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Autor Thema: Ehepartner als neuen Adressaten/ Schuldner NRPADF  (Gelesen 3263 mal)

J
  • Beiträge: 2
An die verehrten Mitverweigerer,

kann jemand Person J erklären, wie er den Empfänger/ Schuldner abändern kann? Heißt alle Briefe von Zahlungserinnerung, über Festsetzungsbescheid bis hin zur Vollstreckungs- und anschließende Pfändungsankündigung der Stadt bis abschließende Vorladung vom Gerichtsvollzieher zwecks Termin zur Vermögensauskunft gehen an seine Ehefrau. Sind also verheiratet, wohnen zusammen in einer Mietwohnung und leben in einer Zugewinngemeinschaft ohne Ehevertrag.

Person J möchte aber, dass die Briefe etc. an Person J, den Ehemann, adressiert werden und etwaige Repressalien bis hin zur Erziehungshaft Person J, den Ehemann, treffen.

Wie kann Person J das veranlassen?

Ps.: Wohnen in Hessen, der Gläubiger ist der Hessische Rundfunk Beitragsservice Frankfurt, Postanschrift ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice in Köln, Schuldner seine Ehefrau, die Vollstreckungsbehörde ist die Stadt, der Handlanger ist nun der GV.

Person J weitere Absicht ist es, dem GV zu erklären, dass J keine Vermögensauskunft geben werde, weil er sich auch in keinerlei wirtschaftlichen Problematik befinde, den Beitrag problemlos zahlen könnte, aber die Rechtmäßigkeit anzweifelt. Er soll dann eben alle weiteren notwendigen Schritte einleiten, was getan werden muss, muss getan werde. Die Schuld beträgt zZ knapp über 200 (zweihundert) Euro….

Vielen Dank vorab

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen, alles hypothetisch beschreiben
.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2017, 19:40 von Uwe«

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo,

bei schon laufender Zwangsvollstreckung (Pfändung) "den Lastesel das Pferd wechseln" zu lassen ist vielleicht schon reichlich spät.

Vielleicht könnte Ehefrau Y beim AG damit rauskommen, daß das Ermessen der LRA bei der Wahl des Gesamtschuldners (siehe RBStV) anzuzweifeln wäre - die LRA hätte genügend Daten der Inhabergemeinschaft um das vorab klären zu können. Dazu würde ich aber dringend zu einem RA raten, der das vorm AG besser vertreten könnte. Hilfreich wäre ggf ein Nachweis, daß Herr J schon früher versucht hat, den Sachverhalt der LRA zu erklären (Einschreibe-Belege, Rückscheine).

(IMHO ist "das Kind schon in den Brunnen gefallen", aber vielleicht kann ein RA es noch "vorm Ertrinken" retten)

Möglicherweise muß im Namen der Frau Y vor dem AG vorgegangen werden, vielleicht hilft dabei die Lektüre der Urteile und Beschlüße des LG Tübingen - das scheint zumindest größere Erfolgschancen zu bieten.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

1
  • Beiträge: 443
Person A meldet sich sofort an ...und hat ab sofort den schwarzen Peter.  Person B erhält den nächsten Beitragsbescheid ... widerspricht diesem mit der Argumentation...Bin nicht beitragspflichtig da schon Konto beitragsxxxnummer  Person A *den Kopf hinhält*


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J
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Super, danke für die Mühen....


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Ein Versuch, die laufende Vollstreckung abzubremsen (auf meinem eigenen Mist gewachsen):

Der Rundfunkbeitrag läuft als Abgabe unter der Abgabenordnung (AO). So steht es im RBStV. So wie Ehegatten Steuern splitten können, müssten sie es auch für den Rundfunkbeitrag können. Beim GV angeben, dass es sich hier um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt (Beide Gesamtschuldner angeben), die Gesamtschuldner erst noch festgelegt werden müssen und  dass die Schuld gesplittet und für jeden einzeln berechnet und gefordert werden soll.
Mit Glück versteht der GV nur Bahnhof und das Ding geht zur LRA zurück.

Die §§ dazu kann man aus RBStV und AO zur Gesamtschuldnerschaft und Splitting zur Vervollständigung raussuchen. Wie gesagt, ein Versuch. Und wenn sowieso der andere Ehepartner demnächst als Zahlemann auftreten soll, kann man die Daten der beiden Beteiligten an den GV ja schon mal rausgeben.

Wenn der Betrag gezahlt worden ist, geht nach AO ein Splitting nicht mehr!



