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Autor Thema: ARD-Altersversorgung vereinbart – Weg in Absicherung für Neueingestellte frei  (Gelesen 9890 mal)

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ver.di, 23.05.2017
Eckpunkte für Altersversorgung der ARD-Rundfunkanstalten vereinbart
Weg in die Absicherung für Neueingestellte ist frei

Quelle: ver.di
https://www.verdi.de/presse/pressemitteilungen/++co++67a7d478-3ef4-11e7-a36d-525400b665de

Zitat von: ver.di, 23.05.2017, Eckpunkte für Altersversorgung der ARD-Rundfunkanstalten vereinbart - Weg in die Absicherung für Neueingestellte ist frei
Nach mehrjährigen Verhandlungen hat sich die Vereinte Dienstleistungsgewerk-schaft (ver.di) mit der ARD auf Eckpunkte zur Sicherung der Altersversorgung in den Rundfunkanstalten verständigt. Zur Einigung sagte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Frank Werneke: „Klar ist, den Beschäftigten wird einiges abverlangt, weil die Rundfunkanstalten, auch getrieben durch den politischen Diskurs, harte Einschnitte gefordert haben. Wir konnten allerdings manche Zumutung abwehren und einiges verbessern.“

Eine Neuregelung war notwendig geworden, weil die ARD die Versorgungstarifverträge (VTV) Ende 2016 gekündigt hatte. Neueingestellte stehen seither ganz ohne Altersversorgungsleistungen*** da, die ungeklärte Betriebsrentenfrage belastete zudem seit Jahren alle Entgeltverhandlungen.

Der nun gefundene Kompromiss sieht vor, dass die Betriebsrenten anders als bisher künftig geringer steigen als die Gehälter, sie bleiben aber - anders als von der ARD ursprünglich gefordert - an die Tarifsteigerungen gekoppelt und dadurch inflationsgeschützt. So sollen die Versorgungszusagen im Vergleich zu den jeweiligen Entgeltsteigerungen in Zukunft um ein Prozent niedriger ausfallen. Mehr als ein Prozent Verlust pro Jahr gegenüber der Gehaltserhöhung ist dabei ausgeschlossen. ver.di konnte zudem erreichen, dass bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente geringere Abschläge fällig werden: Betrugen diese bisher zwischen zehn und 15 Prozent pro Jahr, sind es künftig etwa vier Prozent bei 30 versorgungsfähigen Dienstjahren zum Renteneintritt.

Eine weitere, wichtige Vereinbarung sieht vor, dass auch Beschäftigte, die seit Anfang 2017 für eine ARD-Rundfunkanstalt arbeiten, einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erhalten. Das bisherige Altersversorgungssystem wird dabei für Neueingestellte umgestellt: Statt der bisherigen Betriebsrenten mit Leistungszusagen werden laufend an der Gehaltshöhe bemessene Beiträge zum Aufbau einer Altersversorgung vom Arbeitgeber entrichtet. Dies gilt nach den vereinbarten Eckpunkten endlich auch für befristet Beschäftigte.

Für sämtliche Neuregelungen gilt als Voraussetzung, dass diese auf Druck von ver.di 15 Jahre lang vor Veränderungen und politischen Eingriffen geschützt sind.

„Jetzt kommt es darauf an, dass die Länder für eine verlässliche Finanzierung sorgen und das Mantra der Beitragsstabilität ad acta gelegt wird. Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag nachkommen und zudem immer mehr Aufgaben erfüllen soll, dann braucht es auch eine entsprechende Finanzierung“, forderte Werneke.

Die vereinbarten Eckpunkte sollen bis zum 31. Juli 2017 in Tarifverträge für die jeweiligen ARD-Rundfunkanstalten sowie die Deutsche Welle überführt werden.


Hinweis für Redaktionen:
Für Rückfragen: Matthias von Fintel, Tarifsekretär Medien, 030-69 56 23 21




Pressekontakt
Eva Völpel
ver.di-Bundesvorstand
Paula-Thiede-Ufer 10
10179 Berlin
Tel.: 030/6956-1011 bzw. -1012
Fax: 030/6956-3001
E-Mail: pressestelle@verdi.de


***Edit "Bürger" 11.10.2022: Die Aussage "Neueingestellte stehen seither ganz ohne Altersversorgungsleistungen da" erscheintin dieser Pauschalität falsch, da es die gesetzliche Rentenversicherung gibt, in welche wohl auch diese Neueingestellten einzahlen...?


