zu entscheiden, und zwar in Verfahren, in denen durch Gesetz die erforderlichen prozessualen Sicherungen gewährleistet sind und der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör besteht (vgl. BVerfGE 4, 358 <363>). Kennzeichen rechtsprechender Tätigkeit ist daher typischerweise die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren“.


4. Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG / Verletzung der ausschließlichen  Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG

Das Bundesland Berlin hat ferner die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG „Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen.“) im Bereich des Meldewesens unmittelbar verletzt. Die Abgabe des gesamten Meldedatenbestandes aller Volljährigen der Bundesrepublik Deutschland an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist zweifelsfrei eine Frage des Meldewesens und zeigt auch nicht zuletzt durch die unfassbare Streubreite von knapp 70 Millionen Meldedatensätzen den engen Sachzusammenhang.
Damit ist unmittelbar Art. 1 Abs. 2 und 3 VvB verletzt. Das Prinzip der Bundestreue ist für das Land Berlin verpflichtend.


5. Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht sich auf Verfahren denen keine verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Bundeslandes Berlin zugrunde liegen. Die Revisionsverfahren beruhen auf § 13 RBStV und nicht auf Verletzung von verwaltungsverfahrensspezifischem Bundesrecht.
Sie berücksichtigen in keinster Weise den besonderen Verwaltungsaufbau des Landes Berlin, seine Verfassung und gesetzlichen Regelungen zum Gebühren und Beitragsrecht sowie der Nicht-Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes.


Fiktiver Teil 8 von 8, Verf. 2, Anhör / Gegen

Yoo RBB, no Digidi!

Sagen Sie mal Frau S. (Intendancer RBB) sind Sie auch "nebenamtlich" Präsidentin des OVG?

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2017, 01:45 von Bürger«

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Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich:

Fiktives Anschreiben Ahörungsrüge und Gegenvorstellung.

Zitat
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg



./: Land Berlin

OVG xx S xx.16
VG xx L xxx.16


Sehr geehrte Damen und Herren,
Werter xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg,

beiliegende Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhalten Sie in einfacher Ausfertigung.

Ich gehe davon aus, dass der Rundfunk Berlin-Brandenburg im Rahmen eines Anhörungsrügeverfahrens und einer Gegenvorstellung nicht Beteiligter ist, da er nicht das angegriffene Gericht darstellt.

Sollte Sie dennoch eine 2. Ausfertigung für den RBB benötigen, so bitte ich um schriftliche Mitteilung.

Vorsorglich beantrage ich in diesem Fall gerichtlich zu verfügen, dass dem RBB die 220 Seitige Anlage nicht zur Verfügung gestellt wird, da diese personenbezogene Daten nicht an dem Verfahren beteiligter Personen enthalten und der Datenschutz im Bereich des RBB nachweislich nicht gewährleistet ist (siehe Anlage Schriftsatz an die Berliner Beauftragte für den Datenschutz).

Mit freundlichen Grüßen


Und fiktiv zu OVG-Schreiben Anhang Antwort #47 OVG2

Es wird gebeten, die Anhörungsrüge nebst nebst allen Anlagen nunmehr als Abschrift für die Gegenseite zu übersenden.

Na klar! Gleich vorgestern!

Zitat
1.   Erneuter Antrag Akteneinsicht (2. Gesuch)

2.   Stellungnahme / Übersendung 2. Ausfertigung Anhörungsrüge / Gegenvorstellung

3.   1. Verfahrensrüge - OVG 11 RS 1.17 -
   Verletzung der „Waffengleichheit“

4.   EMRK / EuGRCh Verletzungen / Ankündigung Beschwerde EGMR


Sehr geehrte Damen und Herren,
Werter xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg,
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Richter am OVG Herr xxxxx,


1.

Ich beziehe mich auf den gerichtlichen Schriftsatz vom xx.xx.2017 und verweise auf den ersten Satz meiner Anhörungsrüge / Gegenvorstellung vom xx.xx.2017:
Zitat
Ich Rüge hiermit die fristgerecht die Verletzung rechtlichen Gehörs und beantrage hiermit Akteneinsicht in die Verfahrensakte OVG 11 S 55.16 in den Räumen des OVG Berlin - Brandenburgs.
Erneut beantrage ich Akteneinsicht in den Räumen des OVG Berlin-Brandenburgs und bitte ferner die Möglichkeit einzuräumen, die gesamte Verfahrensakte OVG xx S xx.16 / VG xx L xxx.16 ablichten zu können.

