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Autor Thema: Befreiungsantrag wegen Nichtvorrätighalten von Empfangsgeräten  (Gelesen 5919 mal)

Z
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So, liebe Leute, will ich Euch heute doch mal eine völlig fiktive Geschichte von Einwohner Z erzählen:

Einwohner Z zieht nach Berlin und wird kaum daß der erste Nagel für seine Bilder in der neuen Wohnung eingeschlagen ist von einem Unternehmen ARDZDFDeutschlandfunkBeitragsservice schriftlich belästigt.

Z macht sich ein wenig schlau über die Hintergründe (da Z natürlich völlig fiktiv ist, hat er ja zunächst keine Ahnung...) und schreibt daraufhin prophylaktisch einen Liebesbrief an die Intendantin, in dem er die Löschung seiner Daten einfordert, da er alle Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag erfüllt und damit seine Daten zu löschen sein: Kein Rundfunkbeitrag-keine Daten!

Leider bekommt er keinen Liebesbrief von der Intendantin persönlich zurück, sondern von einem ARDZDFDeutschlandradioBeitragsserviceRBB (das ist jetzt neu, daß hintendran noch RBB steht).
Kein Eingehen auf Zs Anliegen, sondern blabla bezüglich seiner angeblichen Pflicht zu bezahlen.
Immerhin von einem Mitarbeiter unterzeichnet.

Daraufhin schreibt Z einen erneuten Liebesbrief an die Intendantin, indem er klarstellt, daß er wohl mißverstanden wurde. Er beruft sich darauf, daß gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Berlin ("Musterurteil" für Privatwohnungen und aktuell verhandelter Fall eines Nichtbesitzers von Empfangsgeräten, Urteil war da noch nicht rechtskräftig) definitiv nicht zahlungspflichtig sei und auffordert, nicht mehr von nichtrechtsfähigen Elementen belästigt zu werden.

Und Voila: Per PIN AG als "Einschreiben mit Rückschein" (dieser war tatsächlich zurück nach Berlin adressiert...) trudelte ein "Bescheid des Rundfunks Berlin Brandenburg über die Ablehnung von der Rundfunkbeitragspflicht" ein.
Sein zweites Schreiben wurde also als Antrag auf die Befreiung aufgefaßt.

Klar, daß Z jetzt Widerspruch einlegen wird.
Die Nichtexistenz von Empfangsgeräten ist ja schlecht zu beweisen, Z hätte als Beweismaterial lediglich die letzte Quartalsrechnung eines Zeitungsabos und eine Telefonrechnung, in der sein ausschließlich vorhandener Telefonanschluß berechnet wird. Diese Schriftstücke hebt er sich aber noch für die spätere Klage auf, denn der RBB beruft sich ja darauf, daß bei der Nichtexistenz von Empfangsgeräten kein Befreiungsgrund sei und ausschließlich soziale oder gesundheitliche Gründe einen Befreiungstatbestand darstellten.
Das sah das Verwaltungsgericht Berlin in seinem "Musterurteil" aber anders und sah laut Zs Interpretation die im RBStV vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten nur als Beispiel an, da ja nicht alle Fälle in einem Gesetz berücksichtigt werden könnten und das Gericht sehr wohl in der Nichtexistenz eines Empfangsgerätes eine Befreiungsoption sieht.
Genau deshalb wird Z unter Nennung der Aktenzeichen der Gerichtsentscheidungen in Berlin und ggf. Zitat der relevanten Passagen kurzfristig Widerspruch einlegen.
Klagebereit ist er natürlich sowieso.

Z ist natürlich auch gespannt, ob durch dieses Verfahren der Erlaß von Beitragsbescheiden verhindert wird.


Wer jetzt noch Handlungsideen für Z in petto hat - nur her damit.


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G
  • Beiträge: 1.548
Gefällt mir sehr gut, noch bevor der Belästigungsservice einen Beitragsbescheid verschickt hat, hat der Blödfunk eine Klage am Hals. Der Richter kann ja einen Hausbesuch machen(wollen). Ob das aber verhältnismäßig ist? Die Unverletzlichkeit der Wohnung für einen Blödelbeitrag opfern? Hat ein Verwaltungsrichter hierfür die Kompetenz?


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b
  • Beiträge: 237
  • Recht, das man nicht lebt + verteidigt, verwirkt.
Eine Person B könnte auch, wie eine Person Z, die Nichtnutzung des RBB in ihren Widersprüchen und ihrer Klage aufgeführt haben, als einen Grund für die Nichtzahlung der Wohnungsabgabe. Die Person B könnte in diesem Zusammenhang Gericht und Rundfunkbetrüger auf das Kirchhofgutachten aufmerksam gemacht haben, wo geschrieben steht: "Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts eher den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt, erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen." Eine Person B könnte warten, was die Rundfunkbetrüger da antworten werden. Eine Person B ist übrigens - entgegen dem Gericht, das ja gerne mal zur Visitation der Wohnung auf "Geräte" kommt - der Meinung, dass das Eigentum an einem Elektronikbaukasten der 70iger Jahre keine Beitragspflicht auslöst, auch wenn Person B als 12jähriger damit ein Radio gebaut und anschliessend Dummfunk empfangen hatte und das auch heute wieder tun könnte. Gleiches wie für den Elektronikbaukasten von Philips gilt für andere "atypische Empfangsgeräte", auch wenn für die Rundfunkbetrüger jede Schraube primär als Nagel herhalten muss, nur weil ein Hammer seit 70 Jahren das Zentrum ihres arg begrenzten Universums bildet.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2016, 16:46 von beat«
Work in Progress:
2 Klagen am Verwaltungsgericht Berlin
1 abgewehrte Vollstreckung

Frage nicht, was dein Land für dich tun kann – frage, was du für dein Land tun kannst.

