Hat es am Ende vl. doch mit dem BGB, mit Vertragsrecht, Einwilligung zu einem Vertrag usw. zu tun, weil vehement versucht wird den nicht freiwillig zahlenden Bundesbürger zu einer eigenständigen Anmeldung zu verleiten? Aber selbst wenn - was tut da eine eigenständige 'Anmeldung', die an eine nicht rechtsfähige Einrichtung (BS) gerichtet ist, überhaupt zur Sache? Und welchen 'rechtlichen Wert' hat demgegenüber eine (Zwangs-) Anmeldung seitens von BS?
Kernfrage: Ist es für das Ausstellen der Bescheide unabdingbar, dass zuvor eine "Anmeldung" erging?
Ich verstehe einfach den monetären und zeitlichen Aufwand der dort betrieben wird nicht so ganz, wenn doch sowieso angeblich die Zahlungspflicht durch eingeführtes Landesrecht begründet wird.
Das muss nochmal hochgeholt werden.
So sieht das Mr.X ebenfalls, wenn auch gesagt wird, es hat mit Vertrag nichts zu tun.
(ob nun Vertrag oder nicht, es muss ein Rechtsverhältnis entstehen,, der RBStV reicht nicht aus)
Im Grunde genommen wird fast alles im privaten Leben über Verträge geregelt.
Zum Einen ist es ja so, dass ein Gesetz allgemein erlassen wird. Das bewirkt aber noch keinerlei direkte Zahlungsverpflichtung oder anderweitige Verpflichtung. Die kommt z.B. durch einen primären Bescheid zustande mit konkreten Angaben, wenn man dort erfasst ist.
Der RBStV , vorher der RGStV, lösen noch keine Verpflichtung aus. Beim RGStV bewirkt die Anmeldung ein m.E. vertragliches Verhältnis zur Rundfunkanstalt aus. Man schließt m.E. nichts anderes als einen Vertrag oder stimmt dem zu. Man gibt seine Einwilligung. Man will es.
Wenn dem so wäre, dass der RBStV die direkte Zahlungspflicht auslöst, dann bräuchte es die (Zwangs-) Anmeldung seitens des BS überhaupt nicht.
Die (Zwangs-) Anmeldung seitens des BS ist schlichtweg, wie alles andere in rechtlicher Hinsicht gegenüber dem Nichtbenutzer, was der BS so bewirkt, rechtswidrig.
Beim BS wird alles rechtlich umgedreht.
Der unmündige BS erklärt sich als rechtlicher Herrgott dieser Welt und der mündige Bürger wird einfach mal so absolut entmündigt.