Überaus interessante Info...
Aber trotz Allem, auch in Österreich gilt: Wer keine Empfangsgeräte vorhält, muss auch nicht bezahlen.
Zudem sind Gehörlose und Blinde sowie Haushalte mit geringen Einkommen (Nachweis über Verdienstbescheinigungen, nicht über Ämter) befreit.
Rundfunkgebührengesetz
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10012892
...speziell auch, was die Befreiung von Geringverdienern angeht (bzw. deren Gegenteil in Gestalt ihrer fortgesetzten »Abzocke« bzw. die diesbzgl. Versuche in *diesem* Land). Von einer Person K. wird ergänzend gemunkelt, sich speziell im Hinblick auf die Sozial-Thematik in einem bislang noch nicht veröffentlichten fiktiven Händel mindestens mit dem sogenannten Beitragsservice, bzw. der Anstalt der Sendungsbewussten zu befinden. Dem bisherigen Eindruck nach nimmt in dieser Posse aber sogar u. U. auch noch die örtliche Verwaltungsgerichtsbarkeit eine im Gesetz nicht vorgesehene Position ein...
Dass mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits bei zweck- und sinnangemessener Auslegung des RBStV & dess. Bestimmungen, sowie unter Zuhilfenahme der Festlegungen des Grundgesetzes die von den Anstalten bis heute willkürlich vorgenommene (& bislang mit nur wenigen Ausnahmen von den Verwaltungsgerichten auch oberstumpf abgesegnete) Ausgrenzung mancher Bedürftiger und unter eklatanter Missachtung des Schutzes des Existenzminimums überhaupt nicht vorkommen dürfte, ist sicher beinahe jedem klar, der Recht nicht als Ressource zur eigenen Bereicherung zu missbrauchen versucht. Aber wie man bisher sieht, kann auch im Rechtswesen der Satz, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, keinen Anspruch auf Gültigkeit erheben. Ist ja in dieser Allgemeinheit kein 'Rechtssatz'®.
Insofern ist die obige Information zumindest potentiell ein interessanter Ausgangspunkt für den Fall, sollte sich dereinstens die Notwendigkeit ergeben, sich bspw. über die hiesigen Rechtsvorschriften hinaus auch auf das im europäischen Rechtskodex verankerte Recht auf soziale Sicherheit für jeden Bürger zu berufen, um gewissen, bislang öffentlich lizenzierten Räubern ihr Treiben abzugewöhnen.
Wenn bspw. mangels (natürlich kostenträchtiger, da eine Erhöhung des HartzIV- / SGB XII- oder auch anderer Regelsätze erfordernder) Deklaration der Zahlung des sg. »Rundfunkbeitrags« als Posten im jeweiligen Regelsatz deren Bezieher mindestens auf Antrag von der Zahlung befreit werden *müssen* - da sie diesen ansonsten aus dem gesetzlich geschützten Existenzminimum bestreiten müssten - dürfte man anderen Bedürftigen auf dem Existenzminimum dies wohl kaum verweigern, da über den grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hinaus ansonsten mglw. auch die europäische Vorschrift verletzt wäre, wenn in anderen Mitgliedsländern (oben also Österreich) sich solche Extravaganzen wie in diesem Land (mit seinen ja des Öfteren seltsamen Angewohnheiten) nicht geleistet werden.