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Autor Thema: Akten"aufarbeitung"  (Gelesen 1939 mal)

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Akten"aufarbeitung"
Autor: 05. März 2017, 11:54
Rein fiktiv natürlich.

Im Rahmen verschiedener Akteneinsichten haben wir festgestellt, dass die "Verwaltungsvorgänge" "aufgearbeitet" werden.

Siehe Anhänge.

In diesem Zusammenhang: E-Go­ver­n­ment-Ge­setz
http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/IT-Netzpolitik/E-Government/E-Government-Gesetz/e-government-gesetz_node.html


Und rein fiktiv:

Zitat
Hinkelstein-Schub-Rakete

./. Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Berlin

xxxxx


Stelle ich, Hinkelstein-Schub-Rakete , folgenden

Beweisantrag „Aktenaufarbeitung“,


und die Vorlage der Ablichtungen / Ausdrucke

1)   Anschreiben Akteneinsicht VG xxxxxx

2)   Ablichtung Anschreiben RBB xxxxxxx

3)   E-Mail des FA an den RBB Herrn xxxxx

4)   xxxxx

5)   E-Mail xxxx RBB an xxxxx@rbbxxxxx

6)   Antwort zu 5)

7)   Auszug xxxxx , Loseblattsammlung Verwaltungsvorgang Beitragsnummer

VIII)   Auszug VG xxxxx Amtshilfeersuchen

sowie deren Beiziehung zur Gerichtsakte.

Die Inaugenscheinnahme und Auswertung der vorgenannten des Ausdrucke und Ablichtungen wird ergeben, dass

1. das Finanzamt den RBB auf den Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 30.07.2016, Az. 15 V 15111/15 hinwies und darauf aufmerksam machte, dass es erforderlich sein könnte, die Vermerke über die Aufgabe von Bescheiden / Mahnungen zur Post dem FG xxxxxxx zur Verfügung zu stellen. Das Finanzamt bat deshalb den RBB:

Zitat
Ich bitte deshalb den Verwaltungsvorgang zu oben genanntem Beitragsschuldner so aufzuarbeiten, dass die komplette Dokumentation der einzelnen Bescheide und Mahnungen nachvollziehbar und vollständig abgebildet und mir in zweifacher Ausfertigung übersandt wird.

2. Innerhalb des RBB weitere unbearbeitete Unterlagen in Form elektronischer Dateien (z.b. PDF Klageverfahren) elektronisch übermittelt werden.

3.   Mehrere „Versionen“ des Verwaltungsvorganges Beitragsnummer xxxxx existieren. Aufgrund der fehlenden elektronischen Signatur können daher auch keinerlei Rückschlüsse gezogen werden, welche „Aktenversion“ authentisch ist und nicht „überarbeitet“ wurde.


Dazu noch:

ELEKTRONISCHE AKTEN: ANFORDERUNGEN UND TECHNISCHE LÖSUNGSMÖGLICHKEITEN

http://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Professoren/fr11_ProfSorge/Paper-Downloads/IRIS-2015-Elektronische-Akten.pdf

Zitat
Authentizität  und  Integrität:  (Datenursprungs-) Authentizität   ist  gegeben,  wenn 
ein  Dokument  vom  behaupteten Autor bzw. Absender stammt

– Integrität  bedeutet, dass es nicht unberechtigt verändert werden kann. Kryptographische Verfahren können eine  Verletzung  der  Schutzziele nicht im engeren  Sinne  verhindern,  aber  bemerkbar  machen.  Die  Ziele  werden  üblicherweise  mit  den  gleichen 
Verfahren erreicht. Für die Akte als Ganzes bedeuten sie, dass keine Dokumente unberechtigt entfernt oder hinzugefügt werden können. Ein vollständiges Zurücksetzen einer Akte auf einen früheren Zustand lässt sich mit kryptographischen Verfahren jedoch nicht ohne weiteres verhindern.


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Re: Akten"aufarbeitung"
#1: 05. März 2017, 11:56
Rein fiktiv noch der "Interne" E-Mail-Verkehr.

Siehe Anhang.


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Re: Akten"aufarbeitung"
#2: 05. März 2017, 14:09
Es wird wohl das werden, was ich die ganze Zeit schon schreibe, das Land, also der Gesetzgeber, ist unschuldig; die Folge wäre eine vollständige Umwälzung der Rundfunklandschaft in Deutschland, wie es sie seit dem 2. WK nicht mehr gegeben hat.
----------
Haben wir hier also ein weiteres Bundesgesetz, was nicht beachtet wurde?
----------
Prüfe mal bitte die Vollständigkeit der vom Gericht übersandten Dokumente; es muß mindestens noch eine Seite 6 haben, die Rechtsmittelbelehrung ist nicht vollständig.

Dann ist die Begründung interessant, die auf Seite 5 im allerersten Abschnitt steht:

Zitat
Eine Vorlage an das Landes- oder Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht möglich, denn sie würde dem Zweck der Regelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO, die verfassungsrechtlich gebotene fortlaufende Finanzioerung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern, widersprechen.

§80 Abs. 5 VwGO:
Zitat
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

§80 Abs. 2 Nr. 1
Zitat
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

§ 80 Abs 4 S. 3
Zitat
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Akten"aufarbeitung"
#3: 05. März 2017, 16:54
Guten TagX!

Ahh, Herr Prof.EU Pinguin. Sie meinem bestimmt das Urteil im Thema

Thema:
VG Berlin: Zulassungsantrag eines Kassationsverfahrens
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19865.msg142708.html#msg142708

das liegt vollständig vor. Den Rest der Rechtsmittelbelehrung - also Seite 5 - wegen der Dateigröße gekürzt.

Ja und hier zum Thema Akten"aufarbeitung" fehlen uns ehrlich gesagt die Worte.

Wir haben es nie für möglich gehalten, dass elementare Grundsätze zur Akten"verwaltung" derart grob missachtet werden.

Selbst einfachste Zuordnungen klappen nicht (siehe Anhang)!

Daneben lässt sich vermutlich nicht belegen, wer - wann - auf die "Akte" Zugriff hatte oder wer - welche - Veränderungen vornahm.


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Re: Akten"aufarbeitung"
#4: 05. März 2017, 18:28
Ahh, Herr Prof.EU Pinguin. Sie meinem bestimmt das Urteil im Thema
Sollte ich mich da so im Thema geirrt haben?

Zitat
Daneben lässt sich vermutlich nicht belegen, wer - wann - auf die "Akte" Zugriff hatte oder wer - welche - Veränderungen vornahm.
Es hat aber eine Nachweispflicht. Es muß im System irgendwo stehen, wer, wann und warum auf welche Daten zugriff. Spätestens evtl. beim Systemadministrator?


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