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Autor Thema: Abhängigkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks  (Gelesen 2474 mal)

b
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Seit der "Reform" sind neue Abhängigkeiten für den "unabhängigen" deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk hinzugekommen.

Abhängigkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks:

Finanzierung des ÖR ist abhängig:
- von der allgemeinen wirtschaftlichen Lage
- von der Situation auf dem Wohnungsmarkt
- von der Wohnsituation der Bürger
- von den Daten des Staates (der Meldeämter)
- von den Zwangsvollstreckungen des Staates
- von Rechtsbereichen, die garnichts mit Rundfunk zu tun haben (Meldewesen)
- vom Bund über das Meldewesen. (Die Entscheidungen des Bundes im Meldewesen haben direkte Auswirkungen auf die Finanzierung.)

Aus welchem Grund wurden diese neuen Abhängigkeiten für den "unabhängigen" ÖR erschaffen?

Auch für Staatsstellen haben sich neue Abhängigkeiten gebildet:

Da der Bund jetzt über das Meldewesen (Rundfunkrecht wurde mit Meldewesen gekoppelt) auch im "Landesrecht Rundfunkrecht" indirekt mitentscheidet, in wie weit ist der Bund jetzt im Rahmen des Melderechts eingeschränkt?

Einiges kann ja jetzt im Melderecht einfach nicht durchgeführt werden. Z.B. Wegfall der Meldepflicht für einige Kategorien der Bürger kann die Finanzierung des ÖRs verschlechtern. Und so ist der Bund jetzt verpflichtet, nur die Änderungen des Melderechts zu gehen, die nicht zur Verschlechterung der Finanzierung des ÖRs führen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 19:28 von Bürger«

  • Beiträge: 7.317
Und so ist der Bund jetzt verpflichtet, nur die Änderungen des Melderechts zu gehen, die nicht zur Verschlechterung der Finanzierung des ÖRs führen.
Nö; Artikel 31 -> Bundesrecht bricht Landesrecht -> Artikel 73, Absatz 1, Satz 3 -> der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung im Meldewesen;

Die Länder ignorieren die verfassungsgemäße Ordnung, zu deren Einhaltung sie gemäß Artikel 28

Zitat
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen

verpflichtet sind.

Und hier was für's BVerfG
Zitat
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.


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b
  • Beiträge: 765
Und so ist der Bund jetzt verpflichtet, nur die Änderungen des Melderechts zu gehen, die nicht zur Verschlechterung der Finanzierung des ÖRs führen.
Nö; Artikel 31 -> Bundesrecht bricht Landesrecht -> Artikel 73, Absatz 1, Satz 3 -> der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung im Meldewesen;

Gemeint ist, dass jede Änderung des Melderechts eine Änderung des Rundfunkrechts (Finanzierung des ÖR) auslöst. Finanzierung basiert ja komplett auf dem Melderecht. Bald kommt die nächste Meldedatenübermittlung. Ergebnisse dieser Datenübermittlung werden direkt auf die Finanzierung auswirken. Beispielsweise: es wird nur 1 Million "neuer" Beitragszahler übermittelt oder 10 Millionen - das ist gewaltiger Unterschied. Der Bund streicht beispielsweise alle Befreiungsmöglichkeiten im Melderecht --> alle früher Befreite tauchen dann im Meldedaten auf --> Datenübermittlung --> früher Befreite im Melderecht = "neue" Beitragsschuldner im Rundfunkrecht. Stichworte: Beitragsgerechtigkeit, auf breite Schulter verteilen.

Früher war Rundfunkrecht Landesrecht. Seit der "Reform" ist die Finanzierung abhängig vom Bundesrecht (Melderecht) und der Bund ist somit in Rundfunkbeitragssachen "mit am Bord".

Da Melderecht Bundesrecht ist, kann nur der Bund die Meldedatenübermittlung erlauben. Erlauben/Nicht Erlauben entscheidet er. Also ist er für diese Art der Finanzierung (Finanzierung auf Basis des Melderechts) mitverantwortlich. Wenn es kein "Erlaubnis" mehr gibt, Meldedaten zu übermitteln, dann muss die Finanzierung des ÖR von Ländern komplett anders gelöst werden. Nicht mehr auf Basis des Melderechts.

Erlaubt der Bund die Meldedatenübermittlung, so ist die Meldedatenübermittlung Teil des Melderechts (Bundesrechts). Und dieses Teil des Melderechts (Meldedatenübermittlung) löst Rundfunkbeitragspflicht aus.
RBStV
Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) [...]Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist [...] <-- Bundesrecht löst Vermutung, Vermutung löst Festsetzungsbescheid, "alle Gerichte folgen den Argumenten der ÖR"

Hier im Forum wurden auch schon Beispiele genannt: Studenten, um Rundfunkbeiträge zu umgehen, bleiben melderechtlich bei den zahlenden Eltern. Usw.
D.h., Menschen versuchen die Dinge des Rundfunkrechts zu regeln, in dem sie sich dem Melderecht entziehen. Und dann sagen noch alle: Melderecht (Bundesrecht) hat keine Auswirkungen auf Rundfunkrecht (Landesrecht). Von wegen, direkte Wirkung. Pflicht im Melderecht => Pflicht im Rundfunkrecht. Heute melderechtlich erfasst, morgen schon neuer Beitragsschuldner (= mehr Beitragsschuldner = Verteilung der Last auf mehrere Schuldner = Last für den Einzigen weniger).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Oktober 2016, 14:29 von boykott2015«

  • Beiträge: 2.351
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https://de.wikipedia.org/wiki/Meldegesetz
Zitat
Seit der im September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform hat der Bund für das Meldewesen die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG). Im Mai 2013 wurde das Bundesmeldegesetz (BMG) verabschiedet.