Wann darf ich mit einer positiven Entscheidung zu meinem Akteneinsichtsgesuch rechnen?

2.   

Mit Schriftsatz vom xx.xx.2017 teilten Sie mit:
   
Es wird gebeten, die Anhörungsrüge nebst allen Anlangen nunmehr als Abschrift für die Gegenseite zu übersenden.

Eine „Gegenseite“ existiert im Anhörungsrügeverfahren in Gestalt der Intendantin des RBB, vertreten durch das Justitiariat, nicht.

Die Intendantin des RBB ist nicht die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg. Ich gehe ferner davon aus, dass die Intendantin des RBB nicht Teil des xx. Senates des OVG Berlin-Brandenburg ist.
„Gegenseite“ im Anhörungsrügeverfahren nach § 152 a VwGO ist das OVG Berlin-Brandenburg.
Gemäß § 153 a Abs. 3 VwGO ist den übrigen Beteiligten, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Sofern der xx. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg nun dem „übrigen Beteiligten RBB“ Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen will, da er beabsichtigt der Anhörungsrüge stattzugeben (Beck Kommentar VwGO, Kopp/Schenke, 22. Auflage, zu § 152 a VwGO RdNr. 11), so dürfte die 220 seitige Anlage nicht für die Stellungnahme des „übrigen Beteiligten RBB“ erforderlich sein.

Ich übersende Ihnen daher lediglich eine 2. Ausfertigung meiner erhobenen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung vom xx.xx.2017 und weise den xx. Senat sowie den „übrigen Beteiligten RBB“ vorsorglich darauf hin, dass diese 2. Ausfertigung nicht für die elektronische „Verwaltungsakte“ des RBB / Beitragsservice bestimmt ist.
Diesen Hinweis bitte ich unbedingt zu beachten, da im Bereich der „Rundfunkbeitragsverwaltung“ das Bln EGovG keinerlei Beachtung findet. Auch ist eine einwandfreie Zuordnung des gerichtlichen Schriftverkehrs im Bereich des RBB / Beitragsservice zu den „Verwaltungsvorgängen“ nicht gewährleistet.

Mit meinem Anschreiben vom xx.xx.2017 teilte ich dem xx. Senat ferner mit:
Zitat
Vorsorglich beantrage ich in diesem Fall gerichtlich zu verfügen, dass dem RBB die 220 Seitige Anlage nicht zur Verfügung gestellt wird, da diese personenbezogene Daten nicht an dem Verfahren beteiligter Personen enthalten und der Datenschutz im Bereich des RBB nachweislich nicht gewährleistet ist (siehe Anlage Schriftsatz an die Berliner Beauftragte für den Datenschutz).
Dem RBB sind die von mir betriebenen Klageverfahren größtenteils bekannt.
Dies schließt aktuell die Verfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg - xx K xxxx/16 -, - xx V xxxx/17 - und VG Köln - x K xxxx/16 - ein.

Daneben verweise ich auf das Klageverfahren vor dem VG Berlin - x K x.17 - (Streitgegenstand: Informationsfreiheitsgesetz, Nichtbekanntgabe Vollstreckungsersuchen des RBB/Beitragsservice durch das FA Treptow-Köpenick). Die 220 Seiten umfassende Anlage diente dem Nachweis, dass ich mit diesem „Lebenssachverhalt“ der „Direktanmeldung“, als verbotenes Insichgeschäft, der ehemaligen Intendantin des RBB Reim, zeitlich - nebenberuflich - erheblich belastet bin und es mir daher im Erholungsurlaub nicht zuzumuten ist, mich mit diesem - ohnehin schon sehr belastenden Lebenssachverhalt - zu beschäftigen.


3.

Ich Rüge die Verletzung der „Waffengleichheit“ im Verfahren OVG xx RS x.17.

