Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317> ).
Eine Leistung existiert bereits nicht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk macht von seinem Grundrecht der Rundfunkfreiheit Gebrauch. Dieses Grundrecht übt er aus. Die Ausübung dieses Grundrechts ist vollkommen unabhängig davon, ob und wer sonst außer ihm einen Nutzen daraus zieht. Um die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags zu rechtfertigen, muss die Ausübung des Grundrechts durch den Grundrechtsträger nicht nur als Leistung, sondern als
besondere Leistung dargestellt werden. Ansonsten funktioniert die Rechtfertigung nicht.