Es führt aber dennoch kein Weg daran vorbei; daß
- eine staatliche Stelle als Marktteilnehmer im Bereich der Marktteilnahme keine hoheitlichen Befugnisse hat; (EuGH, BVerfG, BFH, BGH);
- eine staatliche Stelle mit dem Recht der Selbstverwaltung rechtstreu sein muß; (BVerfG);
- eine staatliche Beihilfe nicht für den lfd. Geschäftsbetrieb verwendet werden darf;
- ein staatlicher Ausgleich der aufgewendeten Mittel auf Grund eines staatlichen Auftrages nur in Höhe der Nettokosten erfolgen darf, die ein Wettbewerber zur Realisierung dieses Auftrages aufgewendet hätte;
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;