Während der erkennende xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburgs zu seinem angegriffen Beschluss vom OVG xx S xx.16 / VG xx L xxx.16 meine Anhörung - zu dem was mir im Erholungsurlaub „zuzumuten“ ist - versäumte, wird im hiesigen Anhörungsrügen- / Gegenvorstellungsverfahren, der RBB als „Gegenseite“ bezeichnet.
„Freimütig“ beabsichtigt der xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg ferner die 220 Seiten umfasste Anlage als „2. Ausfertigung“ dem RBB - frei Haus - zur Verfügung stellen.

Mein Akteneinsichtsgesuch vom xx.xx.2017 wird dabei schlichtweg „übergangen“.
Der Intendantin des RBB werden somit durch den xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburgs „Rechte“ im hiesigen Verfahren eingeräumt, die unvereinbar mit einer unabhängigen und unparteiischen Prozessführung sind.
Ich bin anwaltlich nicht vertreten. Von mir kann auch nicht verlangt werden, dass ich Schriftsätze eines Vorsitzenden Richters eines OVG hinsichtlich der Beachtung der VwGO nachprüfe.

Nunmehr sehe ich mich doch dazu veranlasst die Beachtung einfachster verwaltungsgerichtlicher Verfahrensregeln einzufordern.

Nicht nur bin ich finanziell dem RBB weit unterlegen, auch verfüge ich nicht über einen Anwalt. Ich betreibe als Selbständiger ein Kleingewerbe. Mir wurden bereits vom OVG Berlin-Brandenburg „Verhaltensweisen“ im Urlaub zugemutet, die den Rahmen der zumutenden „Belastbarkeit“, des nicht anwaltlich vertretenen Rechtsschutzsuchenden, völlig sprengen. Die Anwaltssuche ferner auf einen „Zeitraum“ zu beschränken hat auch mit der Realität nicht das Geringste gemein. Seit Monaten war ich auf der Suche nach einem geeigneten Anwalt. Das nun Nachweise zur Anwaltssuche außerhalb eines „Zeitraumes“ liegen, stellt die Waffengleichheit nicht her, sondern verspottet den berufstätigen Anwaltssuchenden nur.
Der xx. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat im vorliegenden Lebenssachverhalt nicht einmal ansatzweise die Waffengleichheit hergestellt.

Von einer fairen Verfahrensführung kann hier also keinesfalls die Rede sein.


4.   Verletzung der EMRK / EuGRCh.

Ich verweise auf die erhobene Klage vom xx.xx.2016 Verwaltungsgericht Berlin VG xx L xxx.16 (hiesiges Verfahren) sowie VG xx K xxx.16 (Hauptsache).

I hereby claim the violations of the convention:

Ich mache folgende Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie deren Zusatzprotokolle geltend:

Art. 8 EMRK ;Privatheit,
   
Art. 14 EMRK; Diskriminierung,

Art. 6 EMRK; Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens sowie unterlassen des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises auf das Zeugnisverweigerungsrecht § 55 StPO i.V.m. § 46 OWiG (§ 12 RBStV),

Art. 13 EMRK; Recht auf wirksame Beschwerde,

Art. 1 Zusatzprotokoll EMRK; Schutz des Eigentums, Kontopfändung ohne Bekanntgabe der behördlichen Pfändungsverfügung (§ 3 VwVG),

Art. 2 EMRK 4. Zusatzprotokoll i.V.m. Art. 8 EMRK; Überwachung der Freizügigkeit / des Meldewesens durch regelmäßige Meldedatenerhebung und dauerhafte Durchführung einer Rasterfahndung zum Aufspüren sog. „Schwarzbewohner“.

The principle of subsidiarity requires that national courts must have the opportunity to consider alleged violations.

Das Subsidiaritätsprinzip erfordert es, dass das nationale Gericht die Gelegenheit erhalten muss behauptete Verletzungen der ERMK zu berücksichtigen.

If the court does not provided an redress an application will be made to the ECHR.

Sollte das Gericht keine Abhilfe leisten, erhebe ich Beschwerde beim EGMR.

Ich mache ferner eine Verletzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere der Art. 11, 15, Art. 22  und damit eine Verletzung des Art. 8 EuGRCh geltend.

Mit freundlichen Grüßen


Anlage:

2. Ausfertigung der Anhörungsrüge / Gegenvorstellung für den „übrigen Beteiligten RBB“, nicht für die elektronische Akte bestimmt.

