Im Prinzip, ja, aber in der Praxis muss wohl geschaut werden, denn es gilt zwei Kriterien zu erfüllen:
Erstens mehr als eine Wohnung und
zweitens nicht mehr als einen Beitrag pro Person.
Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Person für eine weitere Wohnung befreit wird, wenn Sie noch nicht irgendwo einen vollen Beitrag gezahlt hat. Hier wird die Abgabe dann so gesehen
zur Kopfabgabe.
Eine Person müsste also über alle Wohnungen zusammen in Summe auf einen vollen Beitrag kommen. Wie das verteilt würde, darauf kommt es an:
z.B. Wohnen in 4 Wohnungen, wobei in 3/4 der Wohnungen drei Personen, jeweils ein Drittel zahlen. Die 4. Wohnung würde nun beitragsfrei sein. Dazu jeweils die Gesamtschuldner-Regeln beachten.
Es gilt deshalb, diesen Murks weiter zu zerlegen durch maximalen Verwaltungsaufwand.
Es ist für eine Person A nicht wichtig, ob sie beim EMA gemeldet ist, denn nach Bundesmeldegesetz können - wenn bereits eine Anmeldung vorhanden ist - knapp 6 Monate irgendwo gewohnt werden.
Zudem ist eine Anmeldung beim EMA nicht gleichzusetzen mit einer Anmeldung bei einer Rundfunkanstalt.
Die EMA Anmeldung gilt nur als erste Vermutung für die Rundfunkbeitragspflicht.
Darüherhinaus kann es unter oben beschriebenen Umständen zusätzliche Wohnungen nach RBStV geben, welche nur gegenüber einer Rundfunkanstalt anzuzeigen wären.
Der Aufwand würde dann entstehen, wenn für die Vielzahl der Wohnungen jeweils die Bescheide alle Personen umfassen und diese sich ständig ändern.