Zuständigkeit
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Doch ja, die Frage ist spannend. Wenn der Bund die ausschließliche Zuständigkeit hat, so darf im Landesrecht keinerlei melderechtlich relevante zusätzliche Pflicht oder zusätzliche Funktion bestehen. Wozu sonst dient eine Kompetenz-Fixierung, wenn nicht hierzu. 

Solche Pflichten und Funktionen sind im "Infosteuer"-"Steuerrecht" (Tarnbezeichnung"Beitragsrecht") für die "Infosteuer" (Tarnbezeichnung "Rundfunkbeitrag") aber vorgesehen.

Diese Klauseln wären demnach als nichtig anzusehen.

Die Datenübermittlung erfolgt an die Sender-Anstalten. Rein EDV-technische Entgegennehmer sind die in Köln befindlichen gemeinsamen Computer im Etablissement mit der "Etablissement-Bezeichung"  "Beitragsservice". ("Etablissement-Bezeichnung" nennt sich derartiges.)

Dieser darf mangels Rechtsperson nicht dem Bürger gegenüber auftreten, also auch nicht rechts oben in den "Liebesbriefen" an Sie, darf aber EDV-Maschinen beaufsichtigen.
Der Rechtsfehler läge beim Gesetzestext-Formulierer, sodann bei bundesweit allen Landesparlamenten und für die Ausführung bei allen Staauts-/Senatskanzleien ("Ministerpräsidenten") und den Sender-Intendanten. Parlamente kann man nicht abmahnen, sehr wohl aber die anderen hier Genannten.

Demnach wäre hier eine melderechtliche Funktion in Landesrecht
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gegossen worden und also unzulässig, sofern ohne ausdrückliche bundesrechtliche Beauftragung der Meldebehörden. Diese ist wohl nie erfolgt? Oder doch? Wer weiß mehr hierüber?

Die Unzulässigkeit ist wohl vom Datenschutzbeauftragten in Berlin in diesen Monaten sogar ausdrücklich gerügt worden.   

Für unzulässige Datenübermittlung gilt an sich ein Verwertungsverbot. Da das prinhzipielle Verwertungsverbot auch Bundesrecht ist, kann es durch Landesrecht nicht ausgehebelt werden. Anträge zu diesen und ähnlichen Fragen erfolgten bereits in einem VG-Verfahren und seitens RBB rührt sich bisher nichts. Allerdings ist ein Verwertungsverbot zu bereits aktenkundig gewordenen Fakten eine rechtlich immer ziemlich komplexe Sache.

"Vielleicht knobelt man bei der führenden Staatskanzlei Rheinland-Pfalz in Mainz noch am passenden Bausteintext, wieso Illegales letztlich doch nicht illegal sei, weil nicht ausreichend illegal, um illegal zu sein?" - "Siehe Bargeld-Annahmeverbot...?"
Scherz beiseite. Hier ist Zündstoff bezüglich auch des letzten Änderungsvertrages über neue Datenabfrage.

Wer zu diesen Punkten konkret Weiterführendes weiß,
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bitte hier beitragen. Diese Frage war ohnehin vorgemerkt für die in Vorbereitung befindliche Mehrpersonen-Beschwerde beim Landesverfassungsgericht, Berlin. Schon mit den bisherigen Informationen in diesem Thema ("Thread") gewinnt das deutlich an Gewicht.

Brisant!
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Aus dem
15. Datenschutzbericht der Berliner Datenschutzbeauftragten (S.177)
https://datenschutz-berlin.de/attachments/1200/Jahresbericht_2015_Inhalt_Web.pdf?1458651780
Zitat
" [..] Entgegen unserer Empfehlung hat der Regierende Bürgermeister dem Änderungsentwurf zwischenzeitlich zugestimmt. Geplant ist, dass der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den einzelnen Bundesländern 2016 ratifziert und im Oktober bzw. Januar 2017 in Kraft tritt. Es bleibt zu hoffen, dass die Landesparlamente die Kritik der Datenschutzbeauftragten ernst nehmen und die Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nur verabschieden, wenn auf den erneuten Meldedatenabgleich verzichtet wird."
Zitat
"Mit der Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird der Weg geebnet, den einmaligen Totalabgleich mit den Meldedaten aller meldepflichtigen Personen in Deutschland zu einem regelmäßigen Verfahren auszubauen. Damit würde beim Beitragsservice ein zentrales „Schattenmelderegister“ entstehen, das mit dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren ist."

Brisant.,,, Denn in einem kleinen Teil der Bundesländer - darunter Berlin - ist der Datenschutz der Sender dem Landesdatenschutzbeauftragten als Kontrollobjekt unterstellt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Oktober 2016, 19:26 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.317
Wenn der Bund die ausschließliche Zuständigkeit hat
"Wenn"? Wieso "wenn"? Daß der Bund sie hat, die alleinige Zuständigkeit im Meldewesen, steht im Grundgesetz; dem Basisrecht jeder nationalen Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung.


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