@MMichael
Normenklarheit ist nicht gegeben.
Im RBStV heißt es unter §10; (ohne Link, weil lokale Kopie):
(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.
In der Satzung des RBB heißt es unter §10: (siehe
Neue Satzung des RBB im Amtsblatt Brandenburg veröffentlicht http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21740.msg138985/topicseen.html#msg138985)
(1) Der Beitragsschuldner/Die Beitragsschuldnerin hat die Rundfunkbeiträge auf seine/ihre Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.
Es entsteht schon hier nicht der Eindruck, als wüssten die Gestalter, was sie eigentlich wollen und wo sie mal etwas irgendwo schriftlich niedergelegt haben.
Und in Bezug auf Dein letztes Zitat lautet §10 RBStV:
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.
So, nun kommen wir zum Vollstreckungsrecht, dem einzig gültigen für den Gerichtsstand Berlin, der nach Vorgabe der Länder Brandenburg und Berlin im RBB-Staatsvertrag gesetzt worden ist.
Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig, ergo weder klagefähig, noch beklagbar; Klagen gehen an die zuständige Rundfunkanstalt, hier an den RBB, dessen Gerichtsstand Berlin ist. Im Land Berlin ist Brandenburger Landesrecht gegenstandslos, weder anwend- noch verhandelbar, da kein erstinstanzliches Gericht des Landes Berlin hier eine Befugnis hat.
Würde man Bürger des Landes Brandenburg hier auf das Recht ihres eigenen Landes verweisen, wären sie dem gesetzlichen Richter entzogen, da der Gerichtsstand nunmal Berlin ist.
Es gilt im Streitfall im Falle des RBB also das Recht des Landes Berlin auch für Bürger des Landes Brandenburg, da Berlin Gerichtsstand ist.
Der Teufel steckt hier im Detail des Landesrechtes; wäre Rundfunk Bundesrecht, wäre der Ort des Gerichtsstandes völlig unerheblich.
Rundfunk ist aber als Landesrecht definiert, weswegen auch Landesrecht anzuwenden ist.
Das Land Berlin hat aber kein eigenes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und greift auf das des Bundes zurück, (
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/BJNR001570953.html#BJNR001570953BJNG000100319 ), welches in §21 sagt
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
Allerdings sagt es auch in §1
2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.
§3
(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.
Es ist im ganzen Gesetz von Behörden die Rede; nur diese dürfen Vollstreckungsmaßnahmen anordnen und durchführen.
und im §4
Vollstreckungsbehörden sind:
a) die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b) die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
In Berlin wäre es entsprechend die Landesfinanzverwaltung.
§ 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4 nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 bis 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 317, 318 Abs. 1 bis 4, §§ 319 bis 327).
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.
Satz 2 ist hier entscheidend; die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin finden sich im Landesverwaltungsverfahrensgesetz, dessen Anwendung durch den RBB ausgeschlossen worden ist.
§ 7 Vollzugsbehörden
(1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Beschwerdeentscheidungen.
(2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Vollzug beauftragt werden.
Nach diesem §7 wird ein Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen; der RBB ist aber keine Behörde, wie von der Senatsverwaltung Berlin bestätigt. Das dazu gehörige Thema finde ich jetzt nicht.
Man darf jetzt bitte auch nicht vergessen, daß das zitierte Verwaltungs-Vollstreckungsrecht Bundesrecht ist und Bundesrecht gemäß Art 31 GG Landesrecht bricht.
Ergo: nur eine Behörde darf überhaupt Verwaltungsakte erlassen.
Dann sind wir als Rundfunknichtnutzer aber auch schon bei Art 11 zur Meinungs- und Informationsfreiheit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die bei Umsetzung/Anwendung europäischen Rechts, (siehe auch Richtlinie 2019/13/EU über audio-visuelle Mediendienste = Europäisches Rahmenrecht), rechtsverbindlich einzuhalten ist und dem Bürger das Recht gewährt, keine behördliche Einwirkung dulden zu müssen:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:12016P/TXTArtikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Dann sind wir weiterhin bei der Vielzahl an Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, das schon mehrfach entschieden hat, daß europäisches Recht auch in Verfassungsfragen vorrangig anzuwenden ist.
Beispielgebend die letzte Entscheidung in 2016 zur EZB, Rz. 118:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html;jsessionid=DF2328A9656129FD72B66E4D3F9F6904.2_cid392Rz. 118:
Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).
Dann sind wir ebenfalls nochmals bei Art 31 GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht:
https://www.bundestag.de/ggArtikel 31
Bundesrecht bricht Landesrecht.
und bei §31 BVerfG-Gesetz, wonach die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes für alle Gerichte, Behörden, Länder etc. bindend sind:
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
Noch irgendwelche Fragen?