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K
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...und alle machen nur ihren Job

Zum Kot_n.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

S
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2017, 14:42 von Sophia.Orthoi«

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Zitat
und das Mantra der Beitragsstabilität ad acta gelegt wird. Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag nachkommen und zudem immer mehr Aufgaben erfüllen soll, dann braucht es auch eine entsprechende Finanzierung“, forderte Werneke. (...)

Das "Mantra der Beitragsstabilität ad acta" legen. Aha! Für die üppigen Gehälter einer kleinen Gruppe Privilegierter muss also die Allgemeinheit bluten. Damit macht sich der werte Herr Werneke selbst zum Elitisten.

Der Rundfunk soll nicht "immer mehr Aufgaben erfüllen". Das hat nämlich schon jetzt nichts mehr mit "Grundversorgung" zu tun.


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Solange die Politik diese Strukturen nicht nur schützt sondern gar begünstigt, wird sich nichts ändern. Wer nicht zahlt, landet im Knast und/oder sein finanzielles Dasein wird durch Eintragung ins Schuldnerverzeichnis zerstört. Wir, NICHTNUTZER, sind in deren Augen kriminelle Parasiten! Weitere Kommentare und Gedankengänge erspare ich mir lieber!


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  • This is the way!
Guten TagX!

Ahhh! Der RentenrundfunkbeitraX!

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.7.2014, B 12 KR 26/12 R

Parallelentscheidung zu dem Urteil des BSG vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=13680

Zitat
30

Wenn in diesem Zusammenhang allerdings ausgehend von einem betriebsrentenrechtlichen Begriff der betrieblichen Altersversorgung vertreten wird, der Gesetzgeber habe den Pensionskassen in § 118a Nr 4 VAG das Recht eingeräumt, auch außerhalb der betrieblichen Altersversorgung tätig zu sein, soweit es sich um Weiterversicherungen handele (so Reich, VersR 2011, 454, 456; Rolfs, KrV 2013, 45, 46; vgl auch Plagemann, Betriebliche Altersversorgung 2012, 330, 333), sind hieran jedenfalls entsprechende Folgerungen für das Beitragsrecht der GKV nicht zu knüpfen. Denn anders als reine Lebensversicherungsunternehmen "haben Pensionskassen von vornherein einen dem Grunde und der Höhe nach eingeschränkten Adressatenkreis", wodurch gerade die "besondere Funktion der Pensionskasse für die Altersversorgung betont" wird (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Die Pensionskassen verbleiben daher auch im Falle der Fortsetzung der Versicherung durch den ausgeschiedenen Arbeitnehmer (§ 2 Abs 3 S 2 Nr 2 BetrAVG) gleichermaßen eine besondere Einrichtung, deren Zweck es ist, "an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen" (so Gesetzentwurf der Bundesregierung, ebenda).

31

bb) Die Abgrenzung der beitragspflichtigen von beitragsfreien Einnahmen Pflichtversicherter der GKV nach der leistenden Institution hat das BVerfG - jedenfalls für den Fall, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts nicht verlassen wird - selbst im Kammerbeschluss vom 28.9.2010 am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG als ein geeignetes Kriterium gebilligt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14). Diese Billigung entspricht seiner Rechtsprechung, wonach mit dieser Abgrenzung ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vorliegt, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen, insbesondere darauf, ob die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst waren, eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung erlaubt (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 16-18). Sie entspricht zugleich dem Ergebnis mehrerer Nichtannahmebeschlüsse zu Verfassungsbeschwerden in Verfahren, in denen der Senat die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen auch nach der leistenden Institution festgestellt hatte (BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 5 zu BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R - SuP 2007, 653 und BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 26/05 R - USK 2007-6; BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 2209/09 - zu BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 4). An diesem Kriterium hat der Senat deshalb auch nach dem Kammerbeschluss vom 28.9.2010 weiter festgehalten, denn es führt im Vergleich zu anderen Kriterien noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind (so BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 23; BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 28; jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 30 f mwN).

