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Autor Thema: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)  (Gelesen 19504 mal)

K
  • Beiträge: 215
Die Zwangsvollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge wäre damit nach öffentlichem Recht u. U. gar nicht geregelt.

zusammenfassend kann man sagen:

- wer die Gebühr nicht zahlen will beruft sich in denjenigen Bundesländern die das Verwaltungsverfahrensgesetz
und ggfls. das Vollstreckungsgesetz ausnehmen auf fehlende Rechtsgrundlagen. Klagen muss man dann nur wenn
sich die Vollstreckungsbehörde trotzdem nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten will.

Klagen aufgrund sonstiger Gründe die zur Zahlungsverweigerung führen sind für die Abwehr der Vollstreckung
unerheblich und werden von den unteren Gerichten regelmäßig und [weisungsgemäß] verworfen,  so dass nur
zusätzliche und vermeidbare  Kosten entstehen.


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- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

  • Beiträge: 7.400
Eine kleine Korrektur zu meiner Aussage.

Gemäß http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__21.html gilt das Bundes-Verwaltungsvollstreckungsgesetz auch im Land Berlin als Landesrecht.

Meine Ausführungen sind gemäß http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__5.html dahingehend zu präzisieren, daß auch bei Anwendung des Bundesrechtes als Landesrecht nur landesrechtliche Bestimmungen zur Ausführung kommen, wenn reine landesinterne Positionen betroffen sind.

Da im Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=819AFAED9B734569066478DB2577B4AB.jp18?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1 die Anwendung dieses Gesetzes durch den RBB ausgeschlossen worden ist, greifen auch nicht die §§ 8 und 9, die als einzige in diesem Gesetz Bestimmungen zum Inhalt des Begriffes "Vollstreckung" enthalten.

Da dieses Gesetz nicht für den RBB zur Anwendung kommt, siehe §2, Satz 4, kann folglich auch nicht das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes zur Anwendung kommen, auf das in diesem Gesetz als zuständiges Landesrecht verwiesen wird.

Nur zur Ergänzung sei erwähnt, im Falle, das Bundesrecht doch gelten würde, das gemäß http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/BJNR001570953.html#BJNR001570953BJNG000100319

Zitat
§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.
(3) Die Vorschriften der Abgabenordnung des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der Justizbeitreibungsordnung bleiben unberührt.
auf Landesrecht umgewandelt lauten würde

Zitat
§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Landes und der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.
Im Falle des Satzes 1 wäre die Frage, ob der RBB eine landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts ist? Diese Frage darf verneint werden, ist es doch eine 2-Länder-Anstalt.
Im Falle des Satzes 2 wäre die Konsequenz, daß Verwaltungsrecht insgesamt nicht zur Anwendung kommt, sondern auf ZPO, BGB und Co verwiesen wird; insofern wäre für jede Art von Vollstreckung eine gerichtlicher Titel in Folge eines vor einem Verwaltungsgericht erfolgten Gerichtsprozess nötig; es sei denn, es ist ein anderer als der Verwaltungsrechtsweg begründet?

Ebenfalls nur zur Info, das bereits oben genannte Berliner Recht schreibt, wenn es gelten würde, ebenfalls von landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Ist alles also noch viel komplizierter als vermutet?


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
  • Beiträge: 508
Die Zwangsvollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge wäre damit nach öffentlichem Recht u. U. gar nicht geregelt.

wie auch die Erhebung wegen fehlender, rechtsweggarantierenden Regelungen.

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg138657.html#msg138657
Zitat
--> Bei der Erhebung der Rundfunkbeiträge werden Schreiben außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW erstellt. Da alles außerhalb des Verwaltungsrechts passiert, kann der Betroffene keine Rechte aus Verwaltungsrecht benutzen (kein Informationsrecht nach Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, kein Widerspruchsrecht nach Verwaltungsverfahrensgesetz NRW, usw.).

--> auch im RBStV ist kein Widerspruchsvorgang gegen Festsetzungsbescheid vorgesehen, somit können keine Widersprüche nach RBStV gestellt werden. Erstellte Widerspruchsbescheide haben keine Rechtsgrundlage, da eben der Widerspruchsvorgang im RBStV nicht existiert.

