Az.: 3 B 305/14- 2 L 676/14 - SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT -Beschluss
Zitat: Der Gläubiger könne die
Leistung nur einmal fordern, es stehe ihm aber frei, die Leistung ganz oder zum Teil
von einem oder dem anderen oder von allen Gesamtschuldnern zu fordern. Die
Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirke auch für die übrigen Gesamtschuldner.
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/14B305.B02.pdfDas "Problem" erstellt "Gläubiger" zwei Verwaltungsakte ( gegen A und B ) wird B diesen abwehren/klagen können ... mit der Argumentation
er ist nicht beitragspflichtig da A schon ....den "Kopf hinhält ".
Im Beschluss aber auch :
Zitat:: Aus der Tatsache, dass ihr und ihrem Ehegatten gegenüber jeweils
identische Beitragsbescheide ergangen sind, ergeben sich damit keine Bedenken an
der Rechtmäßigkeit des hier in Streit stehenden Beitragsbescheids.
--------- Gemäß § 114 Satz 1 VwGO kann die hier vom
Antragsgegner getroffene Entscheidung, neben ihrem Ehegatten gleichzeitig auch die
Antragstellerin heranzuziehen, nur daraufhin überprüft werden, ob sie rechtswidrig ist,
weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht worden ist. Haften mehrere aus demselben Rechtsgrund - hier die
Mitinhaberschaft der Wohnung -, so ist es in der Regel nicht ermessensfehlerhaft,
diese nebeneinander auf die geschuldete Summe in Anspruch zu nehmen (BFH,
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Beschl. v. 7. Oktober 2004 - VII B 46/04 -, juris Rn. 20 m. w. N.; FG Hamburg, Urt.
v. 22. April 2008 - 3 K 222/06 u. a. -, juris Rn. 755; HessFG, Urt. v. 28. Januar 2009 -
3 K 107/05 -, juris Rn. 43; VG Düsseldorf, Urt. v. 11. September 2013 - 5 K 3493/13 -
, juris Rn. 45).
---------------- und auch ...
Nicht zwingend erforderlich dürfte sein, in dem Beitragsbescheid auf die
gesamtschuldnerische Haftung der Antragstellerin sowie auf die befreiende Wirkung
einer Zahlung hinzuweisen oder die Gründe der Auswahlentscheidung in dem
Beitragsbescheid anzugeben