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Autor Thema: Erneuter Bescheid trotz Mahnung und Hinweis auf Verstoß gegen Treu und Glauben  (Gelesen 2799 mal)

G
  • Beiträge: 16
Hallo Zusammen!

Folgender fiktiver Fall:

Person G sieht es nicht ein die fetten Pensionen der MA (ca. 30.000!) der Rundfunkanstalten zu füttern und hat auch noch nie auch nur einen Pfennig GEZ oder einen Cent BS gezahlt.

G erhielt am 06.04.17 einen Bescheid vom 01.04.17 und widersprach frist- und formgerecht am 24.04.17 per FAX und Einschreiben!

G wies in diesem Widerspruch ausdrücklich auf folgendes hin:

"Abschließend mache ich Sie bereits jetzt darauf aufmerksam, dass ich gegen ablehnende Widerspruchsentscheidungen in Bezug auf den Verwaltungsakt vom 01.04.2017 Klage erheben werde. Aus diesem Grund betrachte ich das Verschicken weiterer Festsetzungsbescheide als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Rechtlich besteht für mich keine Möglichkeit, gegen künftige Verwaltungsakte Widerspruch einzulegen. Dies müsste ich daher für jeden weiteren Festsetzungsbescheid jeweils aufs Neue mit prakisch gleichem Inhalt tun. Ebenfalls müssten Klagen mit praktisch gleichem Wortlaut erhoben werden, was zu einer unverhältnismäßigen, weil unnötigen, Klagehäufung bei Gericht und darüber hinaus zu unnötigen Prozesskosten führen würde. Ich unterstelle dabei, dass Schadensersatzklagen meinerseits die Folge sein würden.

Es wird eindringlich darum gebeten, von Ersuchen nach einer Widerspruchsrücknahme, seien sie in offener oder in verdeckter Weise, abzusehen. Wenn die Rundfunkanstalt XYZ diesem Widerspruch abhilft, können weitere Maßnahmen vermieden wer-den, die mit weiteren Kosten verbunden sind."

Person G hat sodann am 08.05.17 mit Datum vom 02.05.17 den gleichen Festsetzungsbescheid wie vom 01.04.17 erhalten, obwohl G noch ausdrücklich daraufhin wies, davon abzusehen (s. oben).

G stellt sich die Frage, ob der BS nicht mehr alle Latten am Zaun hat und wie G jetzt vorgehen kann.


Grüße


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P
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Zitat
Person G hat sodann am 08.05.17 mit Datum vom 02.05.17 den gleichen Festsetzungsbescheid wie vom 01.04.17 erhalten, obwohl G noch ausdrücklich daraufhin wies, davon abzusehen (s. oben).

Ohne das Schreiben jetzt tatsächlich gesehen zu haben ist aus der Sicht von PersonX sehr wahrscheinlich nicht der gleiche Festsetzungsbescheid.

Person A möge bitte auch bedenken, dass wenn beide Briefe 2017 gekommen sind die Antwort von Person A auf den ersten noch keine Bearbeitung und damit Berücksichtigung gefunden haben könnte, es somit zu einer Überschneidung kommen konnte zwischen dem Fax vom 24.04.17 und dem Druck des weiteren Schreibens 02.05.17.  --> Bedeutet, dass die Druckdaten dazu sehr wahrscheinlich nicht erst am 02.05.17 an den Druckdienstleister gegeben wurden (Massenverfahren).

Person A sollte deshalb diese zwei Schreiben nochmal Punkt für Punkt vergleichen.

Zu prüfen ist insbesondere eine laufende Nummer gemeinhin bekannt als Beitragsnummer Kontonummer oder der Wohnung zugeordnete Nummer seitens eines Beitragsservice.

Zu prüfen ist insbesondere die Schreibweise der Namen, Vorname und Nachname.
Zu prüfen ist insbesondere die Schreibweise der Adresse.

Zu prüfen ist insbesondere für welche Wohnung die Festsetzung gelten soll.

Zu prüfen ist insbesondere der angegebene Zeitraum. -> Würden die Daten oben alle gleich sein und jetzt auch noch der Zeitraum stimmen, dann sollte geprüft werden ob der Betrag unterschiedlich war.
-> Dann würde es sich wohl um einen nicht gekennzeichneten Änderungsbescheid handeln.

Ist jedoch der angegebene Zeitraum oder ein anderer Punkt anders, dann ist es nicht der gleiche Festsetzungsbescheid.

Person A könnte Nachteile erleiden, wenn es nicht der gleiche Festsetzungsbescheid bezogen auf Nummer, Zeitraum und Name usw. ist, wenn hier dann kein Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung eingelegt würde.
-> Das würde daraus resultieren, dass die Gegenseite stillschweigend davon ausgeht, dass dieser Brief angekommen ist. Somit aus Gläubigersicht bekannt gegeben sein würde. Erfolgt keine Zahlung und kein Widerspruch mit Antrag auf Aussetzung wird nach ca. 1 Monat von Rechtskraft ausgegangen. Es würde 1x Mahnung folgen und dann der fortgesetzte Vollzug weitergehen. Das würde dann beispielsweise eine Vollstreckung sein. Ganz unabhängig vom Widerspruchsbescheid für den anderen "gleichen" Bescheid. -> Deswegen nochmals genauer prüfen.

