Geniales Fundstück. Danke.
So komplex das Abgabenrecht auch ist: der wichtigste Grundsatz ist ja ganz klar:
Beiträge werden für die mögliche Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung von allen erhoben, die einen besonderen Vorteil daraus ziehen.
Warum der Bundesrechnungshof das versteht, die Verwaltungsgerichte aber nicht, wird wohl für immer ein Rätsel bleiben.
Insofern dürfte es eigentlich gar keine Rechtsunsicherheit geben, ob der Rundfunkbeitrag überhaupt zulässig war (nein!), oder doch eine verkappte Steuer darstellt (ja!).
Die Frage, welche nicht-steuerliche Abgabe wie durch wen aufgrund welcher Normen erhoben werden kann, stellt sich somit eigentlich nicht. Aber es wäre ein interessanter Ansatz, ob ein (echter) Beitrag nach dem jeweiligen Landesrecht anders zu behandeln wäre (z.B. wer darf einen vollstreckbaren Titel erlassen?).