2. Ausfertigung dieses Schriftsatzes für den „übrigen Beteiligten RBB“, nicht für die elektronische Akte bestimmt.


Yoo No Digidi!

Ey yoo XI. Legio!

MaGEZG (Mit antiGEZ Grüßen)

EskalatiX

 :)



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Rein fiktiv die Antwort vom OVG im Anhang.

Ey yoo Legio XI. sag mal habt ihr ein römisches Verkleinerungsgerät?

Nicht schlecht! 220 Seiten in dem Briefumschlag!
Oder habt ihr den "Aggregatzustand" verändert? Die "gasförmige" 220 Seiten Anlage!

Die 220 Partikel sind beim Öffnen wohl "entwichen".

Jenau! Sagt nischt! Das Büroversehen-Monster hat wieder zugeschlagen!

Und OVG wie wartet es sich so? Nischt jekommen, waa?
Dollet Ding! EskalatiX maximal unbeeindruckt!

Sagt mal OVG woher kennt ihr eigentlich das Aktensystem des RBB? Geht ihr da ein und aus?

Oder seid ihr beim RBB "nebenamtlich" tätig?

Hat sich der RBB schriftlich oder mündlich bei euch beschwert?

Was heißt bei euch eigentlich Kläger und was Beklagter?
Antragssteller und Antragssteller?

Ist Mensch als Kläger in Sachen RBS TV bei euch Beklagter?

Fragen über Fragen.

Bald Legio XI.! Bald!

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Nanu?

Was macht diss hier:

Zitat
Rechtsmittelbelehrung

Die Revision ist nicht zugelassen. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen.


bei der Kassation?

Na jaaanz einfach. Die "Sich-Selbst-Kassation-Bundesgericht".  ;D ;D ;D

Zitat
VerfGH Berlin: Wegen fehlender Prüfungskompetenz des VerfGH Berlin unzulässige Verfassungsbeschwerde bei materiell-rechtlicher Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den BGH

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 23.08.2004, 44/04

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE326430503&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
13

Sind Akte der Landesgewalt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits sachlich bestätigt worden, sind sie dagegen der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofs entzogen, denn jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht bereits kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher unzulässig (BVerfGE 96, 345 <371›; vgl. Beschluss vom 25. März 1999 – VerfGH 35/97 – LVerfGE 10, 51 <56>).

14

So liegt der Fall hier. Durch Beschluss vom 15. Januar 2004 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Damit hat der Bundesgerichtshof nicht nur die Frage beantwortet, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus dieser Rechtsprechung auch, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nicht gegeben sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist erforderlich, wenn ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Judikatur gefährdender Rechtsfehler vorliegt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses; BT-Drucksache 14/4722 S. 66, 104). Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u. a. immer dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine begründete Verfassungsbeschwerde gegeben sind (BGHZ 154, 288 <297>), namentlich also, wenn eine Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot vorliegt. Indem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückwies, hat er somit bestätigt, dass das Urteil des Landgerichts Berlin einen Verstoß gegen ein verbürgtes Verfassungsrecht nicht darstellt. Für eine Überprüfung dieses Urteils durch den Verfassungsgerichtshof bleibt daneben kein Raum.

Jaa Lupus, ick wees! Ohhh jee! Der Bundesgerichts-Tunnel wurde geboren!

Voll beim gallischen Hinkelstein-Rugby durch die Beine! Nanu? Wo iss er hin!
Auf Weg zum Versuch in der EGMR-Zone!  ;D ;D ;D

Diss erklärt aber immer noch nicht den BFH hier, waa?

Haaa! Yoo Lupus! Wir eine kleine gallische rechtliche Bürgerwehr (auf der Mauer, auf der Lauer  :) ), haben uns selbst zur gallischen rechtlichen Miliz ausgebildet! Haa! Wir beanspruchen bald den rechtlichen Kombattanten-Status eines regulären gallischen Hinkelstein-Schub-Raketen-Battalions!

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer, feg, feg, feg, sammel, sammel ..

Haa! Granitstaub für den gallischen Druiden! Gallischer Raketentreibstoff!

Ey yoo Legio XI. und Legio XII.! Jetzt!

