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Autor Thema: Inkasso & Kreditvermittlung & Kollektivklage  (Gelesen 1331 mal)

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Inkasso & Kreditvermittlung & Kollektivklage
Autor: 16. März 2017, 20:11
Verein für Konsumenteninformation gegen INKO, Inkasso GmbH
Rechtssache C-127/15


http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186063&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=711956

Relevant für GEZ und Co ist die Tatsache, daß im europäuschen Recht auch ein bloßer Zahlungsaufschub mit bspw. verbundener Ratenzahlungsvereinbarung als Kredit gilt.

Die Leitsätze der Entscheidung:

Leitsatz 1
Zitat
Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass eine Vereinbarung über einen neuen Tilgungsplan, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, nicht „unentgeltlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn sich der Verbraucher darin verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag über die Gewährung des Kredits nicht vorgesehen waren.

Leitsatz 2
Zitat
Art. 3 Buchst. f und Art. 7 der Richtlinie 2008/48 sind dahin auszulegen, dass ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart, aber nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, als „Kreditvermittler“ im Sinne von Art. 3 Buchst. f anzusehen ist und nicht der in den Art. 5 und 6 der Richtlinie aufgestellten Verpflichtung unterliegt, dem Verbraucher vorvertragliche Informationen zu erteilen.

Werden also GEZ bzw. BS eigenständig tätig, was sie ja nicht dürfen, könnten sie als Kreditvermittler gelten, was zur Folge haben könnte, daß sie alle Kriterien der in der Entscheidung genannten ->

Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1489691053007&uri=CELEX:32008L0048

und einer späteren Änderung

-->> RICHTLINIE 2014/17/?U über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1489691053007&uri=CELEX:32014L0017

einzuhalten haben.


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Nun müssen wir noch Faktenermittlung betreiben:
Mit welchen Bausteintexten werden Teilzahlungsbewilligungen formuliert im Fall von Rückständen?


Kollektivklage: Nun haben wir hier einen passenden Thread auch für diese Thematik.
Irgendwo wird dafür schon ein magerer Markttest angebahnt / Rundfunkabgabe. 
Das geht nach deutschem Recht leider nicht in sehr direkter Form, muss also über ein paar Ecken konzipiert werden.

Eine Alternative wäre, die Koordination im EU-Ausland zu platzieren -

- in einem Land, das weiterreichende Formen im nationalen Recht vorsieht und diese Formen nicht auf inländische Anwendung beschränkt.
In den Niederlanden ist es vielleicht halbwegs möglich - nicht aber optimal.
Vielleicht gibt es andere Länder EU-weit? - Mal in Malta nachschauen? ... von dort mit den USA verkoppeln?

Das sind alles sehr vage Ansätze.

Nur wollte ich einmal ein paar Denkansätze einbringen. Vielleicht haben andere im Forum dann ein Mehrwissen zu einzelnen Ansätzen verfügbar? 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. März 2017, 23:24 von Uwe«
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