Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Ist ein Widerspruchsbescheid trotz Umzug rechtskräftig  (Gelesen 1211 mal)

I
  • Beiträge: 5
Da ich bei der Suche keinen passenden Fall entdecken konnte (oder einfach nur zu blind war), eröffne ich hier mal interessehalber einen neuen Post.
Folgende Situation wurde mir von einem Bekannten zugetragen:

Person A war lange Zeit an einem Ort gemeldet und hat natürlich auch regelmäßig Post vom BS erhalten, inklusive dreier Festsetzungsbescheide im Jahr 2014. Diesen hat Person A natürlich auch regelmäßig widersprochen. Ein Ablehnungsbescheid hat diese Person aber nie erhalten. 2015 ist Person A auf eine Backpacking-Tour gegangen und erst Anfang 2017 wieder offiziell hier gemeldet gewesen.

Prompt kam vom BS nicht nur ein neuer Festsetzungsbescheid, sondern auch die Androhung einer Vollstreckung aufgrund einer gültigen Forderung. Nach Klage und Eilrechtschutz ist die erste Stellungnahme seitens des BS angekommen. Darin steht, man habe alle drei Widersprüche von Person A (zeitgleich mit einem Widerspruch) abgelehnt. In der Stellungnahme steht ebenfalls mit drin, das sowohl die Ablehnung, als auch die nachfolgende Mahnung "nicht zugestellt" bzw. Person A unter der Adresse "nicht ermittelt" werden konnte.

Was durchaus verständlich ist, da Person A im Juli 2015 abgemeldet war, der Bescheid aber erst im September 2015 zugestellt wurde.

Seltsam ist nur: Der BS weiß, dass der Widerspruch nicht zustellbar war und gibt das in seiner Stellungnahme an das Gericht auch so an.
Person A muss nun seinerseits eine Stellungnahme ans Gericht verfassen und ist sich momentan nicht sicher, ob der Ablehnungsbescheid nicht doch rechtskräftig ist, quasi "in absentia".

Hat nun Person A Unrecht und der Bescheid ist tatsächlich rechtskräftig? Oder hat sich der BS mit seiner Stellungnahme einfach nur ein Eigentor geschossen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

P
  • Beiträge: 4.011
Im Fall, dass der Widerspruchsbescheid ein Verwaltungsakt nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz sei, so muss dieser bekannt gegeben werden, damit dieser wirksam wird. Es würde dann gelten, dass durch die nicht Zustellung diese Bekanntgabe nicht erfolgte.
-> Jedoch verhindert das selbst nicht die Vollstreckung, weil hier behauptet wird, dass die Abgabe unabhängig vom Widerspruch zu zahlen ist und der Widerspruch weil es sich um öffentliche Kosten/Abgaben handeln soll dabei alleine keine Aufschiebende Wirkung habe. --> Sofern ein Antrag auf Aussetzung gestellt wurde sieht es anders aus, denn über diesen Antrag sollte eine "Behörde" zeitnah entscheiden. Droht eine Vollstreckung ohne dass über diesen Antrag entschieden wurde, kann versucht werden, diesen nochmal zu stellen oder diesem beim Gericht einzulegen. --> Jedoch werden viele Gerichte diesen pauschal ablehnen.

Ohne eine wirksame Bekanntgabe beginnt keine Frist, so dass, sofern keine andere Bekanntgabe erfolgte oder die Bekanntgabe per Gesetz fingiert wurde, noch keine Rechtskraft entstanden sein kann.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

I
  • Beiträge: 5
Mein Bekannter hat mir mal das Schriftstück übermittelt, dass Person A an das zuständige VG gesendet hat.

Dabei greift er den Punkt mit der "wirksamen Bekanntgabe" mal auf. Bin gespannt, wie der Richter das Ganze sieht.

VG


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged

 
Nach oben