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Autor Thema: Ausländischer Student - Was passiert nach der Abreise?  (Gelesen 1691 mal)

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  • Beiträge: 1.456
Hallo,
angenommen ein fiktiver Student S wird vom Beitragsservice (BS) belästigt, obwohl er nur ein Zimmer hat, dass einen eigenen Zugang hat. Bis jetzt nur Brieffreundschaft mit dem BS und Zwangsanmeldung. Weil S sich über die Briefe freut, hat er bis jetzt nicht den Mietvertrag an den BS geschickt, sondern immer gesagt, dass er keine Wohnung innehat. Das interessiert den BS natürlich wenig, sodass er immer wieder schreibt, allerdings fragt der BS auch nicht nach dem Mietvertrag. Aber irgendwann wird ja vermutlich ein Bescheid eintrudeln. Jetzt wird der tapfere Student S bald in sein Land zurückkehren und wahrscheinlich nicht so schnell wieder nach Deutschland zurückkommen.

In Kurzform:
- S: Anmeldung Einwohnermeldeamt
 (S hat ein Zimmer ohne eigenen Eingang, also keine Wohnung i.s.d. RBStV, also nicht beitragspflichtig)
- BS : Briefe
- S:  keine Wohnung i.s.d. RBStV
- BS: Zwangsanmeldung !!
- S; Ablehung der Zwangsanmeldung, Frage nach Rechtsgrundlage
- BS: Blah Blah, S muss zahlen
.....  (BS antwortent nicht auf die peinlichen Fragen,  aber blah blah, alle müssen zahlen,  S muss zahlen .... )

Bis hier ist es ja noch ganz lustig.

Aber Frage;
Was passiert wenn S nach Japan abreist und z.B am letzten Tag z.B. noch einen Bescheid bekommt (ider sogar nach der Abreise). Er kann dann noch widersprechen aber wie geht das Verfahren weiter? Wird der Widerspruchsbescheid dann nach Japan geschickt? Muss S von Japan aus klagen? Ruht das Verfahren? Einstellung des Verfahrens? Wird es bei der Einreise wieder aufgenommen?

Der Student S will nicht nach 20 Jahren mal wider nach Deutschland kommen und dann einen Haftbefehl gegenüberstehen wegen 20 Jahre Rundfunkgebühr plus saftige Zinseszinsen.

Hat jemand eine Idee?


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n
  • Beiträge: 1.456
Weiss jemand was passiert wenn der Beitragsschuldner ins Ausland zieht?
Was passiert mit Bescheiden, Widerspruch usw?


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K
  • Beiträge: 211
Falls Du nie mehr im Leben einen Bezug zu Deutschland haben wirst, dann würde ich mich ruhig zurücklehnen. Beim Einwohnermeldeamt würde ich auch ein anderes Land angeben wo ich hinziehen würde.

Vielleicht kann dies hier auch helfen:
https://www.nickles.de/forum/widerstand-gegen-rundfunkbeitrag/2017/rundfunkbeitragspflicht-fuer-studenten-mit-wechselnden-auslaendischen-mitbewohnern-539202720.html


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Weiss jemand was passiert wenn der Beitragsschuldner ins Ausland zieht?
Was passiert mit Bescheiden, Widerspruch usw?

Er ist doch eigentlich kein sogn. Beitragsschuldner, da er ja erklärtermaßen kein Wohnungsinhaber ist. Und einen Beitrag schuldet doch angeblich nur der, der Inhaber einer Wohnung ist. Da ja laut diesem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag jede Person als Inhaber vermutet wird, die

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

wird das vermutlich eine WG sein. In der Meldung beim Einwohnermeldeamt steht sicher nicht, dass derjenige nur ein Zimmer bewohnt. Außerdem ist das dem BS bei einer Wohngemeinschaft vermutlich egal, da sie sich um Gesamtschuldner ja nicht wirklich scheren. Zahlt da nun aber schon jemand, so sollte er den benennen und ist 'raus aus dem Thema. Dann gibt es ziemlich sicher keinen Ärger bei einer späteren Wiedereinreise. Zahlt da noch keiner, wird es schwierig. Man wird nämlich den BS kaum davon überzeugen können, dass er sich besser an eine andere dort gemeldete Person wenden soll, schon um ständige Wechsel zu vermeiden.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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