Ich muß jedes Mal daran denken, wie "Rundfunk" definiert wird:
Rundfunk umfasst die Verbreitung von Sendungen über elektromagnetische Wellen, deren Empfängerkreis nicht von vornherein abschließend feststeht.Quelle: Rechtswörterbuch
Oder, wie der Wiener Verwaltungsgerichtshof in seinem
Urteil (Ro 2015/15/0015 vom 30. Juni 2015) feststellte: Computer sind keine Rundfunkempfangsgeräte, da Rundfunk eine Punkt-zu-Multipunkt-Übertragung ist, im Internet aber eine Punkt-zu-Punkt-Übertragung stattfindet.
Offenbar funktioniert Rundfunk in Österreich anders als in Dtl.
Wenn die LRA ins Internet wollen, dann bitte mit Abo-Dienst und nicht unter dem Deckmäntelchen des "Rundfunks".
BayernWiderspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)
BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.
BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.