§ 13 (Fn 15) Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
(3) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören
1. Mitglieder der Bundesregierung oder Mitglieder einer Landesregierung,
2. Bedienstete der obersten Bundes- oder obersten Landesbehörden,
3. Beamtinnen und Beamte, die nach Bundes- oder Landesrecht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
4. Wahlbeamtinnen und -beamte mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften sowie des nach § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieds,
5. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder des Bundestags und Mitglieder eines Landtags mit Ausnahme der in § 15 Absatz 2 Satz 5 genannten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats,
6. Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden mit Ausnahme der nach § 15 Absatz 2 bestimmten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats.
Ausgeschlossen sind auch Personen, die die Kriterien des Satzes 1 innerhalb der letzten 18 Monate vor Amtsantritt erfüllten.
§ 15 (Fn 14)
Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung
(1) Der Rundfunkrat besteht aus 60 Mitgliedern. Bei der Bestimmung der Mitglieder nach den Absätzen 3 bis 5 ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben.
(2) Dreizehn Mitglieder, davon mindestens sechs Frauen und sechs Männer, werden vom Landtag entsandt. Hiervon wird je ein Mitglied durch jede Fraktion benannt. Im Übrigen oder wenn die Zahl der Fraktionen die Zahl der zu entsendenden Mitglieder übersteigt, werden die Mitglieder aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) bestimmt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Bestimmung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.
Bis zu neun dieser Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.
§ 20 (Fn 16)
Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern.
(2) Sieben sachverständige Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt. Dabei sollen mindestens drei Frauen und drei Männer und muss jeweils
1. ein Mitglied mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft,
2. ein Mitglied mit Masterabschluss oder vergleichbarem Abschluss des Studiums der Wirtschaftswissenschaften,
3. ein Mitglied mit Wirtschaftsprüfungsexamen,
4. ein Mitglied mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Informations- oder Rundfunktechnologie,
5. ein Mitglied mit Masterabschluss oder vergleichbarem Abschluss und nachgewiesenen Kenntnissen auf dem Gebiet der Personalwirtschaft,
6. ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt und Kenntnissen auf dem Gebiet des Medienrechts,
7. ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt und Erfahrungen auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts oder des allgemeinen Zivilrechts
gewählt werden. Alle Mitglieder nach Satz 1 müssen über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in den jeweiligen Gebieten verfügen.
(3) Der Rundfunkrat schreibt die Positionen gemäß Absatz 2 Satz 2 spätestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Verwaltungsrats im Online-Angebot des WDR aus. Dabei gibt er das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist bekannt, die vier Monate nicht unterschreiten soll. Jedes Mitglied des Rundfunkrats wählt in geheimer Abstimmung für jeden Bereich eine Person. Es dürfen nur Personen gewählt werden, die innerhalb der Bewerbungsfrist eine Bewerbung eingereicht haben und die vorgeschriebene Qualifikation nachweisen.
(4) Zwei Mitglieder werden vom Personalrat entsandt; davon muss ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.
(5) Bis zu zwei Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.