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Autor Thema: Argumente zum Weiterdenken 11: Urteile zu Zwangsmitgliedschaften  (Gelesen 17770 mal)

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Die Gegenseite argumentiert: der Rundfunkbeitrag dient eben dem gesamten Rundfunk, da Rundfunkbeiträge auch Landesmedienanstalten finanzieren, die wiederum den privaten Rundfunk beaufsichtigen. Somit hat auch der private Rundfunk vom Rundfunkbeitrag einen finanziellen Vorteil, da er von Finanzierung seiner "Beaufsichtigungsbehörde" Landesmedienanstalt ausgenommen wurde.

Das Gegenargument dazu ist, dass die LMA Behörden sind, die unzulässigerweise über den RF-Beitrag finanziert werden. Eigentlich müssten die LMA aus dem Steuerhaushalt finanziert werden. Die Legitimation der LRA über die Rundfunkfreiheit nach GG Art. 5 greift nicht für die LMA Behörden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. März 2018, 12:01 von Mork vom Ork«

  • Beiträge: 7.385
Es führt aber dennoch kein Weg daran vorbei; daß
- eine staatliche Stelle als Marktteilnehmer im Bereich der Marktteilnahme keine hoheitlichen Befugnisse hat; (EuGH, BVerfG, BFH, BGH);
- eine staatliche Stelle mit dem Recht der Selbstverwaltung rechtstreu sein muß; (BVerfG);
- eine staatliche Beihilfe nicht für den lfd. Geschäftsbetrieb verwendet werden darf;
- ein staatlicher Ausgleich der aufgewendeten Mittel auf Grund eines staatlichen Auftrages nur in Höhe der Nettokosten erfolgen darf, die ein Wettbewerber zur Realisierung dieses Auftrages aufgewendet hätte;


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