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Autor Thema: ARD Vorsitzende 2016 Karola Wille im Grunde eine Clubpräsidentin  (Gelesen 1729 mal)

  • Beiträge: 1.192
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Zitat: >>> ARD-Vorsitzende 2016, Karola Wille  im Grunde eine Clubpräsidentin  -  eines Clubs von Rundfunkanstalten … <<<

Hier ein Bibliotheken Fund über Rechtsnatur und Zuständigkeit der ARD im Wandel.
Autor: Michael MARTINEK
Quelle: http://archiv.jura.uni-saarland.de/projekte/Bibliothek/text.php?id=680

Zur allgemeinen Diskussion möchte eine fiktive Person folgendes Zitat aus diesem Fund hier bereitstellen:

Zitat:
(…) Genau besehen fehlte den Rundfunkanstalten auch seit jeher und fehlt wohl bis heute die zur Gründung einer rechtsfähigen Körperschaft erforderliche Organisationsgewalt. Denn eine generelle Ermächtigung zur Gründung öffentlich-rechtlicher Körperschaften kennt unser Verwaltungsrecht nicht; die Rundfunkanstalten hätten vielmehr zur Errichtung einer solchen Institution einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Ermächtigung bedurft. (…)

(…) Unabhängig davon, ob man die Figur einer nicht rechtsfähigen Körperschaft anerkennen will oder sich eher auf die Begrifflichkeit der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verbandseinheit zurückzieht, ist danach zu fragen, ob die ARD die materiellen tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Konstrukts erfüllt. Hierfür bedürfte es einer Verbandsstruktur, eines öffentlich-rechtlichen Zwecks, dem die Körperschaft oder der Verband zu dienen bestimmt ist, und schließlich einer Begründung durch Hoheitsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. Eindeutig ist zumindest, dass die ARD eine Verbandsstruktur aufweist und einem öffentlichen Zweck dient. Eine Gründung durch Hoheitsakt aber scheidet aus. (…)

Anmerkung:
Soso, eine Gründung durch Hoheitsakt aber scheidet aus.

Fazit:
Zitat:
>>> Die kleine Rückbesinnung auf die Rechtsnatur und die Zuständigkeiten der ARD im Wandel der Zeiten zeigt, dass ihre ursprüngliche Organisation als BGB-Gesellschaft bis in die Gegenwart hinein ihre Spuren hinterlassen hat. Auch wenn die ARD und ihre Mitglieder  - wie es in der Internet-Selbstdarstellung der ARD heißt -  inzwischen „in ein komplexes Geflecht rundfunkrechtlicher Regelungen eingebunden“ ist, zu denen neben den Rundfunkstaatsverträgen und den Rundfunkgesetzen nicht zuletzt auch die Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts gehören, haftet der ARD doch noch  - um in der Ludwigsburger Heimatsprache unseres Jubilars Fritz Raff zu sprechen -  ein „Geschmäckle“   aus   ihrer   Gründungszeit   und   aus   dem   ursprünglichen Gründungsdokument an. Es ist das eigentlich  liebenswürdige „Geschmäckle“ eines privatrechtlich organisierten Clubs. So gesehen ist, um unsere Rückbesinnung mit einer launigen Bemerkung abzuschließen, der ARD-Vorsitzende  Fritz Raff  im Grunde ein Clubpräsident  -  eines Clubs von Rundfunkanstalten. <<<
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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  • Beiträge: 873
Ein weiterer Beleg dafür, dass die LRA das Recht verdrehen, wie sie es gerade wollen ("Pipi-Langstrumpf-Recht"). Danke für die Fundstelle!

Für den WDR gilt zum Beispiel, dass er qua Gesetz so ziemlich gar keine Kompetenzen hat, bis auf diejenige Rundfunk zu "veranstalten". Aber das stört unsere Gerichte ja nicht. Gesetze sind für Anfänger!



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@marga
In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes heißt es, daß der Status "Körperschaft des öffentlichen Rechts" Landesrecht ist, vom Land verliehen wird und nur vergeben werden darf, wenn absolute Verfassungstreue vorliegt.

Die mit diesem Status verliehenen hoheitlichen Rechte hat diese Körperschaft gegenüber ihren Mitgliedern.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015
- 2 BvR 1282/11 - Rn. (1-13),

http://www.bverfg.de/e/rs20150630_2bvr128211.html

Aus Leitsatz 1
Zitat
[...]Mit der Verleihung des Körperschaftstatus vollziehen die Länder kein Bundesgesetz im Sinne des Art. 83 GG, sondern Landesrecht.

Aus Rn 92
Zitat
[...]Insbesondere werden mit dem Körperschaftsstatus hoheitliche Befugnisse übertragen, die die Religionsgemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern - wie etwa beim Besteuerungsrecht, der Rechtssetzungsautonomie und der Dienstherrenfähigkeit - oder gegenüber Dritten - wie bei der Widmungsbefugnis - ausüben kann.[...]

Rn 94
Zitat
Die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Vergünstigungen erhöhen allerdings die Gefahr eines Missbrauchs der Einflussmöglichkeiten der Religionsgemeinschaft zum Nachteil der Religionsfreiheit ihrer Mitglieder oder zum Nachteil anderer Verfassungsgüter. Deshalb muss eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, rechtstreu sein. Insbesondere muss die antragstellende Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (vgl. BVerfGE 102, 370 <388, 390 f., 392 ff.>).

Ok, hier ging es um eine Religionsgemeinschaft.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Anders als bei der mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft des öffentlichen Rechts und anders als bei der Stiftung (rechtsfähige Vermögensmasse) des öffentlichen Rechts wird die Zweckbestimmung der A. d. ö. R. durch ihre Benutzer ausgefüllt, deren Zahl i. d. R. wechselt.

Verfügt "(Zwangs-)Fördermitgliedschaft" zur Finanzierung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks über feste Mitglieder?

Ist-Zustand: wir haben Zwangsvereinslösung aber die Bereitstellung erfolgt nicht über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft.
Quelle: https://econstor.eu/dspace/bitstream/10419/42637/1/520631994.pdf

Zitat
Die Möglichkeit des Kirchenaustritts allein genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen der sog. negativen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nicht. Der Kirchenaustritt beseitigt die Kirchenmitgliedschaft und damit die daraus resultierende Kirchensteuerpflicht nicht für die Vergangenheit (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 KiStG NW; Engelhardt, Die Kirchensteuer in den neuen Bundesländern, 1991, S. 79; von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 172, m.w.N.; Wagner, FR 1996, 10, 16). Auch nach der Erklärung des Kirchenaustritts bleibt die Mitgliedschaft bis zum Wirksamwerden des Austritts bestehen. Für die Zeit bis zum Kirchenaustritt verbleibt es aus verfassungsrechtlicher Sicht, sofern die Mitgliedschaft nicht vom Willen des einzelnen getragen war, bei einer verbotenen Zwangsmitgliedschaft.

 Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.

Die Beitragspflicht kann nicht auf freiwilliger Basis enden, weil man unter normalen Umständen immer eine Wohnung innehat.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

 
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