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Autor Thema: Schreiben vom Gerichtsvollzieher: Beitragsservice als Gläubiger?  (Gelesen 2652 mal)

W
  • Beiträge: 6
Hallo Forum!

Nachdem die Klage eines Bekannten (Person A) gegen zwei Festsetzungsbescheide (sowie abgewiesene Widersprüche) Anfang des Jahres vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde, erhielt besagte Person A jetzt ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher. Dieses enthält unter anderem folgende Angaben:

Verfahren: Bay. Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio -Beitragsservice-, Freimersdorfer We [sic]
vertreten durch: Bay. Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio -Beitragsservice-, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln

Frage 1: Liegt Person A richtig in der Annahme, dass dies den Gläubiger bezeichnet? Eine weitere konkrete Angabe zum Gläubiger ist nicht enthalten; auch die beiliegenden Dokumente benennen nur den BS.

Frage 2: Wenn ja, fehlt dem BS doch die Rechtsfähigkeit. Weiß jemand, wie dazu der letzte Stand ist? Es gab ja diverse Urteile (Tübingen etc.) zu diesem Thema; leider ist die Thematik sehr unübersichtlich, und auch die Suchfunktion brachte keine Klarheit, was denn jetzt noch gültig ist und was nicht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2017, 20:17 von DumbTV«

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Zunächst, das sieht in der Tat so aus, als würde sich der BS als Gläubiger "in eigener Sache" ausgeben. Der BS als "nicht rechtsfähiges" Konstrukt dürfte eigentlich keine Partei sein. Die LRA hat eigene Anwälte, insofern braucht es auch keine Vertretung aus Köln für Aktivitäten in Bayern. Ein bißchen "schizo" ist, daß der BS von dem BS vertreten wird, und nicht direkt selber auftreten will.

Zumindest ein VG wird das (Gläubiger BS), wenn es der einzige Fehler wäre, zur Not "eigenhändig" abändern, und "dann stimm's wieder".

Vielleicht könnte Person A prüfen, ob die geforderte Summe mit "bestandskräftig" gewordenen Bescheiden zusammenpasst (es könnte ja sein, daß versucht wird, auch noch nicht festgesetzte Beträge "einfach" mitzuvollstrecken).

Person A könnte auch Akteneinsicht (VwGO §100 / ZPO §760) nehmen, vielleicht steht mehr zur Art der Forderung drin. Ggf mit Zeuge / RA, es scheint öfters vorzukommen, daß Akteneinsicht in die Vollstreckungsunterlagen verwehrt wird. Es ist schon vorgekommen, daß "priv-rechtl. Forderung" (oder "zivilrechtl.") drin stand, ich selber habe schon "Inkasso" für "Vertragsgegenstand Nr. XYZ" gesehen -- Person A hat aber keinen Vertrag mit der LRA -- falls es also "priv-rechtl. Forderung wäre, nur zur Kenntnis und zur Abschrift nehmen, das könnte Person A bspw beim Zwangsverfahren vor dem AG vortragen.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
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W
  • Beiträge: 6
Vielen Dank Herr Nait!

Dass die Gläubiger-Bezeichnung letzten Endes nur eine Formalie ist (d.h. bei Bedarf abgeändert wird), hat Person A schon vermutet. Stellt sich noch die Frage, warum der BS/die LRA sowas macht? Ist es einfach bequemer für die, oder steckt da mehr dahinter? Immerhin riskieren sie damit ja Urteile wie die aus Tübingen, dabei sollten doch zumindest die Formalien ganz einfach zu erfüllen sein...

Ja, die Summe passt mit bestandskräftigen Bescheiden zusammen, allerdings wurde die Zahlungsaufforderung laut Person A nicht nachweislich zugestellt.

Zum Thema "privat-rechtlich": Im Anschreiben der LRA an das Amtsgericht heißt es: "Die rückständigen Forderungen betreffen den privaten Bereich." Ist das damit gemeint?


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b
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Person A könnte die zuständigen Stellen befragen: welche offizielle Stelle hat den konkreten Aufbau des Dokumentes "Festsetzungsbescheid" festgelegt (wann und durch welchen Dokument)? Damit man überhaupt weiß, wie ein Dokument "Festsetzungsbescheid" auszusehen hat.

Sowas wird immer in der Ausführungsverordnungen zu Gesetzen festgelegt, oder in Anhängen zu Gesetzen. Zu RBStV gibt es aber keine Ausführungsverordnung und auch kein Anhang.



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S
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[...]
Zum Thema "privat-rechtlich": Im Anschreiben der LRA an das Amtsgericht heißt es: "Die rückständigen Forderungen betreffen den privaten Bereich." Ist das damit gemeint?

Wahrscheinlich ist damit gemeint, dass es sich um Forderungen bezgl. § 2 RBStV Rundfunkbeitrag im privaten Bereich (Wohnungsabgabe) und nicht um Forderungen bezgl. § 5 RBStV Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich (Betriebsstättenabgabe) handelt.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

 
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