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Autor Thema: ARD + ZDF droht Olympia-Totalausfall: Auch „Tagesschau“ und „heute“ von Blackout  (Gelesen 2104 mal)

Uwe

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ARD und ZDF droht Olympia-Totalausfall:
Auch „Tagesschau“ und „heute“ von Blackout betroffen?


Quelle: Meedia 02.12.2016


Zitat
„Wir haben Discovery so verstanden, dass sie die Spiele exklusiv in ihren Programmen zeigen werden“, so ARD-Sportkoordinator Axel Balkausky gegenüber MEEDIA. „Und exklusiv heißt erst einmal exklusiv.“ So exklusiv, dass die öffentlich-rechtlichen Sender im Zweifel überhaupt kein Bewegtbild von den Spielen 2018-2024 zeigen können – weder in der ARD-„Tagesschau“, noch beim ZDF-„heute journal“ oder in anderen Formaten. „Discovery hat sich klar positioniert, deshalb gehen wir derzeit nicht davon aus, dass sich an der aktuellen Rechtesituation zeitnah noch etwas ändert“, so Balkausky weiter. Natürlich werde man sich um den Erwerb von Nachverwertungsrechten – „sei es Live, sei es Highlights“ – bemühen. Doch „sollte dies nicht gelingen, werden wir nicht mit Bewegtbildern von den Olympischen Spielen berichten dürfen.“

weiterlesen auf:
http://meedia.de/2016/12/02/ard-und-zdf-droht-olympia-totalausfall-auch-tagesschau-und-heute-von-blackout-betroffen/


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Z
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Stört das irgendwen?
Ist das so wichtig, daß man dafür Millionen und noch mehr Millionen ausgeben müßte?
Ganz zu schweigen von den Millionen, die den "Studioexperten" dann noch hinterhergeworfen werden...

Wenn Discovery auch ohne die Millionen von ARD und ZDF reich wird, dann muß sich der Beitragszahler nicht auch noch daran beteiligen...


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ARD und ZDF droht Olympia-Totalausfall:
Auch „Tagesschau“ und „heute“ von Blackout betroffen?

Zitat
[...] Natürlich werde man sich um den Erwerb von Nachverwertungsrechten – „sei es Live, sei es Highlights“ – bemühen. Doch „sollte dies nicht gelingen, werden wir nicht mit Bewegtbildern von den Olympischen Spielen berichten dürfen.“
weiterlesen auf:
http://meedia.de/2016/12/02/ard-und-zdf-droht-olympia-totalausfall-auch-tagesschau-und-heute-von-blackout-betroffen/

Könnte es sein, dass hier (aus welchen Gründen auch immer) ein mglw. gar nicht zutreffendes "düsteres" Szenario an die Wand gemalt wird?

Vorbehaltlich der rechtlichen Haltbarkeit der Rechtsgrundlagen gilt z.B.

Rundfunkstaatsvertrag (Konsolidierte Fassung)
Vom 31. August 1991,
in der Fassung des fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags,
in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (Art. 8 des Rundfunkänderungsstaatsvertrages)
Vom 31. August 1991,
in der Fassung des fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags,
in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (Art. 8 des Rundfunkänderungsstaatsvertrages)
(etwas ältere Fassung zwar - aber die betreffenden Regelungen dürften auch heute noch so oder so ähnlich lauten)
§ 5a Übertragung von Großereignissen
http://www.artikel5.de/gesetze/rstv.html#para5a
Zitat
Die Wiedergabe dieses Textes dient allein Informationszwecken; für amtliche Texte sind ausschließlich die in den jeweiligen Gesetzblättern veröffentlichten Textfassungen verbindlich. Für die Richtigkeit der Erfassung und der Wiedergabe wird keinerlei Gewähr übernommen.
Zitat
(1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens aus Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.

(2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:

Olympische Sommer- und Winterspiele,
bei Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung
das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel,
die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes,
Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft,
Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung.
Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig.

(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koodinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben.

(4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9 a Abs. 3 des Übereinkommens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Die für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekanntzumachen. Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffentlichungsblättern der Länder ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.

(5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.


zur Überprüfung - neuere Fassung unter
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV –)
(Nicht amtliche Fassung)
vom 31.08.1991,
in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15./21. Dezember 2010
(vgl. GVBl. Berlin 2011 S. 211),
in Kraft getreten am 01.01.2013
http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf


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