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Autor Thema: VG Kassel Beschluss vom 22. Juni 2015 - Az. 1 L 677/15.KS -  (Gelesen 7548 mal)

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  • This is the way!
Nanu? Wo bin ich schon wieder gelandet?
Huhu Hessen, hab mich verlaufen.  Was diss?

VG Kassel Beschluss vom 22. Juni 2015 · Az. 1 L 677/15.KS

Link

https://openjur.de/u/830366.html

Zitat

12

Vorliegend erfolgte das Vollstreckungsersuchen durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in 50829 Köln im Wege einer verschlüsselten E-Mail mit einem Anschreiben, in dem u.a. die Rechtsgrundlagen der Vollstreckung genannt wurden.

13

Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist eine von den neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft, die seit dem 1. Januar 2013 den Rundfunkbeitrag einzieht. Er nimmt Aufgaben eines gemeinsamen Servicezentrums wahr und verarbeitet im Auftrag der Landesrundfunkanstalten die bei der Beitragserhebung anfallenden personenbezogenen Daten von Beitragszahlern ausschließlich zum Zweck der Rundfunkbeitragserhebung. Der Beitragsservice leitet die eingezogenen Gelder dann an die Landesrundfunkanstalten der ARD, an das ZDF, an das Deutschlandradio sowie an die 14 für die Aufsicht des privaten Rundfunks zuständigen Landesmedienanstalten weiter.


Anmerkung: Stelle Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); Abschnitt 1 a, Verfahren über eine einheitliche Stelle; § 71 a - § 71 e

http://www.anwalt24.de/lexikon/verfahren_ueber_eine_einheitliche_stelle



14

Aus dem Ersuchen geht für die Vollstreckungsbehörde zur Überzeugung der Kammer eindeutig hervor, dass der Beitragsservice lediglich für den Hessischen Rundfunk und nicht in eigener Zuständigkeit tätig wurde. Dies ergibt sich direkt aus dem Wortlaut, denn es wird ausdrücklich erwähnt, dass „im Auftrag des Hessischen Rundfunk“ gehandelt werde. Zur Überzeugung der Kammer ist dies ausreichend, um den Gläubiger hinreichend identifizieren zu können (ebenso AG Dresden, Beschluss vom 27. November 2014 – 501 M 11711/14 –, juris).

15

Weitere Formvorschriften für Vollstreckungsersuchen enthält Artikel 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland nicht, so dass es insbesondere auch nicht erforderlich war, die Bescheide, aus denen vollstreckt wurde, genau zu bezeichnen. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Baden-Württemberg (vgl. § 15 Abs. 5 des dortigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes), die das LG Tübingen (Beschluss vom 19. Mai 2014 – 5 T 81/14 –, juris) veranlasst hat, in einem vergleichbaren Fall die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, ganz erheblich von der in Hessen.

16

Im Übrigen würde ein formeller Verstoß, wenn er vorläge, auch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 2. März 2015 haben. Bei dem Vollstreckungsersuchen handelt es sich um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, durch die der betreffende Beitragsschuldner auch nicht in eigenen Rechten verletzt werden kann (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).

17

Auch die Verfügung vom 2. März 2015 selber leidet nicht an formellen Mängeln. Mit dieser Verfügung hat der Antragsgegner gegenüber der Deutschen Postbank AG die Forderungspfändung sowie ein Zahlungsverbot ausgesprochen. Dass dort als Gläubiger allein der Beitragsservice genannt ist, begründet keinen formellen Mangel. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1975 – V ZR 146/73 –, juris m.w.N.) muss eine Pfändungsverfügung inhaltlich hinreichend bestimmt sein und die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Die gepfändete Forderung muss von anderen unterschieden werden können, die Feststellung ihrer Identität muss gesichert sein. Zu diesem Zweck muss das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Dabei werden jedoch keine strengen Anforderungen gestellt, weil der Pfändungsgläubiger in der Regel die Verhältnisse des Schuldners nur oberflächlich kennt und ihm daher eine Identifizierung des Anspruchs ohnehin kaum möglich ist. Ungenauigkeiten sind daher unschädlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist.

21

Grundsätzlich setzt die Vollstreckung eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden (vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 5 T 81/14 -, juris). Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich der vorliegend streitbefangenen Rundfunkbeiträge. Vollstreckungsgrundlage für die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Beiträge ist nach § 10 Abs. 5 und 6 RBStV die Festsetzung der rückständigen Gebühren samt Säumniszuschlägen durch einen Beitragsbescheid (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 1 K 828/14 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2009 - 2 S 1015/08 -, beide zit. nach juris).

