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Autor Thema: Eilantrag bei VG - LRA ordnet sofortige Vollziehung von Säumniszuschlägen an  (Gelesen 3271 mal)

B
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Hallo Mitstreiter,

eine kurze fiktive Vorgeschichte der ausgedachten Person B zur Einordnung: Person B erhielt nach Zwangsanmeldung mehrere Festsetzungsbescheide, denen fristgemäß widersprochen wurde. Danach Mahnung und Vollstreckungsersuchen des Gerichtsvollziehers (GV). Im Gespräch mit dem GV wurde Person B mitgeteilt, dass die GVs nicht prüfen dürfen (Anweisung vom Amtsgericht), ob die Vorraussetzungen für eine Vollstreckung gegeben sind. Nach Bekanntgabe des Termins zur Vermögensauskunft hat Person B einen Eilantrag beim fiktiven Verwaltungsgericht C gestellt mit möglichem folgendem Wortlaut:

Zitat
An das
Verwaltungsgericht C

Antrag gemäß §80 Abs. 5 VwGO

In der Sache Drohende Vollstreckung im Widerspruchsverfahren gegen Festsetzungsbescheide über Rundfunkgebühren

Person B
- Antragsteller -

gegen

Mitteldeutscher Rundfunk
Kantstraße 71 - 73
04275 Leipzig
- Antragsgegner -

beantrage ich in eigenem Namen

1.   die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Festsetzungsbescheid vom
2.   die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Festsetzungsbescheid vom
...
X.   die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Antragsgegner hat dem Antragssteller jeweils einen Festsetzungsbescheid über Rundfunkgebühren mit Rechtsbehelfsbelehrung (Anlage xxx) zugesandt, welche chronologisch aufgelistet folgende Datumsangaben enthielten: xxx. Jedem Festsetzungsbescheid wurde vom Antragssteller fristgerecht widersprochen und es wurde gleichzeitig jeweils ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß §80 Absatz 4 VwGO gestellt (Anlagen xxx). Anstatt seiner Pflicht der Bescheidung der Widersprüche nachzukommen trat der Antragsgegner verwaltungsrechtliche Grundprinzipien mit Füßen und versandte über den Beitragsservice ein Informationsschreiben mit Datum xxx (Anlage xxx), indem dem Antragssteller mitgeteilt wurde, dass auf die Erstellung eines Widerspruchsbescheids angeblich aus Kapazitätsgründen verzichtet wurde. Kurze Zeit später erhielt der Antragssteller ein Mahnschreiben mit Datum xxx (Anlage xxx). Der Antragssteller gewährte dem Antragsgegner im Antwortschreiben vom xxx (Anlage xxx) für die Ausarbeitung eines Widerspruchsbescheids Zeit, solange nicht vollstreckt wird. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nochmals bekräftigt. Das Entgegenkommen des Antragsstellers wurde jedoch schamlos ausgenutzt, denn kurze Zeit später erhielt dieser einen Brief vom Gerichtsvollzieher mit Datum xxx inklusive Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners (Anlage xxx) mit einer Zahlungsaufforderung über xxx Euro. Der persönliche Termin, indem der Antragssteller den Gerichtsvollzieher zur Zurückgabe des Vollstreckungsersuchens bat, brachte keine Einigung. Daraufhin erhielt der Antragssteller einen weiteren Brief vom Gerichtsvollzieher (Anlage xxx), in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen wird. Zwischenzeitlich wurde einem weiteren Festsetzungsbescheid mit Datum xxx widersprochen. Der Antragsgegner ist seiner Pflicht zur Bescheidung der Widersprüche seit xxx nicht nachgekommen und es ist nicht davon auszugehen, dass sich durch eine etwaige Vollstreckung etwas an diesem Zustand der Arbeitsverweigerung ändert. Dem Antragssteller wird die formelle Vorraussetzung für eine etwaige Anfechtungsklage in der Hauptsache vorenthalten. Weiterhin hat der Antragsgegner über keinen der bei ihm eingereichten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung entschieden.

