Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Rundfunkgebühr f. internetf. PC war "Eingriff in die Informationsfreiheit"  (Gelesen 1491 mal)

  • Beiträge: 7.335
Hat sich mal jemand die Mühe gemacht, die Rundfunkentscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes im Detail durchzulesen?

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2012
- 1 BvR 199/11 - Rn. (1-23),

http://www.bverfg.de/e/rk20120822_1bvr019911.html

In dieser nichtangenommenen Beschwerde eines RA steht ausdrücklich, daß sie nur deswegen nicht angenommen worden ist, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen, da die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind.

Aus Rn 14
Zitat
[...] Allerdings liegt ein Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützte Informationsfreiheit darin, dass der Beschwerdeführer durch die Rundfunkgebühr für seinen internetfähigen PC in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert wird.[...]
Wir haben also schon mal eine Zugangsbeschränkung, wenn für einen internetfähigen PC Rundfunkgebühren verlangt werden.

Weiter heißt es
Zitat
[...]Eine Zugangsbeschränkung muss sich zwar nicht an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen, wenn sie vom Recht zur Bestimmung des Zugangs zu einer im staatlichen Verantwortungsbereich liegenden Informationsquelle gedeckt ist (vgl. BVerfGE 103, 44 <61> ). Dies ist beim Rundfunkgesetzgeber jedoch jedenfalls im Hinblick auf die sonstigen Informationsangebote des Internets nicht der Fall.[...]
Die damalige Rundfunkgebühr auf internetfähige PC's war eine Zugangsbeschränkung, wie sie der Gesetzgeber hätte nicht vornehmen dürfen, weil das Internet keine in seinem Verantwortungsbereich befindliche Informationsquelle darstellt.

Daß in dieser Entscheidung letztlich die damalige Rundfunkgebühr für internetfähige PC's für rechtmäßig erklärt worden ist, ändert nichts daran, daß es ein Eingriff in die Informationsfreiheit ist, wurde dieser doch eindeutig erkannt.

Die Rechtmäßigkeit dieser Gebühr für internetfähige PC wurde einerseits mit "Der Flucht aus der Rundfunkgebühr" und andererseits damit erklärt, daß der Landesgesetzgeber sonst seiner auf dem Grundgesetz basierenden Finanzierungsverpflichtung nicht nachkommen könne.

Fraglich ist, ob die Pflicht des Staates wirksam als individuelle Pflicht auf den Bürger abgewälzt werden kann.

Weder EMRK, noch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder überhaupt europäisches Recht waren Teil der Ursprungs-Klage; warum nicht?

Stellt sich jetzt zur Klärung an, ob dieser Eingriff in die Informationsfreiheit sowohl von den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, als auch von denen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union überhaupt gedeckt sein kann.

Im Falle der Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ist das Bundesverfassungsgericht zur Klärung befugt.

Im Falle der Bestimmungen der Charta der Europäischen Union ist kraft aller EU-Verträge wie AEUV bzw. EUV alleine der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne des Grundgesetzes.

Gemäß Art 10 der EMRK sind in folgenden Bereichen Eingriffe in die Meinungs- und Informationsfreiheit zulässig:
Zitat
für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Artikel 17 bestimmt dann, daß niemand die Befugnisse hat, bspw. Handlungen vorzunehmen, die bewirken, daß die in der EMRK gewährten Grundrechte stärker eingeschränkt werden, als es in der EMRK selber vorgesehen ist. Dito bei Art 54 der Charta.

Nichts von diesen Gründen kann sinnvoll auf den ÖRR angewendet werden; Moral und guten Ruf ruiniert der ÖRR sich gerade unter reger Beteiligung des Beitragsservices selber, da wäre eher die sofortige Abschaffung des Rundfunkbeitrages das geeignete Mittel der Wahl, die Stellung des dt. ÖRR in der global vernetzten Welt zu verbessern, und "Rechte anderer" kann kein Kriterium sein, weil sich auch der dt. ÖRR als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf die Art 1 bis 17 GG berufen darf. Er darf also seine ihm vom Gesetzgeber zugestandenen Grundrechte gegenüber dem Bürger selbst nicht zur Geltung bringen.

Wer oder was befähigt den Landesgesetzgeber, sich über europäische Bestimmungen hinwegzusetzen?

Selbst die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist gegenüber der Europäischen Menschenrechtskonvention niederrangig; siehe Art 53 der Charta.


Zu den bereits erfolgten Inhaftierungen:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 08. Dezember 2004
- 2 BvR 52/02 - Rn. (1-52),

http://www.bverfg.de/e/rk20041208_2bvr005202.html

Rn 44
Zitat
a) Aus dem Zusammenspiel von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip folgt eine verfassungsrechtliche Verankerung des Schuldprinzips: Jede Strafe oder strafähnliche Sanktion setzt Schuld voraus (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>; 58, 159 <163>; 80, 244 <255>; 95, 96 <140>). Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 50, 5 <12>; 73, 206 <253 f.>; 86, 288 <313>; 96, 245 <249>). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253>; 86, 288 <313> ). [...]

Jede Strafe setzt Schuld voraus, muß im Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen und darf insofern nicht übermäßig sein.

Hier stellt sich dann wieder die Frage, wie "Schuld" überhaupt entstehen kann; kann ein "Verschulden" überhaupt eintreten, wenn jemand etwas überhaupt nicht für sich oder andere in Anspruch nimmt? Setzt "Schuld" nicht die vorherige Inanspruchnahme von etwas voraus?

