Zitat: >>> ARD-Vorsitzende 2016, Karola Wille im Grunde eine Clubpräsidentin - eines Clubs von Rundfunkanstalten … <<<
Hier ein Bibliotheken Fund über
Rechtsnatur und Zuständigkeit der ARD im Wandel.Autor: Michael MARTINEK
Quelle:
http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=680Zur allgemeinen Diskussion möchte eine fiktive Person folgendes Zitat aus diesem Fund hier bereitstellen:
Zitat:
(…) Genau besehen fehlte den Rundfunkanstalten auch seit jeher und fehlt wohl bis heute die zur Gründung einer rechtsfähigen Körperschaft erforderliche Organisationsgewalt.
Denn eine generelle Ermächtigung zur Gründung öffentlich-rechtlicher Körperschaften kennt unser Verwaltungsrecht nicht; die Rundfunkanstalten hätten vielmehr zur Errichtung einer solchen Institution
einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung bedurft. (…)
(…) Unabhängig davon, ob man die Figur einer nicht rechtsfähigen Körperschaft anerkennen will oder sich eher auf die Begrifflichkeit der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verbandseinheit zurückzieht, ist danach zu fragen, ob die ARD die materiellen tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Konstrukts erfüllt. Hierfür bedürfte es einer Verbandsstruktur, eines öffentlich-rechtlichen Zwecks, dem die Körperschaft oder der Verband zu dienen bestimmt ist, und schließlich einer Begründung durch Hoheitsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. Eindeutig ist zumindest, dass die ARD eine Verbandsstruktur aufweist und einem öffentlichen Zweck dient.
Eine Gründung durch Hoheitsakt aber scheidet aus. (…)
Anmerkung:
Soso,
eine Gründung durch Hoheitsakt aber scheidet aus.
Fazit:
Zitat:
>>>
Die kleine Rückbesinnung auf die Rechtsnatur und die Zuständigkeiten der ARD im Wandel der Zeiten zeigt, dass ihre ursprüngliche Organisation als BGB-Gesellschaft bis in die Gegenwart hinein ihre Spuren hinterlassen hat. Auch wenn die ARD und ihre Mitglieder - wie es in der Internet-Selbstdarstellung der ARD heißt - inzwischen „
in ein komplexes Geflecht rundfunkrechtlicher Regelungen eingebunden“ ist, zu denen neben den Rundfunkstaatsverträgen und den Rundfunkgesetzen nicht zuletzt auch die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts gehören, haftet der ARD doch noch - um in der Ludwigsburger Heimatsprache unseres Jubilars Fritz Raff zu sprechen - ein „
Geschmäckle“ aus ihrer Gründungszeit und aus dem ursprünglichen Gründungsdokument an. Es ist das eigentlich liebenswürdige „Geschmäckle“
eines privatrechtlich organisierten Clubs. So gesehen ist, um unsere Rückbesinnung mit einer launigen Bemerkung abzuschließen, der ARD-Vorsitzende Fritz Raff im Grunde ein Clubpräsident - eines Clubs von Rundfunkanstalten. <<<
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)