Ein Hallo in die Runde der erfahrenen Widerständler und Nichtgucker.
Rein fiktiv natürlich.
Es liegt die Vermutung nahe, dass vor einigen Tagen trotz mehrfacher fiktiver Widersprüche, Klarstellungen und Zurückweisungen gepfändet wurde. Direkt vom Konto, wie wenn der Kontoinhaber das selbst gemacht hätte. Es ist nicht erkennbar, welche Person das durchgeführt hat.
Die Summe wurde auch nicht separiert, nur etwa 3 Monate blockiert.
Die Person F+ hat Fragen zu einem nicht definierbaren fiktiven Schreiben einer Bank. Die Person F+ kann beim besten Willen keinen Sinn erkennen.
Es könnte ja sein, dass sich einer in der Runde damit auskennt und eventuell erkennen kann, was gemeint sein soll. Die Person F+ ist mit dem Schreiben total überfordert. Wer kann hier weiterhelfen?
Das fiktive Schreiben:
Sehr … ,
Ihre Nachricht vom 00. November 2019 haben wir erhalten. Diese wurde an die Abteilung Beschwerdemanagement zur Beantwortung weitergeleitet. Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung der Bank nehmen wir wie folgt Stellung.
Die Person X hatte aus August 2019 (Eingang: 1.025,xx EUR) bis Ende September 2019 (Eingang: 11,xx EUR), noch 380,xx EUR bis 30.09.2019 bzw. 31.10.2019 zu verfügen.
Die Ausgänge nach Eingang der 1.025,xx EUR beliefen sich auf 875,xx EUR,
Die Person X hatte jedoch noch 218,xx EUR vor Eingang der 1.025,xx EUR verfügbar.
Diese 218,xx EUR müssen von den Ausgängen abgezogen werden, so dass Die Person X am 01.09.2019 ein verfügbares Guthaben von 744,xx EUR bis 30.09.19 hatte.
Aus dem freigestellten Betrag hatte Die Person X nur 656,xx EUR verfügt, so dass 369,xx EUR noch offen waren.
Da der Person X am 01.09.2019 aus dem Freibetrag das zurückgestellte Guthaben in Höhe von 102,xx EUR erst zur Verfügung gestellt wurde, konnte die Person X dieses noch bis 31.10.2019 verfügen.
Wenn man nun 102,xx EUR von den 369,xx EUR abzieht, erhält man den pfändbaren Betrag von 266,xx EUR.
Wir hoffen, wir konnten für Transparenz sorgen und die Frage der Person X abschließend klären.
Leider nicht. Nur Verwirrung. Ist einer in der Lage, hieraus etwas Sinnvolles zu entnehmen, weil die Person X in der Schule, als das Thema Framing und Verwirrung stiften behandelt wurde, nicht anwesend war.
Es ist nicht einmal erkennbar, zu welchem Zeitpunkt ein Vorgang durchgeführt worden ist.
Randbemerkung 01:
Die 11,xx € sind zwar Eingang, aber kein Einkommen, da Rücküberweisung für nicht gelieferte Ware. Dies wurde der Bank mitgeteilt, aber nicht einmal das wurde berücksichtigt.
Randbemerkung 02:
Es wurde auf ein Postbankkonto in Köln überwiesen, welches auch mit Beitragss. angegeben ist und nicht mit der LRA.
Randbemerkung 03:
Nachdem im Juni die Mitteilung kam, dass eine Pfändung beantragt worden sein soll, hat die Person X um die Zusendung des Pfändungsantrages gebeten und sämtlichen Zugriffen auf sein Konto widersprochen.
Bis zum heutigen Zeitpunkt sträubt sich die Bank, das Schreiben vorzulegen.
Randbemerkung 04:
Bereits am 31.08.2019 war blockiert, da die Person X zwei mal größere Beträge abheben wollte, aber nur einmal ging.
Randbemerkung 05:
Mitte Oktober wurde bei etwa 1140.- € blockiert, obwohl die Pfändungsgrenze noch nicht erreicht war.
Es wurde beim Banking immer der große Betrag als VERFÜGBAR, + die 266,xx, angezeigt, aber der Automat gab es nicht aus.
Volle Täuschung. Unlautere Mittel.
Randbemerkung 06:
Bafin wurde eingeschaltet.
Randbemerkung 07:
(Ergänzung 24.12.)Die Person X hat lediglich im Juni ein Schreiben erhalten, dass eine Pfändung beantragt wurde.
Über weitere Maßnahmen wurde die Person X nicht informiert. Das wurde alles ganz heimlich im Hintergrund getätigt.
noch 380,xx EUR bis 30.09.2019 bzw. 31.10.2019 zu verfügen.
Anscheinend weiß die Bank nicht einmal, ob nun bis zum 30.09.2019 oder 31.10.2019? Das dürfte doch das Mindeste sein, dass dies genau festliegt.
Die ZPO besagt einmal:
Zivilprozessordnung
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930 Euro 1) monatlich,
217,50 Euro 2) wöchentlich oder
43,50 Euro 3) täglich,
beträgt.
1) 2019) +++) 1178,59 €
Des Weiteren:
ZPO § 850k
Pfändungsschutzkonto :
-3- Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst.