Man/frau kann bei den Werbebriefen des SWR aus Köln die Ansicht vertreten:
Es liegt erkennbar kein Bescheid oder gar Vollstreckungsersuchen einer Behörde vor, sondern nur ein Werbebrief mit gleichzeitig eingedruckten europäischen Werbezeichen-/Markenzeichen von zwei voneinander unabhängigen Unternehmen (Gewerbetreibende), der auch nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügt, denn teilweise fehlen die notwendigen Unternehmensangaben.
Europäisches Markenzeichen 000647362 Wortmarke „Südwestrundfunk“
Europäisches Markenzeichen 010588961 Wortmarke „ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE“
In diesem Fall läge da nicht ein Verstoß gegen §3 UWG und zugleich gegen § 241a BGB vor?
Insbesondere, da es sich ja nach Unionsrecht beim SWR und beim Beitragsservice um Gewerbetreibende handelt. Siehe Richtlinien 2010/13/EU (über audio-visuelle Mediendienste) und, in dieser eingeschlossen, die Richtlinie 2005/29/EG als geltendes Unionsrecht. Betrachtet man/frau die Rechtsprechung durch den EuGH , so der
EuGH vom 3. Oktober 2013 Richtlinie 2005/29/EG
In der Rechtssache C-59/12, dort Zitat:
Rz 5
Art. 2 der Richtlinie sieht vor:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;
b) ‚Gewerbetreibender‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt;
c) ‚Produkt? jede Ware oder Dienstleistung …;
d) ‚Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt"
Rz 32
In diesem Zusammenhang ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Gewerbetreibender“ besonders weit konzipiert hat als „jede natürliche oder juristische Person“, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, und davon weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausnimmt.
Rz 33
Darüber hinaus sind der Sinn und die Bedeutung des Begriffs „Gewerbetreibender“, wie er in der Richtlinie verwendet wird, im Hinblick auf den Wortlaut der Definitionen in ihrem Art. 2 Buchst. a und b anhand des korrelativen, aber antinomischen Begriffs „Verbraucher“ zu bestimmen, der jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnr. 22).
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) vom 12. September 2013(*)
In der Rechtssache C-526/11, Zitat:
Rz 3
Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/18 sieht vor:
Als ‚Einrichtung des öffentlichen Rechts‘ gilt jede Einrichtung, die
a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b) Rechtspersönlichkeit besitzt und
c) überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
Die nicht erschöpfenden Verzeichnisse der Einrichtungen und Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die die in Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Kriterien erfüllen, sind in Anhang III enthalten. […]
Rz 19
Um eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ im Sinne von Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18, die als solche den Vorschriften dieser Richtlinie unterliegt, handelt es sich, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Die Einrichtung wurde zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen (Buchst. a), sie besitzt Rechtspersönlichkeit (Buchst. b), und sie wird überwiegend durch öffentliche Stellen finanziert oder ihre Leitung unterliegt der Aufsicht durch Letztere oder ihr Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan besteht mehrheitlich aus Mitgliedern, die von öffentlichen Stellen ernannt worden sind (Buchst. c).
Die Frage müsste eigentlich lauten:
Sind die Schreiben aus Köln amtliche Dokumente? Die Antwort darauf findet sich in den Urteilen des EuGH.