22

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, denn der Hessische Rundfunk hat die rückständigen Beiträge gegenüber der Antragstellerin mit insgesamt drei Bescheiden festgesetzt. Hierbei handelt es sich nicht, wie die Antragstellerin meint, um Zahlungsaufforderungen, sondern vielmehr bereits um Beitragsfestsetzungen, die in Form von Verwaltungsakten ergangen sind. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut der Bescheide und dem Umstand, dass jeweils Rechtsbehelfsbelehrungen beigefügt waren.

23

Eines Urteils bedarf es, anders als dies die Antragstellerin vorträgt, nicht. Im Gegensatz zum Zwangsvollstreckungsrecht nach dem 8. Buch der ZPO (§§ 704ff.) muss die Behörde zum Zwecke der Verwaltungsvollstreckung nicht die Justiz einschalten. Sie muss sich nicht, wie es ansonsten grundsätzlich notwendig ist, zunächst ein gerichtliches Urteil über ihre Forderung gegen den Bürger erstreiten, um einen Vollstreckungstitel zu erhalten. Die Behörde kann vielmehr den Verwaltungsakt, den sie bereits erlassen hat, zwangsweise durchsetzen. Der Verwaltungsakt ist Vollstreckungstitel (vgl. Mucke, in: JA 2012, S. 272 m.w.n.).

Anmerkung: Selbsttitulierungsrecht


Huhu! @Philosoph, Daaaanke für den Hinweis (s. ganz unten)

BVerfG Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 22/11

Zur Verfassungswidrigkeit von Selbsttitulierungsrechten öffentlichrechtlicher Kreditinstitute im niedersächsischen Landesrecht.

Link:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2012/12/ls20121218_1bvl000811.html

BGH Beschluss vom 27.04.2016 - VII ZB 61/14 -

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=74968&pos=0&anz=1

Iss echt lustig, das Fernsehen mit "Selbsttitulierungsrechten".

Yoo Lupus, wo iss eigentlich die EU-Ausschreibung zu deinem BeitraXservus?  ;D ;D ;D

So mutt weiter.

LG
von der Havel, Oder und Spree.

 :)


Thema:
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg142315.html#msg142315


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. März 2017, 22:41 von Bürger«

K
  • Beiträge: 810
Zitat
Der Verwaltungsakt ist Vollstreckungstitel (vgl. Mucke, in: JA 2012, S. 272 m.w.n.).

Anzumerken ist hierbei allerdings, dass nur vollstreckbare Verwaltungsakte vollstreckt werden können. Und gerade dies ist meines Wissens der große Mangel der Festsetzungsbescheide. Lediglich das Leistungsgebot, also die Zahlungsaufforderung, ist vollstreckbar, nicht jedoch die Festsetzung, denn die Festsetzung eines Beitragsanspruchs ist keine Handlung oder Duldung, die vollstreckbar ist, weil es sich bei der Beitragsfestsetzung bloß um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt.

Den Festsetzungsbescheiden mangelt es am Leistungsgebot. Mit dem Leistungsgebot, d.h. der Zahlungsaufforderung gegenüber dem Beitragsschuldner, beginnt das Erhebungsverfahren. Endet das Erhebungsverfahren erfolglos, schließt sich daran das Vollstreckungsverfahren an. (Das ist logisch, weil eines keines Vollstreckungsverfahrens bedarf, sofern das Erhebungsverfahren erfolgreich war.)

Ich bin immer wieder erstaunt darüber, dass das Erhebungsverfahren derart unterwandert wird.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Man kann sich immer nur wundern, mit welchem Verwirrspiel bei Rundfunkanstalten und Verwaltungsgerichten agiert wird.
Es werden Beitragsbescheide und Festsetzungsbescheide in eine Topf geschmissen, obwohl beide schon in Form und Inhalt unterschiedlich sind bzw. waren. Mittlerweile erlassen die Rundfunkanstallten nur noch Festsetzungsbescheide ohne Leistungsgebot, warum bloß...möglicherweise aus gutem Grund?

