gibt es in dem fiktiven Fall der Person A irgendwas neues?
Ich meine für Niedersachsen (anhand des
NVwVG) herausgefunden zu haben, dass als Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsvorgänge aufgrund fehlenden Bescheides (oder sonstiger fehlender Voraussetzungen), wenn
Vollstreckungsbeamte (nicht Gerichtsvollzieher) beteiligt sind, grundsätzlich am ehesten ein
Widerspruch an die Vollstreckungsbehörde (des V.-Beamten) zu richten wäre. U.a. die fehlende Vollstreckungsklausel könnte eine gute Begründung liefern. So ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, weshalb gleichzeitig unbedingt die
aufschiebende Wirkung des Widerspruches nach § 80 Abs. 4 VwGO zu
beantragen wäre.
Vgl. bitte hier:
Lohnpfändung (Vollstreckung ohne Festsetzungsbescheid)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21159.msg136450.html#msg136450 Sollte auf den Antrag hin die Vollstreckungsbehörde nicht, wie gewünscht, mit einer (vorläufigen) Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen reagieren, so stelle ich mir vor, dass man sich mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung auch an das Verwaltungsgericht wenden könnte (
dann § 80 Abs. 5 VwGO, Eilantrag oder so...)
So gesehen könnte es sich bei der Auskunft des Vollstreckungsbeamten (siehe oben, Eröffnungsbeitrag)...
Einwände wurden seitens der Behörde jedoch ignoriert, die Behörde/ der Vollzugsbeamte seien nicht Ansprechpartner und Person A solle sich an den NDR wenden.
... um keine besonders hilfreiche
Auskunft/Beratung im Sinne des §
25 VwVfG gehandelt haben...?
. Ob man ihn mal freundlich darauf hinweisen sollte...?
PS: Klage gegen die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages würde ich
nicht einlegen. Ich würde mich
nur gegen die unrechtmäßige Vollstreckung wehren, das könnte ggfs (und notfalls) eine Vollstreckungsgegenklage zum VG sein. (vgl.
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/vollstreckung-verwaltungsakten-vollstreckungsabwehrklage-3114232)