Hää? Legio XII.? Yoo! Die Kombi-Hinkelstein-Schub-Superrakete "Sprungbeschwerde"!

Rein fiktiv und experimentiell und extrem asymmetrisch in der Prozessführung!  ;D ;D ;D


Zitat
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin



Verfassungsbeschwerde



des Beschwerdeführers,

         X

gegen Akte hoheitlicher Gewalt, des Landes Berlin, in Gestalt eines Vollstreckungsersuchens vom XX.10.2016 zur Beitragsnummer

XXX XXX XXX

des Rundfunk Berlin-Brandenburgs, gezeichnet mit:
Zitat
Mit freundlichen Grüßen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
die Intendantin des RBB
und des sich anschließenden Verwaltungszwangsvollstreckungsverfahrens des Finanzamtes X, im Wege der Amtshilfe, die damit verbundene heimliche Erhebung meiner der Kontostammdaten aus einer Steuerdatei, die Kontopfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2015 der Vollstreckungsabteilung, Aktenzeichen:

D-XX/K/XXXX/15 - PIEVfG - ZE - XXXX -,
gegen das gerichtliche Rechtsschutzverfahren zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren, vormals:

            
VG Berlin XX L XXX.16 / VG XX K XXX.16

und dem Urteil des XX. Senates des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom XX.März 2017

            
XX K XXXX/16
sowie die Versagung meines Antrages auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, in der Hautsache Berliner Verwaltungsgericht VG XX K XXX.16:

            
VG XX L XXX.16

Beschluss vom XX. Juli 2016 und die Zurückweisung meines hiergegen gerichteten Antrages auf Zulassung der Beschwerde, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Abwesenheit Erholungsurlaub) und Beiordnung eines Notanwaltes vom XX.XX.2016, durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss

            
OVG XX S XX.16
            VG XX L XXX.16 Berlin

vom XX. Februar 2017,

wegen Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit Art. 7 VvB, Gleichheit vor dem Gesetz Art. 10 VvB, Datenschutz Art. 33 VvB,

Entziehung des gesetzlichen Richters Art. 15 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 VvB, Verletzung des Willkürverbotes Art. 10 VvB, Rechtsweggarantie Art. 15 Abs. 4 VvB sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs Art. 15 Abs. 1 VvB sowie

Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, der verfassungsmäßigen Ordnung und freiheitlich demokratischen Grundordnung insbesondere durch die verfassungswidrige Übertragung hoheitlicher Gewalt (Art. 96 VvB) auf den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.


All in one!

WRUMMM!

VIVA GEZ-Boykott-Forum!

Habt alle vielen Dank für eure Hilfe und Ideen!

Gallische Grüße
Profät


Huhu! Loyaler BeitraXzahler! Lass dich nicht verar... ! Du WOHNST nur und bist Zielperson!  :'(

Come to the bright side of life!  :)

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BRAVo!
Und ich schaue mal nach, wer so im Berliner Verfassungsgericht spricht:
https://www.berlin.de/gerichte/sonstige-gerichte/verfassungsgerichtshof/artikel.265018.php
Zitat
...
Sabine Schudoma
zugleich Präsidentin des Sozialgerichts Berlin

Dr. Robert Wolfgang Seegmüller
zugleich Richter am Bundesverwaltungsgericht
gewählt bis 2021

Ahmet Kurt Alagün
zugleich weiterer aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Mitte
gewählt bis 2021

Dr. Margarete Gräfin von Galen
zugleich Rechtsanwältin
gewählt bis 2021

Sönke Hilbrans
zugleich Rechtsanwalt
gewählt bis 2021

Jürgen Kipp
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg a. D.
gewählt bis 2021

Anke Müller-Jacobsen
zugleich Rechtsanwältin
gewählt bis 2019

Prof. Dr. Sabrina Schönrock
zugleich Professorin, Hochschule für Wirtschaft und Recht
gewählt bis 2021

Meinhard Starostik
zugleich Rechtsanwalt
gewählt bis 2019

...
Die neun Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Abgeordnetenhaus von Berlin mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Zum Richter des Verfassungsgerichtshofes kann nur gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Männer und Frauen müssen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen. Drei der Richter sind aus dem Kreis der Berufsrichter zu wählen, drei weitere müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Alle Richter sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit für den Verfassungsgerichtshof eine gesetzlich geregelte Entschädigung.