Zitat
Für die Hervorbringung der Verwaltungsakte besteht nicht wie für das Gesetz oder das civilgerichtliche Urteil ein eigens geordneter Apparat, der sie formell kenntlich machte durch die Art ihrer Entstehung.
Er beruht auf der öffentlichen Gewalt, kann also nur ausgehen von einer Stelle, die berufen ist, mitzuwirken an der Ausübung der öffentlichen Gewalt.
   Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, Seite 96
http://www.deutschestextarchiv.de/book/view/mayer_verwaltungsrecht01_1895?p=116

Zitat
Die Legaldefinition des Verwaltungsaktes ergibt sich aus § 35 VwVfG, § 118 Satz 1 AO und § 31 Satz 1 SGB X: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland)

Zitat
Der Hessische Rundfunk wird hiermit als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit
dem Sitz in Frankfurt a.M. errichtet. Er hat das Recht der Selbstverwaltung.
Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948
http://www.hr-rundfunkrat.de/hr-gesetz-108.pdf

Auch dem Hessischen Rundfunk hat der Gesetzgeber nur die Legitimation der kulturellen Selbstverwaltung erteilt.
Eine Legitimation durch den Gesetzgeber zur Ausübung der öffentlichen Gewalt liegt nicht vor.

Der Gesetzgeber hat sogar ausdrücklich den Hessischen Rundfunk aus dem Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ausgenommen, gerade aus dem Gesetz, das hauptsächlich den Verwaltungsakt regelt.

Zitat
Vielmehr wird es auf den Inhalt des Verwaltungsaktes ankommen. Soll damit ein Eingriff gemacht werden in Freiheit und Eigentum, Befehl, Lastauflegung, Begründung einer Zahlungspflicht, dingliche Entziehung oder Beschränkung, dann bedarf es hierzu selbstverständlich einer gesetzlichen Grundlage.
Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, Seite 97
http://www.deutschestextarchiv.de/book/view/mayer_verwaltungsrecht01_1895?p=117

Zitat
Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.

Es zeigt, dass der Gesetzgeber dem Hessischen Rundfunk zwar das Recht auf kultureller Selbstverwaltung zugesprochen, aber, auch im Sinne der Staatsferne, eine Hoheitsgewalt im Außenverhältnis ausdrücklich keine Legitimation erteilt. Somit ist die Legitimation durch den Gesetzgeber an den Hessischen Rundfunk, einen rechtswirksamen Verwaltungsakt erlassen zu dürfen, bewusst nicht gegeben.

Dies scheint ein Grund zu sein, warum nun aus einem Beitragsbescheid mit geringstem Bestimmtheits- und Leistungsgebot, ein nichtssagender, rechtlich unwirksamer "Festsetzungsbescheid" erschaffen wurde, dem jegliche Legitimation zur Vollziehung fehlt und nur den Anschein einer Verwaltungsakte haben soll, damit alle glauben sollen, ein Bescheid ist ein Bescheid also ein Verwaltungsakt.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Hessischen Rundfunk einen rechtswirksamen Verwaltungsakt erlassen darf, hätte er ihn nicht aus dem HVwVfG ausgeschlossen.

Somit kann kein Gericht den Willen des Gesetzgebers missachten und dennoch dem Hessischen Rundfunk  die Möglichkeit eines rechtswirksamen Verwaltungsakts zusprechen, was gegen das Willkürverbot verstoßen würde.

Hierzu BGH IX ZR 366/15, B. v. 12.1.2016 Rn22:
Zitat
„...Erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) hat er den für die Vergangenheit von ihm ausdrücklich als bestehend anerkannten Anspruch  des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz  (BT-Drucks. 17/12637,  S. 65)  für  die  Zukunft  beseitigt  (aA  Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1004 mit Fn. 49), ohne dieser Rechtsänderung allerdings Rückwirkung beizumessen. Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Geltung des neuen  Rechts auf die Zukunft zu beschränken,  kann der Senat nicht revidieren.

Der selbe Sachverhalt gilt übrigens auch für den Südwestrundfunk (SWR).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2017, 09:35 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 7.389
Der selbe Sachverhalt gilt übrigens auch für den Südwestrundfunk (SWR).
Und auch für den Rundfunk Berlin-Brandenburg; auch ihm wurde per RBB-Staatsvertrag nur das Recht der Selbstverwaltung zugestanden, also keine Verwaltungsbefugnis nach außen hin.

Wir sind dann übrigens wieder bei den europäischen Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken, denn dem Verbraucher gegenüber so zu tun, als ob man etwas dürfte, ist ohne Zweifel unlauter.

Siehe auch:

Unlautere Geschäftspraktiken > EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22951.0.html


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

P
  • Beiträge: 4.011
Gleiches gilt beim MDR, siehe auch §1 (2) im Staatsvertrag "Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 30. Mai 1991".
http://edas.landtag.sachsen.de/

GVBl. 13/1991

In Artikel 1 des Gesetzes "Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk" erfolgt die Zustimmung des Landtags vom 21.06.1991.

