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Autor Thema: Rechtsbeugung / Ignoranz von Bundesrecht Vollstreckung durch Stadtkasse  (Gelesen 1595 mal)

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Person A hat eine Vollstreckungsankündigung bekommen. Daraufhin folgte ein Widerspruch.
Dort wurde auf die Vollstreckungsvoraussetzungen hingewiesen, welche nicht erfüllt sind, da kein Widerspruchsbescheid gegen des Widerspruch des Festsetzungsbescheid erfolgte und somit noch ungeklärt ist.
Weiterhin wurde der Beitragsservice als Behörde (UPIK) angezweifelt und das Urteil LG Tübingen, Beschluss v. 16.09.2016, 5T232/16 mit einbezogen. Dann wurde die Stadtkasse aufgefordert, Nachweise über ein rechtmäßiges Amtshilfeersuchen und Nachweise zur gesetzmäßigen Prüfung des Ersuchens und der Vollstreckungsvoraussetzung vorzubringen. Denn Amtshilfe können ja nur Behörden erhalten. die Stadtkasse weigert sich auch, die Prüfung zu machen und meinen, allein das Ersuchen bescheinigt die rechtmäßige Forderung.

Es muss geprüft werden, ob Vollsreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Sind sie ja aber nicht.

Nun ja... Person A hat dann dieses nette Schreiben zurück erhalten und bittet nun um Hilfe bzw. Tipps, wie man dieser Art von Rechtsbeugung begegnen kann. Denn Einwendungen wären unbeachtlich, die Meinung der Person A rechtirrig und völlig abwegig sowie werden sämtliche weitere Schreiben nicht beachtet. Landesrecht scheint bei dieser Institution auch vor Bundesrecht zu gehen. So erscheint es mir. Aber lest selbst:

PS: Person A ist für jeden Tipp der Hilfe, was man noch schreiben/antworten kann dankbar. Vielleicht kennt sich einer in dem Paragraphendschungel so gut aus, dass er/sie Person A weiterhelfen kann.


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