--> Erschwerend hinzu kommt, dass auf allen Schreiben EU-Geschäftsmarke "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" steht.
Die Nutzung einer Geschäftsmarke kann nur in engen Grenzen des Markenrechts innerhalb des Geschäftsverkehrs stattfinden.

Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg104628.html#msg104628
Zitat
ich möchte gern geklärt wissen, ob das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Rundfunk Berlin-Brandenburg und das Handeln der Firma ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice Köln gilt. Wenn dem so ist, und das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Rundfunk Berlin-Brandenburg und die Regelungen der Zwangsabgabe Geltung hat, dann ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zwangsabgabe, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15.-21.12.2010 unwirksam nach § 58 VwVfG „(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.“ und nichtig nach § 59 VwVfG „(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.“ in Verbindung mit BGB § 241a "Unbestellte Leistungen“.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2017, 21:19 von Bürger«

  • Beiträge: 7.400
Daß sich der Bürger auf gar kein Verwaltungsrecht stützen kann, stimmt nicht ganz; immerhin hat es die Rundfunkstaatsverträge, sowohl jene, die für alle gelten, als auch jene, die speziell nur für die eigene Rundfunkanstalt gilt, wie bspw. den RBB-Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Berlin.

Vollstreckungstechnisch ist da allerdings in allen Verträgen nichts geregelt, kann auch gar nicht, weil die Rundfunkanstalten keine Behörden sind und kein Teil einer öffentlich-rechtlichen Verwaltung; denn sie sind Unternehmen und insofern dem Zivilrecht untergeordnet, auch wenn sie formal dem Verwaltungsrecht zugeordnet worden sind, weil es immer schon so war.

Insofern ist die neue Satzung des RBB, siehe "Neue Satzung des RBB im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht", http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21740.msg138926/topicseen.html#msg138926 , vergleichbar zu einer Satzung eines Vereines.

Zitat
Re: Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
Nein, das VwVfG von Berlin gilt für den RBB nicht.

Die zweite Frage darf ebenfalls verneint werden, sofern Verwaltungsrecht gemeint sein sollte, da in Berlin neben Bundesrecht nur das Recht des Landes Berlin gilt und (!) Berlin Sitz des Gerichtsstandes für den RBB ist.

Es gelten die Rundfunkverträge, wie sie für alle gelten, es gilt der RBB-Staatsvertrag, es gelten die ZPO, das BGB und Co nach Bundesrecht.

Die Geltung des Verwaltungsrechtes wurde formal ausgeschlossen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Januar 2017, 23:26 von pinguin«
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M
  • Beiträge: 508
Die Geltung des Verwaltungsrechtes wurde formal ausgeschlossen.
Womit wohl das "Sonderverwaltungsrecht" des gemeinnützigen Radiosenders in Brandenburg und Berlin gelten würde, das sich - in den verschiedensten Staatsverträgen (mind. 4 ? - RStV, rbbStV, RFinStV, RBstV, MedienStV ) und mehreren ? Satzungen und Vereinbarungen verteilt - manifestiert. Oder!?

Und was folgt, wenn es in einem dieser Sondergesetze heißt:
Zitat
(6) Die Durchführung des Beitragseinzugs durch die in § 2 genannte gemeinsame Stelle und die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstrek- kungsverfahren gemäß § 10 Abs. 6 RBStV bleiben unberührt.
???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Januar 2017, 00:03 von Bürger«

  • Beiträge: 7.400
@MMichael

Normenklarheit ist nicht gegeben.

Im RBStV heißt es unter §10; (ohne Link, weil lokale Kopie):

Zitat
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

In der Satzung des RBB heißt es unter §10: (siehe Neue Satzung des RBB im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21740.msg138985/topicseen.html#msg138985)
Zitat
(1) Der Beitragsschuldner/Die Beitragsschuldnerin hat die Rundfunkbeiträge auf seine/ihre Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

Es entsteht schon hier nicht der Eindruck, als wüssten die Gestalter, was sie eigentlich wollen und wo sie mal etwas irgendwo schriftlich niedergelegt haben.

