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Autor Thema: Widerspruch zurück gewiesen, jetzt klagen?  (Gelesen 1130 mal)

G
  • Beiträge: 16
Widerspruch zurück gewiesen, jetzt klagen?
Autor: 28. Juni 2017, 09:48
Moin,

folgender fiktiver Fall:

Eine fiktive Person G hat 2 Widersprüche gegen 2 Festzsetzungsbescheide vom April und Mai 2017 geschrieben - mit aktuellen Gründen bzw. Urteilen des LG Tübingen und weitere - und jetzt einen dicken Widerspruchsbescheid per förmlicher Zustellung am 17.06.17 bekommen! (s. erfundenes PDF-Schreiben unter folgendem Link):

https://drive.google.com/file/d/0B5uq4hMUX3sAcV9tWGEwX3VDeFU/view

Bedeutet innerhalb eines Monats als Frist in diesem Fall, Person G könnte spätestens am 17.06.17 per FAX vorab die Klage beim VG einreichen?


Sehr interessant auch die Unterstellungen im dem Bescheid, dass die Urteile des LG Tübingen eh bald vom BGH aufgehoben werden, wie auch in der Vergangenheit alles vom BGH abwiesen wurde!

Außerdem wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Person G ist nicht sehr bewandert mit Klageformulierungen und Aufbau etc., und überlegt nun was zu tun ist.

G könnte a) Klagen, b) Zahlen (unter Vorbehalt möglich?)

Person G weiß jetzt nicht mehr weiter, besonders da auch die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wurde.

Am liebsten würde G vor dem Verwaltungsgericht Klagen!

Ist eigentlich ein einziger Fall bekannt, wo in erster Instant seit Januar 2013 vor einem VG in Deutschland der Kläger gewonnen hat?? Oder ist Klagen rausgeworfenes Geld bzw. man erkauft sich Zeit??

DANKE!


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P
  • Beiträge: 4.011
17.07.17 würde es wohl sein nach http://www.lto.de/juristen/rechner/fristenrechner/
Nach Möglichkeit sollte der letzte Tag ein Monatg der Frist eine Reserve darstellen ;-), damit es zur Not doch persönlich abgeben werden kann.

Zitat
Außerdem wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
Das ist soweit zu sehen Pech, sehr wahrscheinlich wurden keine Gründe vorgetragen. Person A müsste wahrscheinlich persönliche Gründe dazu anführen. Z.B. dass Sie Verträge für Presseartikel z.B. Zeitungen kündigen müsste, wenn Sie unter Zwang zahlen soll.

Zitat
G könnte a) Klagen, b) Zahlen (unter Vorbehalt möglich?)
a) ja
b) Zahlen ja, aber nicht unter Vorbehalt
c) Zahlen und trotzdem klagen

Zitat
ist Klagen rausgeworfenes Geld bzw. man erkauft sich Zeit??
Zeit ist nicht käuflich.
Rausgeworfenes Geld kommt darauf an, ob nach der obligatorischen Abweisung am VG Person A in die nächste Instanz zieht oder das zumindest versucht um dabei abgewiesen zu werden um sogleich Verfassungsbeschwerde einzulegen.


BEISPIEL-KLAGEANTRAG
zu finden im Thema
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klagehttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74424.html#msg74424


Vielleicht von Interesse direkt den Weg zum Verfassungsgericht testen -> wegen Aussichtslosigkeit vor den Verwaltungsgerichten -> siehe
Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html


Lesehinweis
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbarhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html


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