Der Staatsvertrag "Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) Vom 30. Mai 1991" wird dann als Anlage zu dieser Zustimmung abgedruckt.

In § 1 des Staatsvertrags wird die Aufgabe und Rechtsform bestimmt.

Zitat
(1) Die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk (MDR) wird als gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Sendegebiet) mit Sitz in Leipzig errichtet.
(2) Der MDR hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Eine Konkursfähigkeit des MDR besteht nicht.

Vorgangs-Nr. 563
Gesetz zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk
http://ws.landtag.sachsen.de/images/1_GVBl_199113_2_1_11_.pdf


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s
  • Beiträge: 236
Vermutlich findet sich dieser Passus in allen entsprechenden Verträgen - bloß was juckts das Gericht???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juli 2017, 15:12 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
vieleicht sollte man einfach mal das Gericht in der mündlichen Verhandlung darüber informieren und es nach seiner Rechtsauffassung zu diesem Punkt befragen.

Den entsprechenden Punkt auch in die Klagebegründung einzufügen kann möglicherweise nicht schaden.

Des Weiteren wird auch dieser Punkt von Dr. Hennecke in seiner Verfassungsbeschwerde thematisiert:
Zitat
Der Mangel an Vollzugskompetenz
Die  Rundfunkanstalten haben für den Erlass der "Festsetzungsbescheide" keine Vollzugskompetenz. Der jeweilige Landesgesetzgeber hat es versäumt, die hierfür  nach Verfassungsrecht erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen. Hoheitsakte  können nur von öffentlichen Behörden gesetzt werden, deren Hoheitsgewalt durch Gesetz begründet ist und die dem demokratischen Legitimationszusammenhang  unterliegt.

Der hoheitliche Zugriff des Südwestrundfunks mag zwar in § 10 Abs. 5 des  jeweiligen  Landesgesetzes zum RBStV seine Rechtsgrundlage haben. Aber diese  Rechtsgrundlage reicht nicht aus. Durch die Landesgesetze zum RBStV vom 2011 ist gegenüber dem früheren Rechtszustand seit 2013 eine neue Rechtslage entstanden. Konnte früher die Rundfunkabgabe als "Gebühr" im Rahmen eines  öffentlich-rechtlichen und freiwillig begründeten  Anstaltsnutzungsverhältnisses und  aufgrund  der Selbstverwaltungskompetenz  des Rundfunks erhoben werden, wird  jetzt die Rundfunkabgabe ohne jedes Anstaltsnutzungsverhältnis allein aufgrund des Tatbestandes, dass jemand eine Wohnung hat, erhoben. Die Rechtsnatur der Abgabe und der Abgabentatbestand haben sich vollständig verändert. Die Rundfunkabgabe wird jetzt als landesrechtliche Abgabe unabhängig von der Rundfunknutzung erhoben. Die Abgabepflicht trifft auch Personen, die zwar eine Wohnung haben,  aber keinen  Rundfunk empfangen.  Der Vollzug einer derartigen Abgabeverpflichtung aller Wohnungsinhaber ist damit nicht  mehr Selbstverwaltung  des  Rundfunks,  sondern Hoheitsverwaltung  im  Außenverhältnis,  da der Verwaltungsvollzug alle  Bürger jenseits der Rundfunkselbstverwaltung trifft.  Der Vollzug der Rundfunkabgabe ist  damit Vollzug von Landesrecht. Für den Vollzug von Landesrecht und damit für eine Hoheitsverwaltung im Außenverhältnis,  d. h. im  Allgemeinen Gewaltverhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, muss die Kompetenz der Verwaltungsbehörde insoweit durch Gesetz begründet sein und muss  zugleich  die  Verwaltungsbehörde  der Fachaufsicht der demokratisch  legitimierten  Landesregierung  und damit  der parlamentarischen Kontrollen unterliegen. Dieser  demokratische Legitimationszusammenhang  ist  unverzichtbar  und  Bestandteil der  verfassungsmäßigen  Ordnung  des  Grundgesetzes.  Auch  die kommunalen  Gebietskörperschaften  haben das  Recht  der Selbstverwaltung;  in  diesem  Bereich  unterliegen  sie  nicht  der Fachaufsicht,  sondern  nur  der  Rechtsaufsicht  durch  die Landesregierung.  Sind  den  kommunalen  Gebietskörperschaften aber  Sachaufgaben  übertragen,  die  sie  im  Auftrag  des  Landes ausführen, unterliegen sie  insoweit  der  Fachaufsicht,  die  dann jeweils  auch  durch  Gesetz  begründet  wird.  Auch  die Studentenwerke  als  Anstalten  des  Öffentlichen Rechtes haben das Recht zur Selbstverwaltung;  insoweit  sie  aber  das Bundesausbildungsförderungsgesetz  vollziehen,  unterliegen  sie der  Fachaufsicht  der  Landesregierung.  Die  Unterscheidung  von Selbstverwaltungsaufgaben  und  übertragenen  Aufgaben  muss auch für die Rundfunkanstalten gelten. Die Erhebung der Abgabe gegenüber einem unbeteiligten Bürger ist nicht Selbstverwaltung, sondern als Vollzug von Landesrecht übertragene Angelegenheit.