Ob ein BS alle Latten am Zaun hat kann nicht beurteilt werden, denn Köln ist zur Zeit einfach zu weit weg um mal eben den Zaun zu besichtigen.

Bestes Vorgehen ist sehr wahrscheinlich einen weiteren Widerspruch gegen das neue Schreiben zu versenden, selbst dann falls es ein Änderungsbescheid sein würde.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Mai 2017, 18:44 von PersonX«

G
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Danke PersonX !!

Der "neue" Bescheid vom 02.05.17 hat tatsächlich einen anderen Zeitraum (feb. - april).

ABER, kann Person A jetzt einfach den ersten Widerspruch 1zu1 übernehmen und nur den Zeitraum bzw. die Daten ändern? Oder kann er auch einfach auf die Gründe vom ersten Widerspruch verweisen?



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P
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Eine kurze Zurückweisung mit hilfsweisem Widerspruch mit dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und der Angabe das gegebenenfalls noch weiterer Sachvortrag also eine ausführlichere "Begründung" folgen wird, sowie einem Verweis auf die bereits übersandten Gründe aus dem ersten Widerspruch können zunächst ausreichen. Wichtig ist hier, das deutlich erkennbar ist gegen welchen Bescheid sich diese\r Zurückweisung\ Widerspruch richtet.

---
Wichtig ist zunächst doch nur, dass eine Frist eingehalten wird.

Natürlich könnte auch die erste Zurückweisung\Widerspruch in etwa 1zu1 übernommen werden, zu ändern wären die Daten zum Bescheid selbst damit erkennbar wird gegen welchen Bescheid sich die\der neue Zurückweisung\Widerspruch richten soll.

Aber auch eine Erweiterung der Begründung wäre direkt möglich, sofern Person A dazu sich bereits Gedanken gemacht hat.


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G
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Perfekt, vielen Dank ! Person A wird dann den ersten Widerspruch als Vorlage nehmen und "nur" die Daten ändern.


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S
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Das Versenden erneuter Bescheide trotz Widerspruchs ist kein Einzelfall.

Siehe:

Weiterer Festsetzungsbescheid trotz Widerspruchs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18442.msg122558.html#msg122558


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

G
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@Shuzi ALLERBEST DANK!!! fuer den Passus mit dem Anlegen auf Schikane, A hat das noch rechtzeitig gelesen und einbauen können!!!!


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K
  • Beiträge: 2.246
Das Versenden erneuter Bescheide trotz Widerspruchs ist kein Einzelfall.
[...]

Und die Kontaktaufnahme zum Beitragsservice ist leider auch kein Einzelfall.

Leute: das könnt ihr euch schenken > ihr schreibt an lernresistente Roboter/Textbausteineausspucker!

Allein ein Anschreiben an den Intendanten führt dazu dass ihr eventuell vom Verwaltungsdirektor (in meinem SWR-Fall so) oder dann vom Justiziarat der LRA Antwort bekommt bzw. Gehör findet.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

c

cleverle2009

@Kurt
Zitat
...
Allein ein Anschreiben an den Intendanten führt dazu dass ihr eventuell vom Verwaltungsdirektor (in meinem SWR-Fall so) oder dann vom Justiziarat der LRA Antwort bekommt bzw. Gehör findet.
Das kann ich so nicht bestätigen Kurt. Alle meine Schreiben an den Bayerischen Rundfunk wurden - wenn überhaupt - von einem Textbausteinausspuckautomaten beantwortet. Diese Antworten kamen immer aus Köln. Die dafür Verantwortlichen ließen sich nicht erkennen.


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Das kann ich so auch bestätigen. Auf mein Schreiben an Herrn Boudgoust vom SWR, kam eine Antwort die ich schon am 8.Februar hier veröffentlicht habe. Er versteckt sich hinter einer Dame, die ich als Vertreterin des SWR dann auch noch auf den Verhandlungen in Freiburg kennenlernen durfte. Der Intendant hat scheinbar keine Meinung zu irgendwas. Es wird nur auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 4.11.2016 und dessen Bestätigung vom 19.1. 2017 hingewiesen, bezügl. der Behördeneigenschaft. Nun kann sich Herr Boudgoust im Sessel zurücklehnen, und erstmal die Dame die unangenehmen Arbeiten für Ihn machen lassen. Früher oder später holt es Ihn dann doch wieder ein, und er wird er auf meine Fragen antworten müssen. Gel Herr Boudgoust  ;)


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