Haft für die Weigerung, als Rundfunknichtnutzer weder eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, noch überhaupt Rundfunkbeiträge zu zahlen?


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2017, 22:56 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

C
  • Moderator
  • Beiträge: 7.441
  • ZahlungsVERWEIGERUNG! This is the way!
Das könnte auch die Nervosität erklären, die Herr Eicher bei den Verhandlungen im Dezember 2016 (Sixt/netto) an den Tag legte, als er ziemlich aufgebracht die Diskussion um die damalige Anknüpfung an die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte als "so gegeben" verteidigte.

Aus dem Gedächtnisprotokoll der Verhandlung:
Der örR-Vertreter (Dr. Eicher) führte daraufhin aus, dass er Federführer der ARD für das Beitragsrecht sei und er sich mich damit seit 1998 beschäftigen würde. Er meinte, dass man die Entwicklung sehen müsse, um zu sehen, was hier eigentlich passiert sei. 2007 habe der Gesetzgeber eine Übergangsregelung mit der Unterscheidung von herkömmlichen und neuartigen Empfangsgeräten geschaffen. Dadurch sei es zum dem Streit gekommen, ob ein internetfähiger PC ein Rundfunkempfangsgerät sei. Die Frage wäre bereits im Oktober 2010 am BVerwG diskutiert wprden, weshalb er nun einen Deja-vu-Effekt habe.
Die damalige Frage, ob man denjenigen zum Rundfunkbeitrag heranziehen dürfe, der multifunktionale Geräte bereithalte, die nicht einmal vorrangig den Zugang zum Rundfunk eröffnen würden, heranziehen dürfe habe das BVerwG damals als rechtens angesehen. Er wüsste nicht, was sich daran bis heute geändert haben sollte. Er führte aus, dass der Senat damals erklärt hätte, dass die Anstalten an der Gebührenüflichtigkeit von Internet-PCs nur festhalten könne, wenn sich diese auch tatsächlich durchsetzen liesse (Anspielung auf die Größe der Devices).
Er meinte, dass der Gesetzgeber in den Jahren 2010-2013 erkannt habe, dass eine Unterscheidung eines herkömmlichen und neuartigen Rundfunkempfangsgeräts nicht mehr möglich sei. Das Internet sei beim Fernseher eingezogen und bei vielen Geräten sei der Rundfunk eingezogen.
[..]


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2017, 22:56 von Bürger«
„Nie dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken." (E. Kästner)

Schnelleinstieg | Ablaufschema | FAQ-Lite | Gutachten
Facebook | Twitter | YouTube

b
  • Beiträge: 766
BVerfG · Urteil vom 24. Januar 2001 · Az. 1 BvR 2623/95
https://openjur.de/u/178599.html

Rz. 72
Zitat
Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet.

Rz. 70
Zitat
Erst nach Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit [der Informationsquelle] und nur in ihrem Umfang kann der grundrechtliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen sein. Hoheitliche Beeinträchtigungen dieses Zugangs sind Grundrechtseingriffe. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 27, 71 <83 f.>; 90, 27 <32>; stRspr). Geeignet als Informationsquellen sind alle Träger von Informationen, darunter auch Ereignisse und Vorgänge. Geschützt ist daher nicht nur die Unterrichtung aus der Informationsquelle, sondern auch die Informationsaufnahme an einer Quelle. Das Grundrecht gewährleistet aber nur das Recht, sich ungehindert aus einer schon für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 66, 116 <137>). Das Grundrecht umfasst allerdings ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert.

Es gibt eine Informationsquelle. Wenn diese Quelle der allgemeinen Zugänglichkeit eröffnet wird, dann gilt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genau zu dieser Quelle.

Hoheitliche Beeinträchtigungen dieses Zugangs sind Grundrechtseingriffe - heißt es nicht, dass in Informationsquellen, die für allgemeine Zugänglichkeit eröffnet wurden, jede hoheitliche Beeinträchtigung ein Grundrechtseingriff ist? Rundfunk ist eine Informationsquelle, die zu der allgemeinen Zugänglichkeit eröffnet wurde. Jede hoheitliche Beeinträchtigung (wie das Festsetzen der Rundfunkbeiträge, Vollstreckung, usw. ) ist ein Grundrechtseingriff in den Zugang zu dieser Informationsquelle

Beispiel mit Rundfunkgebühr für internetfähige PC ist genauso ein Beispiel. Internet = Informationsquelle, die für allgemeine Zugänglichkeit eröffnet wurde. Rundfunkgebühr für PC ist die hoheitliche Beeinträchtigung des Zugangs zur Informationsquelle mit allgemeinen Zugänglichkeit (Internet) und somit Grundrechtseingriff.

Noch ein Beispiel: Informationsfreiheitsgesetz - IFG

Zitat
§ 1 Grundsatz
(1) ... gegenüber den Behörden des Bundes

--> Informationsquellen: Behörden des Bundes

Zitat
§ 1 Grundsatz
(1) Jeder hat ...

--> die Quellen wurden allgemein zugänglich: jeder --> Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geöffnet --> jede hoheitliche Beeinträchtigung --> Grundrechtseingriff

Fazit: da Rundfunk eine Informationsquelle mit allgemeinen Zugänglichkeit ist, dürfen keine (Zwangs)Rundfunkbeiträge gesammelt werden. Geräte, mit denen auf Informationsquelle Rundfunk "zugegriffen" wird, spielen dabei keine Rolle. Ob neuartig, oder alt.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Februar 2017, 23:26 von boykott2015«

 
Nach oben