Und in Bezug auf Dein letztes Zitat lautet §10 RBStV:

Zitat
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

So, nun kommen wir zum Vollstreckungsrecht, dem einzig gültigen für den Gerichtsstand Berlin, der nach Vorgabe der Länder Brandenburg und Berlin im RBB-Staatsvertrag gesetzt worden ist.

Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig, ergo weder klagefähig, noch beklagbar; Klagen gehen an die zuständige Rundfunkanstalt, hier an den RBB, dessen Gerichtsstand Berlin ist. Im Land Berlin ist Brandenburger Landesrecht gegenstandslos, weder anwend- noch verhandelbar, da kein erstinstanzliches Gericht des Landes Berlin hier eine Befugnis hat.

Würde man Bürger des Landes Brandenburg hier auf das Recht ihres eigenen Landes verweisen, wären sie dem gesetzlichen Richter entzogen, da der Gerichtsstand nunmal Berlin ist.

Es gilt im Streitfall im Falle des RBB also das Recht des Landes Berlin auch für Bürger des Landes Brandenburg, da Berlin Gerichtsstand ist.

Der Teufel steckt hier im Detail des Landesrechtes; wäre Rundfunk Bundesrecht, wäre der Ort des Gerichtsstandes völlig unerheblich.

Rundfunk ist aber als Landesrecht definiert, weswegen auch Landesrecht anzuwenden ist.

Das Land Berlin hat aber kein eigenes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und greift auf das des Bundes zurück, ( http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/BJNR001570953.html#BJNR001570953BJNG000100319 ), welches in §21 sagt
Zitat
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
Allerdings sagt es auch in §1

Zitat
2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.

§3
Zitat
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Es ist im ganzen Gesetz von Behörden die Rede; nur diese dürfen Vollstreckungsmaßnahmen anordnen und durchführen.

und im §4

Zitat
Vollstreckungsbehörden sind:
a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
In Berlin wäre es entsprechend die Landesfinanzverwaltung.

§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
Zitat
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
Satz 2 ist hier entscheidend; die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin finden sich im Landesverwaltungsverfahrensgesetz, dessen Anwendung durch den RBB ausgeschlossen worden ist.

§ 7 Vollzugsbehörden
Zitat
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.
(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.
Nach diesem §7 wird ein Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen; der RBB ist aber keine Behörde, wie von der Senatsverwaltung Berlin bestätigt. Das dazu gehörige Thema finde ich jetzt nicht.

Man darf jetzt bitte auch nicht vergessen, daß das zitierte Verwaltungs-Vollstreckungsrecht Bundesrecht ist und Bundesrecht gemäß Art 31 GG Landesrecht bricht.

Ergo: nur eine Behörde darf überhaupt Verwaltungsakte erlassen.

Dann sind wir als Rundfunknichtnutzer aber auch schon bei Art 11 zur Meinungs- und Informationsfreiheit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die bei Umsetzung/Anwendung europäischen Rechts, (siehe auch Richtlinie 2019/13/EU über audio-visuelle Mediendienste = Europäisches Rahmenrecht), rechtsverbindlich einzuhalten ist und dem Bürger das Recht gewährt, keine behördliche Einwirkung dulden zu müssen:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:12016P/TXT

Zitat
Artikel 11

Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

Dann sind wir weiterhin bei der Vielzahl an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, das schon mehrfach entschieden hat, daß europäisches Recht auch in Verfassungsfragen vorrangig anzuwenden ist.

Beispielgebend die letzte Entscheidung in 2016 zur EZB, Rz. 118:  http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html;jsessionid=DF2328A9656129FD72B66E4D3F9F6904.2_cid392

Rz. 118:
Zitat
Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).

