Widerspruch unter Fristsetzung von vier Wochen, von denen schon 10 Tage abgelaufen sind, da das Schreiben auf den 03.07.2017 datiert ist.
Eine Frist läuft nicht vor Bekanntgabe, sondern erst mit tatsächlicher Bekanntgabe, diesen Unterschied merken und dann entspannt Zurückweisen gegebenenfalls hilfsweise zusätzlich Widerspruch einlegen. Im Widerspruch und der Zurückweisung auf das fehlende Anstaltsbenutzerverhältnis verweisen, sofern keine freiwillige Anmeldung als Anstaltsbenutzer vorliegt.
Sofern also kein Benutzungsverhältnis vorliegt fehlt etwas Recht, denn die Anstalten haben nur das Recht zur Selbstverwaltung. Damit könnten Sie maximal Anstaltsbenutzer belästigen. Leider überschreiten Sie Ihre Rechte, weil Sie glauben auch gegenüber Nichtanstaltsbenutzern tätig werden zu müssen, indem diese zuerst rechtswidrig "angemeldet" werden und dann Feststellungsbescheide bekommen weil im Rundfunkstaatsvertrag genauer im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag steht, dass für jede Wohnung ein Beitrag anfällt, somit der Beitrag auch Nichtanstaltsbenutzer treffen soll. Damit ist die Verwaltungsaufgabe aber keine Aufgabe mehr der Selbstverwaltung von freiwilligen Anstaltsbenutzern, sondern staatliches Verwaltungshandeln im Außenverhältnis, dass aber nur möglich wäre, wenn die Fachaufsicht darüber unter parlamentarischer Kontrolle steht. Dieser Punkt ist zu prüfen. Sehr wahrscheinlich ist das nicht der Fall. Zusätzlich könnten alle Grundrechtsverletzungen angeführt werden.
Falls Person A noch keine Streitschrift hat, dann im Forum suchen oder beim runden Tisch danach fragen.