  • Beiträge: 721
In den 70er Jahren war ein solches Radio (oder auch Fernsehgerät) primär für die Nutzung des örR vorhanden. Wer ein solches Gerät "vorhielt" hat damit tasächlich auch örR konsumiert. Heute, im Zuge unzähliger Alternativen, ist das definitiv nicht mehr der Fall. Ein vorhandenes Radio/TV/Handy/Internet bedeutet heute doch nicht mehr zwangsläufig Nutzung des "tollen" örR.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2016, 17:21 von 20MillionenEuroTäglich«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

G
  • Beiträge: 1.548
Zitat
Wer ein solches Gerät "vorhielt" hat damit tasächlich auch örR konsumiert.

Und auch damals hat die GEZ defekten Geräten, die angeblich reparabel waren und im Speicher rumstanden, die Empfangsmöglichkeit attestiert. Das waren damals wie heute ekelhafte Schmarotzer.


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Z
  • Beiträge: 1.564
Z hat seinen Widerspruch verfaßt und an die Schundfunkabteilung gesendet.
Z hat die im als "Musterurteil" im privaten Bereich des Verwaltungsgerichtes Berlin aus April 2015 bezeichneten Ausführungen des Gerichtes für seinen Fall genau studiert und auch nochmal bei Kirchhof nachgelesen.
Z fragt sich, warum er nicht befreit wurde, das Gericht urteilte nämlich so deutlich und wies auf verfassungsrechtliche Bedenken hin, wenn es weitere Befreiungstatbestände außer die im Rundfunkstaatsvertrag genannten  n i c h t  gäbe.

Es könnte natürlich ein letzter Versuch des RBB gewesen sein, ob Z sich einschüchtern läßt oder um herauszufinden, ob Z blöd ist.

Mal sehen, ob Z noch vor Frau R aus dem Laden raus ist...

Z würde ungemein gerne klagen, aber nach Studium des Verwaltungsgerichtsurteils aus Berlin dürfte es dazu nicht kommen, weil das sonst der erste Dominostein wäre.
Insofern macht sich Z über seine Optionen Gedanken, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten sein Widerspruch positiv beschieden werden würde und der RBB seinen Widerspruch aussitzt wie die anderen Widersprüche gegen den Festsetzungsbescheid.


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P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
§ 43 VwGO (Feststellungsklage)
Zitat
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

Z
  • Beiträge: 1.564
Zwischendstand von Einwohner Z:
Im April schreibt der ARDZDFDeutschlandfunkBeitragsservice, daß sie (also der Belästigungsservice) den Widerspruch von Z bezüglich der Ablehnung der Befreiung von der Beitragspflicht ablehnen.
"Sollten wir keine Antwort innerhalb von ... von Ihnen erhalten, gehen wir davon aus, daß sich Ihr Anliegen erledigt hat."

Das juckt Z natürlich gar nicht, er will schließlich einen Bescheid haben, gegen den er klagen kann, und der kann schließlich nur vom RBB selbst ausgestellt werden.

Allerdings erdreistet sich der Belästigungsservice keine zwei Wochen später einen Festsetzungsbescheid zu versenden, mit reichlich vielen formalen Mängeln, die in einem Zurückweisungsschreiben an die Intendantin gerügt werden, das ganze "hilfsweise als Widerspruch aufzufassen" sei.

Nun wird sich eine neue Intendantin mit Z befassen müssen...


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Z
  • Beiträge: 1.564
Ein Frohes Neues Jahr an alle Mitstreiter!

Auch wenn viele Kläger sich über Copy+Paste-Urteile hier äußern, so mag Z dennoch allen Mut machen, den Klageweg zu beschreiten, denn es gibt dennoch die Hoffnung, "Glück" in den unteren Instanzen zu haben.

Z klagt vor dem Verwaltungsgericht Berlin seit nunmehr zwei Jahren in zwei getrennten Verfahren, einmal weil sein Befreiungsantrag wegen Nichtbesitz von Geräten vom RBB abgelehnt wurde, zweitens (weil wahrscheinlich voreilig vom BS ausgelöst) gegen einen gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid.

In beiden Verfahren benutzt Z völlig unterschiedliche Argumentationslinien, reitet aber auch viel auf Formalitäten rum (das müssen Verwaltungsrechtler schließlich verstehen können und sollte mit weniger Willkür entschieden werden können). Antworten/Stellungnahmen des RBB wurden von Z genüßlich zerlegt, um damit seine eigene Argumentation zu unterfüttern, hierbei waren ihm inhaltlich unterschiedliche Stellungnahmen aus beiden Verfahren hilfreich.
Z regte bei Gericht an, das Verfahren bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ruhend zu stellen (vom RBB abgelehnt) oder besser auszusitzen, äh auszusetzen.

Nach dem Erfolg des Hoteliers ohne Geräte auf den Zimmern fieberte Z der ausführlichen Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts entgegen, um seine Klage auf Befreiung weiter zu unterfüttern, hat seine Stellungnahme schon lange fertig und zögert aber noch, denn Z will ja keine schlafenden Hunde wecken, die sein Verfahren wieder nach oben auf den Richtertisch schaufeln.
Z denkt sich, daß er die immer noch mit aktuellem Datum versehen abschicken kann, wenn das Gericht wieder etwas von ihm will.

Der bisherige Zeitgewinn ist enorm gewesen, es kommen nur noch quartalsweise Bettelschreiben an, für deren Beträge bisher noch keine Bescheide eintrudelten.

Insofern mögen alle, die vor einer Klage wegen mangelhafter Aussicht auf "Erfolg" zurückschrecken, diesen Erlebnisbericht zur Kenntnis nehmen.


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