Kurz und knapp!
Natürlich hat Person A die letzten Absätze nicht dem Gericht übermittelt. Das war lediglich fürs Forum bestimmt, aber interessiert ja eh keinen!
A sah es als Test an, wie das AG auf den neusten Beschluß des LG Tübingen reagiert, obwohl dieser gar nicht Gegenstand der Erinnerung war, sondern lediglich erwähnt wurde.
Der Beschluß wird ignoriert. Ist ja auch verständlich, weil dieser nicht rechtskräftig ist und beim BGH zur Entscheidung vorliegt. A hatte sich zuvor beim LG Tübingen erkundigt.
Stattdessen genügt es dem AG wohl nicht, dass die Aussage "Ein Verwaltungsakt wurde nicht bekannt gegeben/zugestellt bzw. existiert nicht", zu erkennen, obwohl es im Vollsteckungsersuchen lediglich um Festsetzungsbescheide geht, dass A mit Verwaltungsakt auch Festsetzungsbescheid meint.
Lächerlich.
Person B sollte also besser das Wort "Festsetzungsbescheid" verwenden oder stattdessen auf einen mitdenkenden Richter hoffen, sonst werden ihm Entscheidungen des BGH vorgelegt, die überhaupt nichts mit dem Inhalt der Erinnerung zu tun haben.
A war zur Niederschrift auf dem AG und bevor überhaupt ein Wort ausgesprochen wurde, kam ständig: "Sie haben eh keine Chance. Es wurde schon alles einkassiert."
Fazit: Juckt dort keinen, schon gar nicht den Richter. Der Richter hat die Erinnerung total falsch interpretiert und war wohl angesichts des neuen Beschlusses LG TÜ derart verwirrt oder wollte gar nicht darauf eingehen.
Person B sollte sich auf die Beschwerde beim zuständigen LG einstellen und den Beschluß des LG Tübingen nur erwähnen und sich stattdessen auf diesen Leitsatz konzentrieren!
Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge."
Viel Glück