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Autor Thema: Mahnung und Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen  (Gelesen 1130 mal)

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  • Beiträge: 5
Unsere Freunde haben mir eine Mahnung zukommen lassen unter Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen mit Fristsetzung 15.08.2017.

Diesem http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11242.0.html?PHPSESSID=4nc82sv8jf6231d02r55rfdbk4 Beitrag zufolge sollte das aber kein Problem sein.

Dennoch möchte Person A seinen Fall hier kurz schildern.

Person A hat am 12.04.2014 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragsplicht gestellt. Dieser wurde mit Datum 12.06.2014 abgelehnt.
Nach einem rechtsgültigen Widerspruchsbescheid mit erneuter Ablehnung wurde Klage beim VG Kassel eingereicht.

Dieses lehnte mit Urteil vom 30.08.2016 seiner Klage ab, mit Möglichkeit eines Antrages auf Zulassung der Berufung. Den Antrag hat Person A daraufhin selbst gestellt. Auf Grund von Fristversäumnissen - schon für diesen Antrag gilt die Anwaltspflicht -  bestand keine Aussicht auf Erfolg und so wurde der Antrag am 04.12.2016 zurückgenommen.

Bis zu diesem Zeitpunkt hat Person A von unseren Freunden keinen Beitragsbescheid erhalten. Ein solcher wurde A am 16.12.2016 erstmals zugestellt.
Auf seinen Widerspruch wurde mit Schreiben vom 16.01.2017 mitgeteilt, daß das Vorverfahren aus prozessökonomischen Gründen bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung zurück gestellt werde. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie wohl noch keine Kenntnis von der Rücknahme meines Berufungsantrages.

Es folgt mit Datum 02.06.2017 ein Festsetzungsbescheid für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2017 . Auf seinen Widerspruch hat A bisher keine Antwort erhalten.

Am 14.07.2017 erhielt A einen Bescheid über die Ablehnung einer Befreiung oder Ermäßigung, die in seinem Widerspruchsschreiben auf den Beitragsbescheid mit Hinweis auf seine geringe Rente erbeten wurde. Auch hier wurde Widerspruch eingelegt.

Am 01.08.2017 erhielt A dann die o.g. Mahnung. Mit Verweis auf die genannten Widersprüche und Anforderung eines rechtsgültigen Grundlagenbescheids hat A unbegründete Mahnungen/Bescheide entsprechend der hier zu findenden o.g. Vorlage verbeten.

Nach Auffassung unserer Freunde ist der ergangene Festsetzungsbescheid bereits ein vollstreckbarer Titel unabhängig von einem möglichen Widerspruch.

Wie sieht das aus in seinem Fall unter Berücksichtigung der abgewiesenen Klage aus? Ist die abgewiesene Klage einem rechtsgültigem Grundlagenbescheid gleich zu setzen oder rechtfertigt sie den Verzicht auf einen solchen? Ist es möglich, dass der Beitrags- bzw. Festsetzungsbescheid aufgrund der abgewiesenen Klage Rechtsgültigkeit hat?

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2017, 13:09 von Uwe«

 
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