Und so hoffen wir auf ... ehrenamtlich tätige ... PäsidentInnen und RichterInnen und RechsanwältInnen und WissenschaftleInnen ...


Übrigens: Frau Prof. Dr. beschäftigt sich lt. ihrer website http://www.hwr-berlin.de/prof/sabrina-schoenrock/publikationen/ gegenwärtig mit
Zitat
Polizeiliche Datenerhebung und -verarbeitung im Rechtsstaat - Eine Untersuchung zum europäischen und nationalen Recht
:police:.
Sicherlich interessant, die Untersuchungsergebnisse - oder!? 


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Huhu @MMichael, gallische grüße und gallischen Dank!

Schau hier noch, hihihi:

Zitat
Meinhard Starostik (* 1949 in Marl) ist ein deutscher Rechtsanwalt und Richter am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin. Bekannt wurde er durch Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung und den elektronischen Entgeltnachweis.

https://de.wikipedia.org/wiki/Meinhard_Starostik

Dumm jelaufen Lupus! Rasterfahnder! Rasterfahnder! Rasterfahnder!

 :)


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Ja, der gute Meinhard!
Hoffentlich versteht er sich gut mit der guten Anke, die gern den GUTEN Thomas Fischer (immer lesenswert! - z.B. http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-03/strafprozess-justiz-fischer-im-recht) zitiert:
Zitat
Das ,,Strafrecht darf nicht beliebig in einen Bereich verlagert werden, in welchem es im Kern nicht um die Verfolgung sondern um die Verhinderung von Straftaten geht"
https://www.bundestag.de/blob/365920/bb6f4e2971c296c8c95f2ade2947e4bf/mueller_jacobsen-data.pdf - Seite 4, 1. Absatz

und auf Seite 3 Absatz 2 geht es um TYPISIERUNG. ;)
Zitat
Insofern haben sich die auch schon zur Einführung des ursprünglichen Gesetzes geäußerten Bedenken noch vergrößert. Waren schon die bisher genannten Vorbereitungshandlungen des Abs. 2 Nummern 1 bis 3 StGB ,,durchweg solche [neutralen] Handlungen, die in ihrer äußeren Gestalt keinen rechtsgutbezogenen Unrechtsgehalt vertypen" (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 89a Rn. 38), so gilt dies für das in Abs. 2a des Entwurfs beschriebene Unternehmen der Ausreise erst recht. Denn damit soll nunmehr die Vorbereitung einer Vorbereitungshandlung unter Strafe gestellt werden, nämlich die Ausreise mit dem Zweck der Begehung einer der Vorbereitungshandlungen des Abs. 2 Nummer 1 - 3
Quelle: https://www.bundestag.de/blob/365920/bb6f4e2971c296c8c95f2ade2947e4bf/mueller_jacobsen-data.pdf  - ungelesen - echt! ;)

Grüsse und Erfolgswünsche für's Verfahrene! 
von der Oder an die an Havel-Dahme-Spree  ;)
MMichael


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Guten TagX!

@MMichael, gallische Grüße und gallischen Dank!

Na Mensch, da steht der RBS TV-Kassation ja nischt mehr im Wege!

Jut das rein fiktiv bei der ersten Verfassungsbeschwerde (Antwort 13) die Rasterfahndung im Mittelpunkt steht:

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg130447.html#msg130447

Uiii! Lupus!

Verdammt waa? Bei der 2. Verfassungsbeschwerde ist "die heimliche Datenerhebung" in Steuerdateien (§ 30 AO Steuergeheimnis) ein Schwerpunkt.

Schick mehr Legionen Lupus! Jamjam!

LG
von der Havel und jetzt auch von der Dahme, Oder und Spree!

 :)

Ach und Lupus, welcome to hell!
 >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2017, 01:57 von Bürger«

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Den fiktiven Finanzgericht Berlin-Brandenburg Teil jibbet hier:

Thema:
Verfassungbeschwerde Urteil FG Berlin-Brandenburg (Sprungbeschwerde)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.msg145097.html#msg145097

Einschließlich Zulässigkeit Sprung zum LVerfG ohne Revision beim Bundesgericht (BFH).

