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Autor Thema: Meldedatenabgleich bei Sozialleistungen aber bei weiterem Bewohner?  (Gelesen 5965 mal)

F
  • Beiträge: 35
Hallo zusammen,

in diesem fiktiven Beispiel nehmen wir an, Person A und B leben seit 2013 zusammen in einer Wohnung.
Person A hat sich mehr oder minder einen Schlagabtausch mit dem Beitragssservice geliefert ist aber irgendwann
eingeknickt und hat gezahlt. Person B wurde 2013 ein paarmal angeschrieben, ein Bescheid erfolgte nie. Dann kam
nichts mehr.

Person A bezieht aber mittlerweile Sozialleistungen und ist befreit.
Vor ein paar Tagen wurde nun Person B angeschrieben, doch bitte die Anhänge hier entsprechend auszufüllen.
Die Frage ist ob es ausreicht wenn Person B auf Person A verzweist, dass diese(r) schon gemeldet ist?
Da Person A aber wegen der Sozialleistungen nicht weiter belästigt ist die Frage ob dies dem Beitraasservice
genügt, falls Nein, welche Optionen gäbe es?

Beim groben Durchlesen des Forums blickt Person X einmal mehr nicht durch und hofft auf "kindgerechte"
Erklärung. Verzeihung bitte...

Vielen Dank im voraus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2018, 00:37 von FLCL«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.275
...
Die Frage ist ob es ausreicht wenn Person B auf Person A verzweist, dass diese(r) schon gemeldet ist?
...

Da A befreit ist, wird B gefragt werden, ob bei ihr auch Befreiungstatbestände vorliegen. Falls nicht, soll sie den vollen Beitrag zahlen. Also: Nein, es wird nicht ausreichen.

Das Schreiben ist ein 35 Cent Testschreiben vom Beitragsservice ohne rechtliche Bedeutung. Ich würde da erstmal gar nichts im vorauseilendem Gehorsam machen. Und wenn es nötig werden sollte, die Post nicht an den Beitragsservice, sondern an die Landesrundfunkanstalt senden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2018, 16:00 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

n
  • Beiträge: 1.457
Auf die Schreiben vom nicht rechtsfähigen Beitragsservice muss nicht geantwortet werden.

Es gäbe Personen B,C,D die die Schreiben einfach ungeöffnet zurückschicken. (Suche im Forum z.B. nach Retouraufkleber)

(Diese Guerilliamethode scheint weit besser zu wirken als die juristische Auseinandersetzung)


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  • IP logged
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

H
  • Beiträge: 582
Das Schreiben ist ein 35 Cent Testschreiben vom Beitragsservice ohne rechtliche Bedeutung. Ich würde da erstmal gar nichts im vorauseilendem Gehorsam machen. Und wenn es nötig werden sollte, die Post nicht an den Beitragsservice, sondern an die Landesrundfunkanstalt senden.

Soweit stimme ich Dir zu, aber es heißt in dem Schreiben:
Erhalten wir innerhalb dieser Frst nicht die erforderlichen Angaben, behalten wir uns vor, eine rückwirkende
Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen vorzunehmen. Die Anmeldung basiert auf den Infomationen des
Einwohnrmeldeamtes.


Und das macht mir Sorgen.

Warum ?

Ist die Anmeldung ersteinmal erfolgt, kommt automatisch der "Beitragsbescheid", mit all seinen Folgen....

Ich glaube dass es dann schwieriger sein wird, aus der Maschinerie zu entkommen, als möglichrweise
die Anmeldung schon zu verhinden.

Deswegen könnte ich mir schon vorstellen, dass man vielleicht versuchen sollte, sie vorher zum Aufgeben
zu bringen.

Mich interssiert das Thema ungemein, da meine Nachbarin gerade zu mir kam, und exakt das gleiche
Schreiben in der Hand hielt....

Ich könnte sie nattürlich auf meinen Namen mit angeben, nur befürchte ich, (da ich totaler Verweigerer bin)
dass man sich dann an sie hält......

Grüße
Adonis


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K
  • Beiträge: 2.247
[..]
Mich interssiert das Thema ungemein, da meine Nachbarin gerade zu mir kam, und exakt das gleiche
Schreiben in der Hand hielt....

Ich könnte sie nattürlich auf meinen Namen mit angeben, nur befürchte ich, (da ich totaler Verweigerer bin)
dass man sich dann an sie hält......

Grüße
Adonis
Nicht Du Sie sondern Sie Dich: sie braucht doch nur durchzugeben dass die Wohnung "Meldegasse 666" schon (an)gemeldet ist; "Ausbeutungsnummer: 4711"
also rein fiktiv - so als Gedankengang...

Gruß
kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Moderator
  • Beiträge: 3.275
Deswegen könnte ich mir schon vorstellen, dass man vielleicht versuchen sollte, sie vorher zum Aufgeben
zu bringen.