Dann sind wir ebenfalls nochmals bei Art 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht:
 
https://www.bundestag.de/gg
Zitat
Artikel 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
und bei §31 BVerfG-Gesetz, wonach die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes für alle Gerichte, Behörden, Länder etc. bindend sind:

https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html
Zitat
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

Noch irgendwelche Fragen?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

C
  • Beiträge: 4
Ahh - Leute , Respekt zu Eueren Beiträgen - selbst für ein Maschinenbauerhirn halbwegs verständlich.
Sind denn die in den Ämtern alles Amateure oder einfach nur blöde?
Das was Ihr da zusammengesucht habt, Euere Fragen, Antworten und Rückschlüsse sollten die in den Ämtern/Gerichten doch eigentlich auch wissen - oder?
>> Zum "UND" als Verknüpfung in Aufzählungen <<
Wird ein UND benutzt, gilt dies für alle in der Aufzählung enthaltenen Begriffe. Interessant wird das erst, wenn außerhalb der Aufzählung etwas festgelegt ist, das zwei oder mehr Verknüpfungselement dieser UND - Verknüpfung nicht gleichzeitig besetzt sein dürfen.
Möglicherweise könnte dies auch ein Stolperstein in diversen Texten sein.
Clever ist immer zu schreiben UND/ODER, dann kann man in eine Aufzählung alles reinpacken.
Die DV und die boolschen Variablen lassen Grüßen
und natürlich auch ich; vom Prinzip her ein Protestant.


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P
  • Beiträge: 4.011
Zitat
Sind denn die in den Ämtern alles Amateure oder einfach nur blöde?
Das sind ganz normale Personen, die genau das machen, was Sie immer machen.
Wenn eine normale Person nicht über den Tellerrand blickt, dann wird das hier auch nicht der Fall sein. Die normalen Personen sind Teil des Problems ohne sich selbst als Problem wahrzunehmen. Selbst wenn das der Fall sein würde und die normale Person es erkennt. Dann hat Sie das Problem, dass Sie dort zunächst die Einzige ist und sich nur so weit traut, wie ein Arsch vorhanden ist. Sollte dieser jedoch nicht gegen die nächste Ebene anstinken, dann wird die normale Person um Ihres Frieden willens weiter machen wie zu vor. Will also ein Beschwerdeführer etwas erreichen, dann geht es nur so, dass immer wieder nach dem nachprüfbaren schwarz auf weiß verlangt wird auch um unwahre Aussagen zurück zu weisen und der jeweiligen Ebene die Möglichkeit zu eröffnen gegen die nächste Ebene anzustinken. Das erfordert Ausdauer und viel Geduld und eine Menge Wissen sowie die richtige Frage zur rechten Zeit.

Eine davon sollte in Kopie zum jeweiligen Landtag gehen:
Wann wurde die Fachaufsicht über die LRA eingerichtet?

Die Antwort darauf ist wichtig, denn ein Bürger sollte nur dann eine Vollstreckung erdulden müssen, wenn eine demokratisch gewählte Fachaufsicht die Kontrolle über eine Selbstverwaltungsstelle hat.


Das dürfte jedoch regelmäßig nicht der Fall sein. Deshalb müsste die Antwort vom Landtag lauten, dass es keine Fachaufsicht gibt. Auch wird klar, wenn es keine Fachaufsicht gibt, dass wohl die LRA über keine Hoheitsrechte gegenüber dem Bürger verfügt. Denn es macht einen Unterschied ob der Bürger sich bis 2013 freiwillig der LRA unterordnen wollte oder ob dieser jetzt dazu gezwungen sei. Letzteres ist nicht der Fall, denn kein Bürger muss sich diesem nicht demokratisch legitimierten Rundfunk beugen. Eine Übertragung unmittelbarer Staatsverwaltung ist ohne eingerichtete Fachaufsicht nicht erfolgt.
Die LRA versuchen sich mit dem Beitragseinzug von allen Wohnungsinhabern aber an einer Art hoheitlichen Verwaltung (im Außenverhältnis) ohne jedoch die notwendigen Rechte dazu erhalten zu haben.


Edit "Bürger":
Hierzu empfiehlt es sich, eingehend mit der Streitschrift des ehemaligen leitenden Ministerialrats Dr. Frank Hennecke (insbes. Seiten 19ff) zu befassen - siehe u.a. unter
Streitschrift von Dr. Frank Hennecke verfügbar
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22074.0.html
Bitte bei der Verbreitung von Thesen dieser Art auch die entsprechenden Quellen angeben.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. April 2017, 16:53 von Bürger«

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aktueller Querverweis:

Bundesverwaltungsgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum
Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen des Adressaten

BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html


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