Die  Rundfunkanstalten  unterliegen  aber  im  Hinblick  auf die Erhebung  der  Rundfunkabgabe  nicht  der  Fachaufsicht  der jeweiligen  Landesregierung  und  bestreiten  dies  auch  in  den gerichtlichen Verfahren vehement. Die Rundfunkanstalten stellen sich  damit  selbst  außerhalb  der  verfassungsmäßigen  Ordnung. Der  jeweilige  Landesgesetzgeber  aber  hat  es  versäumt,  durch ausdrückliche  Übertragung  des  Vollzugs  von  Landesrecht  und  die  Sicherung der Fachaufsicht über den  Vollzug  (wie  im  Falle der kommunalen  Gebietskörperschaften)  die  Kompetenz  des Rundfunks  für  den  Verwaltungsvollzug  zu  begründen.  Mit  den "Festsetzungsbescheiden"  der  Rundfunkanstalten  wird  der Bürger daher einer  öffentlichen  Gewalt ausgesetzt,  die  nicht im demokratischen  Legitimationszusammenhang  steht  (Art.  20 Absatz 2  und 3  GG).  Eine solche  Hoheitsgewalt  ist schlechthin verfassungswidrig.
Selbstverwaltung  begründet  keine  Hoheitsgewalt  im Allgemeinen  Gewaltverhältnis  zwischen  Staat  und Bürger.  Der Bürger  ist  einer  von  der  Landeshoheit  unabhängigen Herrschaftsgewalt  des  Öffentlich-Rechtlichen  Rundfunks  nicht unterworfen. Es ist unbestritten, dass die Rundfunkanstalten hinsichtlich ihrer inneren  Organisation und ihres Programmangebotes das Recht der Selbstverwaltung haben.  An  dieser  Selbstverwaltung  ist  der Bürger  weder  im  Allgemeinen  noch  im  Besonderen  als Rundfunkempfänger beteiligt. Die Selbstverwaltung  des Rundfunks  im  Binnenbereich  begründet  daher  keine Hoheitsgewalt gegenüber dem  Bürger  im  Außenverhältnis.  Es mag  zutreffen,  dass  der  Gesetzgeber  den  Rundfunkanstalten materiell-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bürger begründet hat.  Daraus  folgt  aber nicht,  dass  die  Rundfunkanstalten  diese Ansprüche  auch  durch hoheitliche Verwaltungsakte  durchsetzen dürfen.

So  hat  denn  auch  das  Landgericht  Tübingen Vollstreckungsmaßnahmen des Rundfunks für unzulässig erklärt, weil  der  Rundfunk  seiner  Organisation  und  seinen Handlungsformen  nach  keine  Behörde  ist  und  daher  keine Hoheitsakte setzen kann.


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Man könnte als Kläger in einer mündlichen Verhandlung auch der Auffassung sein, dass man bereits Entscheidungen der Richterin oder des Richters kennt, die deutlich belegen, dass gegen die Entscheidung des Gesetzgebers verstoßen wurde und somit ein Verstoß gegen das Willkürverbot vorliegt. Dann könnte man als Kläger das Gericht fragen, ob die selben Entscheidungen beim vorliegenden Fall zutreffen. Sollte das Gericht der selben Meinung sein, wie zu bereits entscheidenen Verfahren, dann wäre ein möglicher Grund für einen Befangenheitsantrag durchaus gegeben. Hinzu käme, dass das Gericht, Richterinnen und Richter, zum einen Schuldner des Beklagten sind und gleichzeitig mit ihren Rundfunkbeiträgen den Beklagten finanziell gegen den Kläger unterstützen.


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