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Autor Thema: Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln' (WDR-Gesetz), Neufassung 19.01.17  (Gelesen 3832 mal)

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Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 19.1.2017
Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln' (WDR - Gesetz), Bekanntmachung der Neufassung

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044


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Wer könnte die Änderungen ausfindig machen und hier zusammenstellen?

Danke für die Mitwirkung.


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cleverle2009

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 19.1.2017
Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln' (WDR - Gesetz), Bekanntmachung der Neufassung

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000044

Ich konnte nichts finden, dass der WDR als Behörde errichtet oder betrieben wird.


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Ich habe in diesem Papier einen interessanten § gefunden:

Zitat
§ 13 (Fn 15) Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

(3) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

1. Mitglieder der Bundesregierung oder Mitglieder einer Landesregierung,

2. Bedienstete der obersten Bundes- oder obersten Landesbehörden,

3. Beamtinnen und Beamte, die nach Bundes- oder Landesrecht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,

4. Wahlbeamtinnen und -beamte mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften sowie des nach § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieds,

5. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder des Bundestags und Mitglieder eines Landtags mit Ausnahme der in § 15 Absatz 2 Satz 5 genannten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats,

6. Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden mit Ausnahme der nach § 15 Absatz 2 bestimmten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats.

Ausgeschlossen sind auch Personen, die die Kriterien des Satzes 1 innerhalb der letzten 18 Monate vor Amtsantritt erfüllten.

Wenn man dann beim WDR sich die Zusammensetzung anschaut
http://www1.wdr.de/unternehmen/rundfunkrat/rundfunkrat-mitglieder-104.html
Zitat
Mitglieder des WDR-Rundfunkrats

Landtag NRW   Silke Gorißen (stellv. Vorsitzende)   Thomas Jarzombek MdB
Landtag NRW   Prof. Dr. Christoph Bieber   Peter Finkelgruen
Landtag NRW   Wilhelm Brüggemeier   Prof. Dr. Dr. Thomas Sternberg MdL
Landtag NRW   Serap Güler MdL   Elke Müller
Landtag NRW   Gabriele Hammelrath MdL   Jochen Ott MdL
Landtag NRW   Petra Kammerevert MdEP   Daniel Rinkert
Landtag NRW   Oliver Keymis MdL   Dr. Ruth Seidl MdL
Landtag NRW   Karin Knöbelspies   Amina Johannsen
Landtag NRW   Elvan Korkmaz   Volker Wilde
Landtag NRW   Prof. Dr. Karsten Rudolph   Inge Blask MdL
Landtag NRW   Thorsten Schick MdL   Klaus Kaiser MdL
Landtag NRW   Alexander Vogt MdL   Annette Watermann-Krass MdL
Landtag NRW   Ralf Witzel MdL   Dr. Gerhard Papke MdL

http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/gremien/verwaltungsrat/index.html
Zitat
Der Verwaltungsrat stellt sich vor

Dr. Ludwig Jörder, Vorsitzender
Walter Probst, stellv. Vorsitzender
Ilka von Boeselager, MdL
Lothar Hegemann, MdL

Michael Kroemer
Doris Ludwig
Claudia Schare
Christiane Seitz, Vertreterin des Personalrats
Klara Vöcklinghaus, Vertreterin des Personalrats

Na wem fällt da was auf? Oder bin ich da auf dem Holzweg was die Besetzung der Gremien anbelangt?



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§ 13 (Fn 15) Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

(3) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

1. Mitglieder der Bundesregierung oder Mitglieder einer Landesregierung,

2. Bedienstete der obersten Bundes- oder obersten Landesbehörden,

3. Beamtinnen und Beamte, die nach Bundes- oder Landesrecht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,

4. Wahlbeamtinnen und -beamte mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften sowie des nach § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieds,

5. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder des Bundestags und Mitglieder eines Landtags mit Ausnahme der in § 15 Absatz 2 Satz 5 genannten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats,

6. Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden mit Ausnahme der nach § 15 Absatz 2 bestimmten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats.

Ausgeschlossen sind auch Personen, die die Kriterien des Satzes 1 innerhalb der letzten 18 Monate vor Amtsantritt erfüllten.



§ 15 (Fn 14)
Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung

(1) Der Rundfunkrat besteht aus 60 Mitgliedern. Bei der Bestimmung der Mitglieder nach den Absätzen 3 bis 5 ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben.

(2) Dreizehn Mitglieder, davon mindestens sechs Frauen und sechs Männer, werden vom Landtag entsandt. Hiervon wird je ein Mitglied durch jede Fraktion benannt. Im Übrigen oder wenn die Zahl der Fraktionen die Zahl der zu entsendenden Mitglieder übersteigt, werden die Mitglieder aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) bestimmt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Bestimmung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.

Bis zu neun dieser Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.



§ 20 (Fn 16)
Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern.

(2) Sieben sachverständige Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt. Dabei sollen mindestens drei Frauen und drei Männer und muss jeweils

1. ein Mitglied mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft,

2. ein Mitglied mit Masterabschluss oder vergleichbarem Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaften,

3. ein Mitglied mit Wirtschaftsprüfungsexamen,

4. ein Mitglied mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Informations- oder Rundfunktechnologie,

5. ein Mitglied mit Masterabschluss oder vergleichbarem Abschluss und nachgewiesenen Kenntnissen auf dem Gebiet der Personalwirtschaft,

6. ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt und Kenntnissen auf dem Gebiet des Medienrechts,

7. ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt und Erfahrungen auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts oder des allgemeinen Zivilrechts

gewählt werden. Alle Mitglieder nach Satz 1 müssen über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in den jeweiligen Gebieten verfügen.

(3) Der Rundfunkrat schreibt die Positionen gemäß Absatz 2 Satz 2 spätestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Verwaltungsrats im Online-Angebot des WDR aus. Dabei gibt er das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist bekannt, die vier Monate nicht unterschreiten soll. Jedes Mitglied des Rundfunkrats wählt in geheimer Abstimmung für jeden Bereich eine Person. Es dürfen nur Personen gewählt werden, die innerhalb der Bewerbungsfrist eine Bewerbung eingereicht haben und die vorgeschriebene Qualifikation nachweisen.

(4) Zwei Mitglieder werden vom Personalrat entsandt; davon muss ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.

(5) Bis zu zwei Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.


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Im Rundfunkrat sind die Mitglieder PLUS die jeweiligen Vertreter zusammen mehr als diese erlaubten 9. Aber ich weiß natürlich nicht ob das von Relevanz ist


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Danke für die Ergänzung Marci. Die Absätze hatte ich übersehen.


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Im Rundfunkrat sind die Mitglieder PLUS die jeweiligen Vertreter zusammen mehr als diese erlaubten 9. Aber ich weiß natürlich nicht ob das von Relevanz ist
Es sollte schon eine Rolle spielen? In der Aufzählung stehen übrigens alleine 13 MdL beim Rundfunkrat, was nicht mehr im grünen Bereich wäre.

Man könnte vermuten, daß die ihre eigenen Bestimmungen nicht kennen, bzw. nicht hineinsehen.


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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