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Autor Thema: Weser-Kurier: Straßenbau trifft auch die Anwohner  (Gelesen 1208 mal)

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  • Beiträge: 1.199


Straßenbau trifft auch die Anwohner

Zitat
Städte und Gemeinden können ihre Bürger am Bau von Straßen und Abwasserkanäle beteiligen. Noch im 19. Jahrhundert gab es sogenannte Hand- und Spanndienste im Straßenbau – so wurden Bürger zum Anpacken verpflichtet. Der zentrale Gedanke hat sich gehalten: „Wer die Möglichkeit hat, die Straße zu benutzen oder sein Grundstück durch das Anlegen der Straße zu bebauen, soll sich an den Herstellkosten beteiligen“
...
Für die Erschließung können sie bis zu 90 Prozent der umlagefähigen Kosten auf die Eigentümer entfallen. „Beim Straßenausbau sind es bis zu 75 Prozent“
...
Oft müssen Eigentümer auch zahlen, wenn ihre Fläche nicht direkt an die Straße angrenzt. Das Grundstück aber von dort aus zugänglich ist. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten Beitragsbescheide. Maßgeblich für deren Anteil ist die in der Teilungserklärung festgelegte Verteilung der Fläche, erläutert Becker.
Dritter Punkt ist die Lage des Grundstücks. Als Faustregel gilt: "Je höher der Anteil der Fremdnutzer, desto niedriger der Anteil der Anlieger", erläutert Sibylle Barent vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Das bedeutet: Je stärker es Richtung ruhiges Wohnviertel und Anliegerstraße geht, desto teurer kann es werden.
...

http://www.weser-kurier.de/startseite_artikel,-Strassenbau-trifft-auch-die-Anwohner-_arid,1549805.html

Was hat das mit dem Rundfunkbeitrag zu tun?
Der Straßenausbaubeitrag ist ein gutes Beispiel dafür, wie eigentlich ein "Beitrag" funktioniert. Anhand dieses "Positiv-Beispiels" treten die Mängel (vor denen die VGs ständig die Augen verschließen) bei der Bebeitragung von "Rundfunk" sehr deutlich hervor:
- der Kostenteil, der der Allgemeinheit zugute kommt, muss auch von der Allgemeinheit (z.B. durch Steuern, nicht dem Beitragszahler!) getragen werden.
- Beitragszahler sind nur diejenigen, die einen "individuell zurechenbaren Vorteil" haben (Anlieger).
- "Die Kommunen schlüsseln die Kosten auf die einzelnen Eigentümer laut Becker fast ausnahmslos nach bebaubarer Fläche auf." --> im übertragenen Sinne also etwa Anzahl der Geräte oder Nutzer. (Genauer wäre sogar nach Nutzungsdauer...)



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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2017, 10:36 von volkuhl«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Beiträge: 1.646
  • This is the way!
Guten TagX!

@volkuhl, gallische Grüße und gallischen Dank! Zur Untermauerung deiner Argumente ...

... meißel, meißel, hämmer, hämmer ...

eine HinkelsteinbeitraXmauer.

Haaaa! Der geniale Prof. Dieter Wilke! Gebührenrecht und Grundgesetz! 1973!

PrKAG von 1893! § 9 Abs. 1 "behufs Deckung der Kosten"!

Vorläufer war der preussische Schubkarrendienst im Straßenbau! Haa!

Das PrKAG wurde in Berlin vom Gesetz über Gebühren und Beiträge 1957 abgelöst! Haa!

Euer Untergang BeitraXservice! Haa!

Zum Thema Beitragsrecht von Prof.EU Pinguin geht´s hier lang. Haa!
Beitragsrecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22089.0.html

Blick ins Buch des genialen Pof. Wilke Gebührenrecht und Grundgesetz gibs im Anhang! Haa!

Gallische Grüße!

Haa!

P.S. hätten wir das ehrwürdige alte PrOVG noch, wäre dieser RBS TV Witz, längst geritzt! Haa!
"Das soll ein Beitrag sein?" Haa!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2017, 18:59 von Bürger«

 
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