32

d) Darüber hinaus werden Verträge mit Pensionskassen nie vollständig aus dem betrieblichen bzw beruflichen Bezug gelöst (zu diesem Merkmal vgl BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 14 f). Daher sind die von Pensionskassen aufgrund dieser Verträge erbrachten Leistungen nicht mit Leistungen eines "normalen" Lebensversicherungsunternehmens aus vormaliger Direktversicherung vergleichbar. In der einheitlichen Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse, die auf vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geleisteten Beiträgen beruhen, liegt deshalb keine typisierungsbedingte Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte, wie sie das BVerfG im Beschluss vom 28.9.2010 (SozR 4-2500 § 229 Nr 11) bezüglich Direktversicherungen für unzulässig erachtet hat.

33

aa) Mit Blick auf das vom Gesetzgeber im Rahmen des § 229 Abs 1 SGB V für die Unterscheidung beitragspflichtiger und nicht beitragspflichtiger Altersbezüge als maßgebend erachtete Unterscheidungsmerkmal "Bezug zum früheren Erwerbsleben" (vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90 f; BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 7 S 34 f) fehlt es schon an einer wesentlichen Ungleichheit zweier Sachverhalte, nämlich der Leistungen von Pensionskassen, die auf Beiträgen beruhen, welche vor und nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wurden. Den Fortbestand der Einkommensersatzfunktion und damit des "Bezugs zum früheren Erwerbsleben" iS des § 229 Abs 1 SGB V auch bei Vertragsfortsetzung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeigt - neben dem gesetzlich ausschließlich auf die Durchführung betrieblicher Altersversorgung beschränkten Zweck der Pensionskassen (vgl erneut oben 1. und 3. c) aa) - vor allem die fortdauernde Beschränkung der zulässigen Leistungshöhe, des frühestmöglichen Leistungszeitpunkts und der möglichen Leistungsempfänger im Todesfall. So sind die bei einer Pensionskasse versicherbaren Leistungen durch deren gesetzliche Zweckbestimmung in § 118a Halbs 1 VAG von vornherein auf das wegen Alters, Invalidität oder Tod wegfallende Erwerbseinkommen beschränkt (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 7. VAGÄndG, BR-Drucks 84/05 S 33 zu Nummer 24 <§ 118a>). Zugleich dürfen Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorgesehen werden (§ 118a Nr 2 VAG) und im Todesfall mit Ausnahme von Sterbegeld nur an Hinterbliebene erbracht werden (§ 118a Nr 3 VAG). Diese Beschränkungen entfallen auch nicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Aha! Die ARD ZDF rentenbeitraXpflichtige Wohnung!!!  :o

Woraus sich die verfassungsrechtliche Befugnis des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ableitet, vom "Inhaber einer Wohnung" einen "Beitrag" zur "Zusatzbetriebsrente der römischen Beschäftigten von ARD und ZDF", in Form eines "RundfunkwohnungsbeitraX" zu verlangen, versteh ich nicht.

Ist aber ja auch egal. Irgendein Grund werden sich die Römer auch diesmal aus den Goldfingern saugen. Wenn nicht kaufen sie sich halt nen ARD ZDF Gutachter!

Ey yoo Lupus! Weiter so! Noch mehr fordern!

ARD ZDF Betriebs-Penthouse-Wohnungen für alle Beschäftigte! Firmen-Ferrari! Firmen Flugzeugträger!

So richtig maßlos übertreiben!

Warum?

Yoo Lupus, denk mal drüber nach!


 ;D ;D ;D ;D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2017, 17:27 von Bürger«

T

Tereza

Für die Belegschaft in Großkonzernen - und dazu zählen m. E. nach inzwischen die ARD-Rundfunkanstalten - kämpft Ver.di doch mit besonderem Eifer. Darum bin ich aus diesem Besserverdiener-Besitzstandswahrer-Verein auch schon vor Jahren ausgetreten. Immerhin, NOCH darf man bei der "Arbeitnehmervertretung" kündigen.

Interessanter Beitrag zum Thema
Zitat
Besitzstandswahrer ... von Interessen der *Stammbelegschaften* also Privilegieninhaber.
hier:
https://www.heise.de/forum/Telepolis/Kommentare/Anfeindungen-von-Gewerkschaften-Pegida-im-Betrieb/Re-DGB-Gewerkschaften/posting-2230173/show/


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Also grundsätzlich habe ich nichts gegen Gewerkschaften, bin ja selbst in einer.

