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Autor Thema: § 10 Abs. 2 RBStV: Beiträge direkt bei der LRA in bar in 1-Cent-Stücken zahlen?  (Gelesen 5969 mal)

K
  • Beiträge: 2
Liebes Forum,

mein letzter Thread, der sich mit Widerspruchsbegründungen in Sütterlin befasste, wurde von den Administratoren leider nicht freigeschaltet. Dabei kann dieses Forum den Sachverstand eines kreativen Juristen doch sicherlich gut gebrauchen, so dass ich darum bitte, diesen neuen Thread diesmal freizuschalten. Er ist ernst gemeint.

Gem. § 10 Abs. 2 RBStV ist der "Rundfunkbeitrag (...) an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten."

Grundsätzlich bedeutet dies, eine Überweisung zu tätigen. Die Schickschuld ist aber auch dann erfüllt, wenn man die rückständigen Beiträge per Barzahlung bezahlt, z.B. per Paket voller 1-Cent-Münzen an die Adresse der zuständigen LRA.

Meines Erachtens spricht auch nichts dagegen, die Schuld im Sinne einer Bringschuld zu begleichen, d.h. rückständige Beiträge direkt bei der zuständigen LRA in bar auf dem Tresen zur Zählung und Entgegennahme anzubieten, auch hier wieder in handlichen 1-Cent-Stücken. Es handelt sich bei dieser Art der Erfüllung schließlich um ein freiwilliges "Mehr" gegenüber der bloßen Schickschuld. Erfolgsort ist so oder so Sitz der jeweiligen LRA.

Diese Idee kam mir in den Sinn, als ich die großartige Methode las, die Widersprüche bei der jeweiligen LRA zur Niederschrift einzulegen, was Person A im Rahmen des Vorgehens gegen ihren Festsetzungsbescheid ebenfalls tun wird.

Kommentare und Anregungen erwünscht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2014, 02:27 von Bürger«

  • Beiträge: 721
§ 10
 Zahlungen
 (1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
 (2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:
 1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA Basislastschrift,
 2. Einzelüberweisung,
 3. Dauerüberweisung.
 (3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner zu tragen.
 (4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.


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  • IP logged
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

K
  • Beiträge: 2
Das ist nicht der Text des gültigen RBStV. Woher hast Du diese Norm?

/e: Tatsächlich, der Auszug stammt aus den Satzungen der LRA über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeträge. Diese waren mir bis dato unbekannt. Da muss ich nochmal in mich gehen...  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2014, 20:18 von Kunzelmann«

R
  • Beiträge: 375
Zum Weiterdenken: nach § 14 Bundesbankgesetz ist Bargeld das einzige gesetzliche Zahlungsmittel - siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Zahlungsmittel#Deutschland

Ansonsten: Bundesrecht bricht Landesrecht - erst recht Satzungsrecht.

Damit beschäftige ich mich aber erst, wenn ich rechtskräftig zur Zahlung verurteilt bin. ;) Gibt einen neuen Rechtsstreit darüber.  ;D


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

a
  • Beiträge: 338
... (2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten: ...

"kann" heißt nicht "muss". Wir sprechen hier ja über Juristendeutsch.


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R
  • Beiträge: 375
"kann ... nur ..."

Ist m.E. aber in sich eindeutig - sofern es nicht gegen höherrangiges Recht (z.B. Bundesrecht) verstoßen sollte. ;)

Wobei ich gehört habe, dass auch Schecks eingelöst werden, obwohl die sowas auch nicht mögen.


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D
  • Beiträge: 38
Dem Gerichtsvollzieher kann man ja seine 1 Cent Münzen anbieten, wenn er dann vorbei schaut.  8) Am Besten in einem selbst gebastelten Sparschwein, was er dann erst kaputt machen muss.  >:D
Sorry, qualifiziert war der Beitrag nicht, aber ich muss das Ganze mit Humor nehmen langsam, sonst werde ich verrückt.  :o


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m
  • Beiträge: 436
Wie man die Bezahlung des Rundfunkbeitrages in Cent-Münzen umsetzen kann, ein Beispiel von Nick Stafford aus der Stadt Lebanon im US-Bundesstaat Virginia / USA.

Wie die Hannoverische Allgemeine Zeitung in einem Presseartikel berichtet, hat in den USA Nick Stafford mit 300.000 einzelnen Ein-Cent-Münzen seine Kfz-Steuer ca. 2.800 US-Dollar bezahlt. Immerhin wogen die 300.000 Münzen Ein-Cent-Münzen in fünf Schubkarren zusammen etwa 725 Kilogramm.
Die Mitarbeiter der Behörde hätten sie von Hand zählen müssen - sie seien sieben Stunden damit beschäftigt gewesen.


Quelle: haz.de, 14.01.2017

Ärger über Behörde
Mann bezahlt mit 300.000 Ein-Cent-Münzen


Zitat
Es dauerte Stunden, bis die Mitarbeiter das Geld nachgezählt hatten: In den USA hat ein Mann mit 300.000 einzelnen Ein-Cent-Münzen seine Kfz-Steuer bezahlt – er wollte es der Behörde heimzahlen. Das war ihm einiges wert. [...]

weiterlesen auf:
http://www.haz.de/Nachrichten/Panorama/Uebersicht/Mann-bezahlt-mit-300.000-Ein-Cent-Muenzen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2017, 20:11 von DumbTV«

P
  • Beiträge: 4.011
In Deutschland gibt es ein MünzG, in diesem gibt es eine Regel, das maximal 50 Münzen je Zahlungsvorgang anzunehmen seien, wer mehr annimmt macht das freiwillig.

Ob das MünzG mit EU Recht überein kommt wurde nicht geprüft.


Edit "DumbTV":
Aus Gründen der Übersicht, Thementreue und zielgerichteten Diskussion einer Vielzahl akuter und konkreter Probleme mit dem sog. "Rundfunkbeitrag", kann das Forum vertiefende Diskussionen zu diesem Thema nicht leisten.

Das Thema der "Barzahlung" ist an anderen Stellen im Forum bereits mehrfach und ausgiebig behandelt worden. Mehrfachdiskkussionen sind jedoch aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen. Der Thread ist daher geschlossen.

Zum Thema "Barzahlung" bitte mit diesem Begriff sowie Kombinationen wie z.B. mit "(Norbert) Häring" (der "Initiator" dieser "Aktion") die Suchfunktion des Forums bemühen. Diese liefert bereits einige Ergebnisse - so u.a. auch dieses
Gerichtsurteil/ neuer Festsetzungsbescheid/Beitragshinterlegung beim Amtsgericht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17153.0.html


Siehe auch diesen Thread:
Klage verloren -> Vollstreckung: dem GV Schubkarre mit 1 Cent Stückchen anbieten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21607.msg138308.html#msg138308

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Januar 2017, 20:26 von DumbTV«

 
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