Yoo Lupus, haste mitgezählt? 2 beim LVerfGH Berlin, waa?

Ach ne 3, ick Tipp mal 2 wird geteilt und iss dann 2 und 3.

Ditt mach dich jetzt fertig, waa?

Auf der Mauer, auf der Lauer ...

4? 5?

Voll der gallische Aufstand in den östlichen Provinzen, waa?

Na Mensch, stell dir mal vor, der gallische Norden erhebt sich!

Hihihi!

Phase III. Beginn der Operation: Der gallische Dreizack!

Welcome to hell, Lupus!  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2017, 18:41 von Bürger«

G
  • Beiträge: 272
Mit der Beteiligung der Presse als Behörde stellt sich daher die Frage worauf sich die Bildung der 27. Kammer verfassungsrechtlich stützt, wenn sie den RBB als Beklagte „Behörde“ zulässt und dabei somit auch aktiv mitwirkt......Unzweifelhaft liegt hier keine „private Schiedsgerichtsbarkeit“ vor.....Zweifelsfrei stellen der RBStV sowie die „Beitragssatzung des RBB“ keine „Schiedsvereinbarung“ dar.

Sehr geehrter und weiser Profät Di Abolo  :D ; ich bitte um Hilfe, denn ich verstehe das obige Zitat und derem Zusammenhang nicht wirklich:

Unzweifelhaft steht fest, dass das VG gem. §1 GVG keine schiedsrichterlichen Verfahren durchführt. Das ist insoweit klar. Unzweifelhaft ist ebenso, dass dem RBB (nicht nur) in den Verwaltungsverfahren nichtigerweise die Rechtform einer Behörde zugewiesen wird. Das ist auch klar. Da der RBB erwiesenermaßen aber keine Behörde ist, schreibst du:

Die XX. Kammer des Verwaltungsgerichtes Berlin ist somit als ein unzulässiges „Rundfunk-Schieds-Sondergericht“ zu bezeichnen. Damit ist die XX. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichtes ein unstatthaftes Ausnahmegericht

Steht diese Äußerung nun in unmittelbarem Zusammenhang damit, dass der RBB von den VG in den Verfahrensgängen unzulässigerweise als Behörde beteiligt wird? Warum aber dann

Zweifelsfrei stellen der RBStV sowie die „Beitragssatzung des RBB“ keine „Schiedsvereinbarung“ dar.

Wenn KEINE Schiedsvereinbarung vorliegen, wieso würde dann an dieser Stelle das VG ein "unzulässiges Rundfunk-Schieds-Sondergericht“ bzw. "unstatthaftes Ausnahmegericht" darstellen?   ::)

Hach, bestimmt habe ich nur etwas übersehen oder falsch interpretiert; dieser ganze Rundfunkkram macht einen aber auch feddich  :-\  Ich hoffe auf ein Zeichen  :)






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Guten TagX,

warten wir einfach ab, was der Verfassungsgerichtshof dazu sagt. Bislang iss noch nischt passiert.



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G
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Oh ja, das wäre meine nächste Frage gewesen, ob sich der VverfGH schon zu Wort gemeldet hat. Wenn es dauert, ist das ja schon einmal ein gutes Zeichen, zumindest sollte man annehmen, dass sie sich mit deiner Beschwerde auch angemessen befassen.

Zur o.g. Frage: Vielmehr interessiert mich aber nur deine wertgeschätzte Antwort, lieber Profät  :), denn letztendlich wissen wir ja, dass viele Aussagen der Gerichte nicht wirklich gebräuchlich sind, Begründungen zudem einfach weggelassen oder ignoriert werden oder die Gerichte sich der einstimmigen Beitragspflicht der LRA gehorsamst anschließen.
Du und auch die anderen haben mit ihren Begründungen in den Klagen und Beschwerden  zweifellos recht, dennoch wird unser Recht oft ins Gegenteil verkehrt, indem Unrechtskonstruktionen geschaffen, Gewohnheitsgesetze angewandt und nicht Recht gesprochen wird. Die Gültigkeit der Rundfunkbeiträge wird a priori vorausgesetzt und eine juristische Rechtfertigung unterbleibt regelmäßig.


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