Aber Verdi ist wirklich mal ein richtiger Saftverein. Auch das Spiel das sie mit Amazon treiben ist unerträglich.
Amazon ist und bleibt ein Logistik-Unternehmen wie kommt man da auf den Sinnfreien Gedanken dort Einzelhandels Tarife durchdrücken zu wollen ?

Genau das selbe beim ÖRR ... Traumgehälter / Renten und Pensionen beschließen, zahlen dürfen es andere. Insbesondere beim ÖRR ist eine Gewerkschaft n.m.M. nicht angebracht. Es ist für mich(!) nun mal ein Himmelweiter Unterschied ob ein Unternehmen Gelder selber erwirtschaften muss oder durch Zwangsabgaben "fettgefüttert" wird. Beim ÖRR sollte Verdi mal schön die Klappe halten - bzw. wozu brauchen die ÖRR überhaupt Gewerkschaften ?!?  ::)


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Beim ÖRR sollte Verdi mal schön die Klappe halten - bzw. wozu brauchen die ÖRR überhaupt Gewerkschaften ?!?  ::)

Die Gewerkschaft Verdi unterliegt inzwischen wie alles, dem Gesetz der Marktwirtschaft. Die Beitragsberechnung nach dem %ualen Anteil vom Gehalt trägt doch zum Ertrag des Gewerkschaftsbeitrages bei. Bei einer Halbtagskraft auf 800 €-Basis ist das Interesse von Verdi sicher nicht so groß, wie bei einem Rundfunkmitarbeiter der ein Einkommen von 9.000 € bezieht.

Sollte die 1% Regel zutreffen, leistet die Halbtagskraft 8 Euro Gewerkschaftsbeitrag und der Rundfunkmitarbeiter 90 Euro. Nach Adam Riese sind das der 11-fache Betrag. Geldgeil sind sie alle, nur als 20.000 billige Arbeitskräfte von Schlecker auf der Straße standen, war die Gewerkschaft Verdi nicht mal in der Lage Auffanggesellschaften für die Arbeiter-innen umzusetzen. Bei der Rechnung kann man das als Gewerkschaft allemal mit dem Beitragsaufkommen der billigen Arbeitskräfte ablehnen und damit begründen.

Ob der Verdi-Gewerkschafts-Sekretär jetzt bei den Altersversorgungsverhandlungen bedacht hat, dass trotz eines so großen Lohnunterschiedes jede Person den gleichen Rundfunkbeitrag pro Monat 17,50 Euro zu entrichten hat? Hier beim Rundfunkbeitrag wird keine %-Regelung vom Einkommen angewendet. Hier heißt es Festbeitrag pro Kopf und Wohnung egal welches Einkommenshöhe diese Person hat. Das alles interessiert doch diese Gewerkschafter nicht im geringsten, soviel zur Beitragsgerechtigkeit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2017, 20:06 von muuhhhlli«

D
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Ergänzende Information zu Frank Werneke, stellvertretender ver.di-Vorsitzender:

Er ist Mitglied im ZDF-Fernsehrat und zusätzlich Vorsitzender des "roten SPD-Freundeskreises"

Zitat
Die Vorstände der Freunde

Wer im Vorstand des schwarzen Freundeskreises von Franz-Josef Jung (CDU) sitzt, wissen wir noch nicht. Auf eine Anfrage hat Jung nicht geantwortet. Im roten Freundeskreis, dem Frank Werneke von Ver.di vorsitzt, wurden offenbar folgende Personen in den Vorstand gewählt: Beate Bäumer (Kath. Kirche), Olaf Tschimpke (NABU), Wilhelm Schmidt (AWO) und Heike Raab (SPD), Medien-Staatssekretärin aus Rheinland-Pfalz. Im Dezember sollen weitere Personen hinzukommen.

Quelle und weitere Informationen:


Bildquelle: http://up.picr.de/27071856mh.png

Übermedien, 06.10.2016

ZDF-Fernsehrat
Unter Freunden

http://uebermedien.de/8402/unter-freunden/

Kommentar:
Filz und Interessenverflechtung wo man (beim öR) auch hinschaut...

Siehe ergänzend auch:
ZDF-Fernsehratschefin Thieme: Mit dem Zweiten sieht sie schlechter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23360.0.html

ZDF-Fernsehrat - Unter Freunden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20472.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2017, 03:47 von Bürger«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

 
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