Daß sich die Länder in Übereinstimmung zum europäischen Recht auf die Nutzer als Zahlungspflichtige beziehen, (nachzulesen im Rundfunkstaatsvertrag), dieser Fakt vom ÖRR wie auch von einigen Verwaltungsgerichten ignoriert wird, (die hier Bundesrecht offenbar sträflichst mißachten),
ändert ebenfalls nichts daran, daß sie trotzdem vom Staat vorgesehen sind,
es keiner Vertragshandlung zwischen Unternehmen und Bürger bedarf
und es eben deshalb staatliche Mittel sind.
Nichts gegen deine Argumentation. Keine Kritik.
(Vllt. müsste man sagen: keine Vertragsaushandlung, kein Mitspracherecht, jedoch Zustimmung erforderlich ?)
Dennoch mal meine Sichtweise. Ich sehe es halt so.
Bis 2012 gab es den RGStV. Der RGStV regelt das Verhältnis der Anstalten untereinander und besagt, was jede einzelne LRA dem Nutzer in Rechnung stellen darf.
Der Benutzer der Anstalt hat ein Gerät angemeldet, steht geschrieben.
D.h. für mich aber, der Benutzer hat sich selbst als Rechtsperson, natürliche Person bei der LRA, juristische Person, mit einem Gerät angemeldet, da ja ein Rechtsverhältnis nicht zwischen der LRA und dem Empfangsgerät zustandekommen kann.
Ob man mich jetzt verprügelt, es ist nach meiner Auffassung mit dieser Anmeldung ein Verhältnis besiegelt worden. Ein Verhältnis zwischen zwei Rechtspersonen. Oder nicht. Für meine Begriffe eine Art Vertrag.
Ich habe bekundet, dass ich das Angebot nutzen will.
Die LRA hat Benutzer zu haben, weil das eben so ist, haben andere Anstalten zwangsläufig auch.
Das Verhältnis zum Benutzer kommt m.M.n. nicht automatisch mit dem RGStV zustande, sondern erst mit meiner freien willentlichen Anmeldung.
Ebenso sehe ich es mit dem RBStV.
Wenn dem nicht so wäre, weshalb bedarf es dann der sittenwidrigen Zwangsanmeldung?
Ich sage: damit ein (Vertrags-) Verhältnis zwischen zwei Rechtspersonen zustande kommt.
Zur Wohnung kann kein Verhältnis zustande kommen.
Ansonsten bräuchte es keine Zwangsanmeldung, wenn der RBStV bereits ein Verhältnis besiegeln würde.