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Autor Thema: Internetanschluss Zuhause beitragspflichtig bei Nutzung mit Firmenhandy/Laptop  (Gelesen 1183 mal)

a
  • Beiträge: 1
Hallo,

eigentlich dachte ich dass dies ein Thema ist, für dass man schnell ne Antwort auf Google findet, aber dem ist leider nicht so.

Wenn eine Person einen Internetanschluss bei sich zuhause hätte und diesen aber nur mit dem Firmenhandy/laptop benutzt, ist diese Person dann beitragspflichtig?
Zahlt nicht die Firma schon Beiträge für die Geräte?
Ist ein Internetanschluss komplett ohne passendes Wiedergabegerät beitragspflichtig?

Hoffe es kann mir jemand weiterhelfen.

Danke und Grüße




Edit "DumbTV":
Thema präzisiert


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Oktober 2016, 23:38 von DumbTV«

D
  • Administrator
  • Beiträge: 1.485
Nach dem aktuellen Stand spielt es keine Rolle ob und welche Empfangsgeräte vorhanden sind.

Einzig und allein das innehaben einer Wohnung löst die Beitragspflicht aus.


Entsprechend dem dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.

(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die

1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.

(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.

Zitat
§ 3 Wohnung

(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die

1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.

(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:

1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.


Siehe auch:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2016, 00:22 von DumbTV«
Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

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