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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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gesamtschuldnerische Haftung ..... aber doch nicht für einen "Verwaltungsakt " für Person A ... das geht doch Person B nichts an ....
Person B wird deswegen auch kein Konto gepfändet werden können ( fehlende Rechtsgrundlage )


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Der Verwaltungsakt wird eben als fehlerhaft deklariert. Meiner Auffassung nach kann der Gläubiger zwar einen Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichten, bei Uneinigkeit, die bei einer Vollstreckung vorliegt, muss jedoch geteilt werden können. Jeder ist nur für seine eigene Schuld verantwortlich, das ist ein Grundsatz. Der soll mit dem Rundfunkbeitrag aufgelöst werden. Auch wenn der Rundfunkbeitrag keine Steuer sein soll, er unterliegt der AO. Wie geschrieben: Es ist vorerst nur ein VERSUCH! Die Reaktion ist abzuwarten. Es gibt §§, die die Pflicht zum Splitting untermauern.


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Az.: 3 B 305/14- 2 L 676/14 - SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT -Beschluss
Zitat: Der Gläubiger könne die
Leistung nur einmal fordern, es stehe ihm aber frei, die Leistung ganz oder zum Teil
von einem oder dem anderen oder von allen Gesamtschuldnern zu fordern. Die
Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirke auch für die übrigen Gesamtschuldner.
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/14B305.B02.pdf

Das "Problem" erstellt "Gläubiger" zwei Verwaltungsakte ( gegen A und B ) wird B diesen abwehren/klagen können ... mit der Argumentation
er ist nicht beitragspflichtig da A schon ....den "Kopf  hinhält ".

Im Beschluss aber auch :
Zitat:: Aus der Tatsache, dass ihr und ihrem Ehegatten gegenüber jeweils
identische Beitragsbescheide ergangen sind, ergeben sich damit keine Bedenken an
der Rechtmäßigkeit des hier in Streit stehenden Beitragsbescheids.
--------- Gemäß § 114 Satz 1 VwGO kann die hier vom
Antragsgegner getroffene Entscheidung, neben ihrem Ehegatten gleichzeitig auch die
Antragstellerin heranzuziehen, nur daraufhin überprüft werden, ob sie rechtswidrig ist,
weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht worden ist. Haften mehrere aus demselben Rechtsgrund - hier die
Mitinhaberschaft der Wohnung -, so ist es in der Regel nicht ermessensfehlerhaft,
diese nebeneinander auf die geschuldete Summe in Anspruch zu nehmen (BFH,
8
9
6
Beschl. v. 7. Oktober 2004 - VII B 46/04 -, juris Rn. 20 m. w. N.; FG Hamburg, Urt.
v. 22. April 2008 - 3 K 222/06 u. a. -, juris Rn. 755; HessFG, Urt. v. 28. Januar 2009 -
3 K 107/05 -, juris Rn. 43; VG Düsseldorf, Urt. v. 11. September 2013 - 5 K 3493/13 -
, juris Rn. 45).

---------------- und auch ...

Nicht zwingend erforderlich dürfte sein, in dem Beitragsbescheid auf die
gesamtschuldnerische Haftung der Antragstellerin sowie auf die befreiende Wirkung
einer Zahlung hinzuweisen oder die Gründe der Auswahlentscheidung in dem
Beitragsbescheid anzugeben


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2017, 13:41 von 12121212«

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  • Beiträge: 3.270
Ja, das ist der Text aus dem BGB zur Gesamtschuldnerschaft übernommen in einen Beschluss. Bei wem vollstreckt wird, wird aber normalerweise über ein Gericht festgestellt, dem die Schuldner  der Gesamtschuldnerschaft allesamt namentlich bekannt sind.

Wir diskutieren im falschen Thread! Ich möchte nicht rechthaberisch sein, sondern ermutigen, andere Wege zu denken und zu gehen und stoppe hiermit weitere Ausführungen hierzu meinerseits.

Bitte zurück zum Thema, wie der Ehepartner als neuer Adressat angegeben werden kann.


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P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
gesamtschuldnerische Haftung ... aber doch nicht für einen "Verwaltungsakt" für Person A

Die Regelung sagt nur, dass Sie von jedem Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Keine Angabe zur genauen Höhe.

siehe Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
 (1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
 
[...]
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
 [...]

Nach § 8 Anzeigepflicht
Zitat
[...] (3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt. [...]

Es ergibt sich jedoch bei genauerer Betrachtung nie ohne Mitwirkung der Betroffenen eine Änderung der Beitragspflicht ;), weil diese Pflicht doch aus §2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich abgeleitet wird.
 
