Urteil des I. Zivilsenats vom 2.3.2017 - I ZR 45/16 -
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts München
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29. Zivilsenat
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vom 26. November 2015
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Landgerichts München I - 33. Zivilkammer
- vom 5.Mai 2015 abgeändert, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und insoweit wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.
Quelle:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&anz=564&pos=7