Das einzige was sie im Moment wollen, ist eine Rückmeldung, dass sich jemand unter der Adresse meldet. Wäre es ernst, würden sie die Briefe nicht als "Rausblas- Massenpost" in Billigversion verschicken. Ich halte das einfach für eine "try and error" Methode, um der Post ein paar Euronen zukommen zu lassen. Aufs Geld kommt es ja nicht so an... Eine mir gut bekannte Person hat auch schon mal 3 solcher Briefe in Monatsabständen an seine Adresse (allerdings mit dort nicht bekannter Personenangabe) zugesendet bekommen. Danach kam nix mehr.

Ich würde nicht antworten. Ich glaube nicht, sie irgendwie mit Rückmeldung, welcher Art auch immer, "zum Aufgeben" bringen zu können. Im Gegenteil: Sie haben dann erst recht die Gewissheit, eine echte Person am Haken zu haben.

Die Fische, die sich in ängstlicher Pflichterfüllung zuerst mit juristisch unwirksamen Briefen an die Oberfläche locken lassen, werden sie sich zuerst angeln.

Sie schreiben auch selbst, dass es nicht zwingend zu einer Direktanmeldung kommen muss. Sie "behalten es sich nur vor".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Oktober 2018, 23:25 von seppl«
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Z
  • Beiträge: 1.568
Bis zur Zwangsanmeldung gibts noch ein paar Bettelbriefe.
Wenn die nicht zugestellt werden, dann scheint es keinen potentiellen Zwangszahler zu geben.
Wenn der Sozialleistungsbezieher in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem potentiellen Zwangszahler lebt, wäre zu prüfen, ob eine Ehe oder ein nahes Verwandschaftsverhältnis besteht (dort wirkt die Befreiung direkt auf den Mitbewohner mit) oder eine Bedarfsgemeinschaft von der Sozialbehörde verfügt wurde. Die Bedarfsgemeinschaft verpflichtet B ja, gewisse Leistungen für A zu erbringen, A bekommt deshalb nicht den vollen Satz, außer B ist bei der Bedarfsgemeinschaft ein ebenso "armes Schwein", daß B nicht herangezogen werden kann. Dann wäre im Klageverfahren vielleicht eine unbillige Härte möglich.

Aber zunächst könnte die "Hier-gibts-keinen-B-Variante" erfolgreich sein...


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  • Beiträge: 35
Hallo und Entschuldigung für die verspätete Rückmeldung :).

Vielen Dank für eure Antworten.
In der fiktiven Geschichte wurde der Bettelbrief links liegen gelassen. Bis dato kam auch nichts mehr.
Hoffentlich auch nicht mehr vor dem 01.01 ;).



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  • Beiträge: 1.568
...
 Bis dato kam auch nichts mehr.
Hoffentlich auch nicht mehr vor dem 01.01 ;).

Dafür kann ja der Briefkastenleerer sorgen, da ja bekannt ist, daß der Beitragsservice seine Schreiben zurückdatiert und zusätzlich verspätet zustellt und über die Zustellung kein Nachweis geführt wird, wäre es auch möglich, daß ein angeblich Mitte Dezember verfaßter Bescheid tatsächlich erst in der zweiten Januarwoche beim Betroffenen ankommt und schonmal die Teilverjährung den ganzen Bescheid angreifbar macht.


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G
  • Beiträge: 327
Meiner Meinung nach wird die Verjährung erst durch den Festsetzungsbescheid gehemmmt und nicht bereits durch das Schreiben mit der Zwangsanmeldung. Im normalen Rechtsverkehr wird die Verjährung ja auch noch nicht durch eine Handwerkerrechnung gehemmt, sondern erst durch eine Klage oder einen Mahnbescheid.

Insofern wird hier dieses Jahr nichts mehr passieren, was die Verjährung hemmt.


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P
  • Beiträge: 4.011
... Im normalen Rechtsverkehr wird die Verjährung ja auch noch nicht durch eine Handwerkerrechnung gehemmt, sondern erst durch eine Klage oder einen Mahnbescheid.
...
Achtung es gibt im normalen Rechtsverkehr weitere Möglichkeiten.
Link zu einer Seite, welche die weiteren Möglichkeiten anzeigt
https://www.gruenderlexikon.de/checkliste/fuehren/mahnwesen/forderungen/verjaehrung/verhinderung/
erläutert werden
z.B.
  • ernsthafte Verhandlungen
  • Stundung
  • Einigung mit dem Schuldner über eine Verlängerung der Verjährungsfrist
  • Einigung mit dem Schulder über den Verzicht der Einrede der Verjährung
  • Neubeginn der Verjährung durch Anerkennung der Forderung
  • Neubeginn der Verjährung durch Leistung einer Abschlagszahlung


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