-> Von der "Beitragspflicht" gibt es maximal eine Befreiung -> § 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung und diese nur auf Antrag. -> Eine Änderung der Beitragspflicht wie in § 8 Anzeigepflicht angezeigt kann also nur durch Antrag erreicht werden. -> Liegt also bereits eine Anzeige vor würde §8 Abs. 3 immer erfüllt. Es sei, es hat sich nie eine Person selber angezeigt. Es müsste sich also erstmals eine Person anzeigen. Läge eine Anzeige vor, so gäbe es eine Änderung dann nur, wenn diese eine Person einen Antrag auf Befreiung stellt oder eine andere Person Befreiung beantragt und sich dadurch etwas an der Beitragspflicht für die Wohnung ändern würde. ;)

Das Problem ist, dass der Beitrag ja pro Wohnung erhoben wird, aber jeweils von wechselnden Inhabern gefordert wird. -> Das bedeutet, dass die LRA ja pro Zeitraum genau ermitteln müsste, wer in der Wohnung wohnt von wann bis wann wohnt. Um dann von jedem die Gesamtschuld zu fordern.
Weil Sie das nicht machen fordern Sie die Inhaber auf einen auszuwählen der mit Ihnen das weitere regelt. Also eine Person auswählen aus allen Inhabern für das Außenverhältnis.

Denn wenn Sie die LRA einen auswählen würden, nach welchen Regeln sollte das erfolgen? --> Das ist die Frage, welche Sie übergangen haben. Wie erfolgt also die Auswahl seitens der LRA tatsächlich?

Genau bei diesem Auswahlprozess, sofern er nicht geregelt ist, wird wohl Willkür betrieben.

Deswegen möchten Sie ja, dass die Inhaber sich selbst melden und einen angeben, der dann für alle zusammen zahlen soll. Dabei bleibt die Frage dann mit welchem rechtlichen Instrument er das Geld von den anderen Inhabern bekommt. -> Es passiert hier eine Verlagerung von „Verwaltung“ ins „Private“.

Was aber wenn alle Inhaber diese Ansinnen ablehnen, dann müsste die LRA alle Inhaber anschreiben, A entweder einzeln oder B in Summe.
Passiert das nicht ist hier doch bereits der Fehler. -> In dem Verwaltungsakt, welcher hier vollstreckt wird werden nicht alle Schuldner aufgeführt. Das sollte als Mangel deklariert werden.
 
An dieser Stelle würde Person A jetzt diesen Mangel erklären und gleichzeitig den Antrag auf Splitting stellen. Weil sonst nicht klar ist, wie er als Person A die Forderung rechtssicher einfordern kann.

Die Daten von Person B muss A an sich gar nicht liefern. -> Weil das Gesetz das bisher auch gar nicht von A verlangt bzw. die Datenschutzgesetze diese Auskünfte unter Strafe stellen, wenn diese ohne gesetzliche Grundlage erfolgen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__4.html

Zitat
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder

 2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
     b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
     und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle
,

2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und

3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,

zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/auskunftsersuchen-datenweitergabe-polizei-und-behoerden/

Ob eine Person B sich selbst anzeigen müsste ist die Frage. Sagen wir es mal so beim Finanzamt würde B wahrscheinlich aus anderen Gründen bekannt sein. Ob sich B selber dem Finanzamt angezeigt hätte spielt für diese Betrachtung hier keine Rolle. -> Person B wird der LRA auch bekannt sein, jedoch ist es der LRA bisher nicht möglich Person A und B der gleichen Wohnung zu zuordnen, weil Ihnen dazu schlicht eindeutige Daten fehlen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2017, 11:51 von DumbTV«

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  • Beiträge: 3.270
Obwohl ich das "zurück zum Thema" anwenden wollte, hier habe ich ein BGB Urteil gefunden, das zwar privatrechtlicher Natur ist, aber die Tendenz zum Aufteilen,  bei einer nicht im Einzelnen genau definierten gesamtschuldnerischen Forderung zeigt. Obwohl im Vertrag steht, dass es sich um eine Gesamtschuld handelt, konnte der Wasserversorger nicht einzelne Schuldner zur Zahlung des Vollbetrages heranziehen. Begründung: Es wurden die einzelnen Gesamtschuldner nicht persönlich und namentlich vertraglich festgehalten. (siehe auch Gesamtschuldnerschaft Rundfunkbeitrag, es wird nur die Wohngemeinschaft als "Gesamtschuldner" definiert, nicht die einzelnen Personen. Vorwand: Verwaltungsvereinfachung)

http://www.haus-und-grund-bonn.de/index.php/aktuelles/rechtssprechung/wohnungseigentumsrecht/516-bgh-urteil-vom-20-01-2010-az-viii-zr-329-08

Folge hieraus für den Rundfunkbeitrag: Zuerst müssen die einzelnen Gesamtschuldner definiert werden, dann kann eine gesamtschuldnerische Forderung gestellt, die Vollstreckung an Einzelnen vollzogen und die dann erlaubte "Verwaltungsvereinfachung"  rechtmäßig vorgenommen werden.
Die Verwaltungsvereinfachung ersetzt nicht die genaue Definition der Gesamtschuldnerschaft!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2017, 10:35 von seppl«
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