Je nachdem, wenn es einfache Post war, dann immer den Brief mit den falschen Adressdaten zu lassen und bei der Post zurückgeben. Ein Schreiben dazu noch extra anzufertigen dürfte bereits zu viel Arbeit sein. ---> Das gilt immer wenn der Fehler bereits offensichtlich ist, also deutlich erkennbar ist, dass ein anderes Unternehmen gemeint sein muss. Das ist ja nicht ausgeschlossen.
Bei der Post kann ja angegeben werden, das Unternehmen ist an besagter Adresse nicht bekannt.
Sollte andere Post also z.B. mit Zustellurkunde in den Kasten geworfen worden sein, dann handelt es sich sicherlich auch um einen Zustellungsfehler, es gilt somit an sich das Gleiche, bliebe die Frage, wie es der Post zurückzugeben ist.
Es sollte aber bedacht werden, das bei Schreiben von
Behörden gelten könnte, das solche falsche Schreibweisen heilbar sein könnten, wenn der Empfänger ausreichend sicher identifizierbar sei, denn es gilt ein Verwaltungsakt ist dem Betroffenen bekannt zu geben.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__41.html[...](1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.[...]
Das gilt jedoch nur für
Behörden. Meist steht ja auf diesen Schreiben auch gültig ohne Unterschrift usw. ... und dass dieses und jenes weggelassen werden könne, das gilt jedoch nur, wenn dieses und jenes auch tatsächlich vorhanden ist.
Verwaltungsbehörden führen gewöhnlich ein Sigel und haben einen
Behördenleiter. Wenn es diese tatsächlich gibt, kann es weggelassen werden. Gibt es jedoch kein Sigel und auch keinen Behördenleiter kann es auch nicht weggelassen werden. --> Also immer schön überprüft wer schreibt.
Erfolgt also eine Bekanntgabe gegenüber einer Person oder Unternehmen für den er nicht bestimmt ist, dann gibt es vielleicht keine Bekanntgabe.
Stichworte:
Inhaltsadressat, Person oder Unternehmen, welches Betroffen sein soll
Bekanntgabeadressat, Person oder Unternehmen, welches das Schreiben erhalten hat
Hier eine Info was möglicherweise berichtigt werden könne
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__42.htmlVerwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Siehe aber auch hier Bekanntgabe / Zustellung eines VA
unter 2. Sonstige Fehler --> und die
Rechtsfolgen in III.
https://www.assessorkurs-hemmer.de/pdf/sachverhaltpdf/schleswig/AssUebersichtBekanntgabe_und_Zustellung.pdfBei der VwVfG auch immer mal die jeweilige Landesfassung betrachten, weil diese Abweichungen haben kann.
All das gilt jedoch nur für
Behörden.
Wäre es eine Finanz
behörde (Finanzamt, dann würde vielleicht die AO gelten)
in der AO gibt es auch Hinweise, jedoch ist AO nicht VwVfG
https://www.haufe.de/steuern/steuer-office-premium/schwarzpahlke-ao-122-bekanntgabe-des-verwaltungsakts-15-folgen-fehlerhafter-adressierung-und-bekanntgabe_idesk_PI11940_HI1626337.html