Der Antragsgegner treibt den Streitwert in einem etwaigen Klageverfahren in der Hauptsache mutwillig nach oben, indem auf die Erstellung eines Grundbescheids über die künftig zu zahlenden Beiträge und die Beitragspflicht als solche verzichtet wird. Ein Zitat aus dem Beschluss vom 03.02.2016 des Landgerichts Tübingen, Az. 5 T 311/15, stellt die Verwaltungsmissstände beim Antragsgegner anschaulich dar. "Zudem wäre die Nichtexistenz solcher Bescheide nach den Beschlüssen des BGH vom 8.10.2015 (VII ZB 11/15), vom 21.10.2015 (I ZB 6/15) und 11. Juni 2015 (I ZB 64/14) zumindest vertretbar, obwohl vieles dafür spricht, dass bei Rundfunkbeiträgen - wie bei allen anderen gesetzlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge) - unabhängig von gesetzlicher Fälligkeit ein anfänglicher (originärer, primärer, die Abgabenhöhe mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung festsetzender) Leistungsbescheid/ Verwaltungsakt erforderlich ist. Schon das Gebot effektiven Rechtsschutzes würde es gebieten - im Übrigen kostenneutral - statt der formlosen Zahlungsaufforderung einen Leistungsbescheid zu versenden, der zur Klärung der den Schuldner interessierenden Frage der materiellen Rechtsmäßigkeit die (einmalige) Anfechtungsklage ermöglichen würde. Unter anderem durch Fehlen dieses Bescheids kommt es dazu, dass schuldnerseits regelmäßig materiellrechtliche Einwände im Vollstreckungsverfahren (unzulässig) vorgebracht werden. Das gesamte deutsche Verwaltungsrecht geht selbstredend von der Notwendigkeit eines Leistungsbescheids aus, vgl. z. B. Bundesgebührengesetz, Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz, Systematik von §§ 13, 14 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Die Handlungsform einer hoheitlich handelnden, den Bürger belastenden Verwaltung ist der Verwaltungsakt, nicht die Rechnung oder Zahlungsaufforderung, wenn es wie hier um die einseitige, außenverbindliche Anordnung geht (vgl. z. B. Püttner, Allg. Verwaltungsrecht, Kap. 4). Keine öffentlich-rechtliche Geldleistung wird ohne Bescheid zahlungsfällig; der Verweis auf § 38 AO hilft nicht. Die Steuerschuld entsteht kraft Gesetzes, wie der Rundfunkbeitrag. Die Festsetzung erfolgt aber nicht mittels Zahlungsbitte, sondern durch den Verwaltungsakt „Steuerbescheid“ (§ 155 AO). Auch das Lohnsteuerrecht verzichtet nicht auf Bescheide bzw. Festsetzungen (§ 168 AO). Der Beitragsbescheid müsste dem konkreten Schuldner auch die Höhe, den Gläubiger und den Fälligkeitstag benennen, der sich - vom BGH übergangen - auch nicht aus dem Staatsvertrag ergibt („Dreimonatszeitraum, Mitte“)."

Anordnungsanspruch

In den Widersprüchen wurde jeweils unter Punkt 1 auf verfassungswidrige Aspekte des Rundfunkbeitrags und damit der Verwaltungsakte hingewiesen. Der Rundfunkbeitrag ist nicht von einer Steuer abzugrenzen. Die kürzlich vom Bundesverwaltungsgericht verhandelten Revisionsverfahren vom 16. und 17. März 2016 brachten diesbezüglich keine Klarheit. Im Gegenteil, das Bundesverwaltungsgericht verweigert diesbezüglich die Rechtssprechung nach geltendem Recht, indem es die eigene Rechtssprechung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 09.12.1998, Az. 6 C 13/97) sowie die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68) verkennt. Am Bundesverfassungsgericht ist bereits eine Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 2666/15) anhängig, die auf die Klärung der vom Antragssteller in den Widersprüchen aufgeführten verfassungswidrigen Aspekte abzielt. Diese Verfassungsbeschwerde hat große Erfolgsaussichten, denn entscheidende Punkte des Gutachtens von Prof. Paul Kirchhof wurden im Rundfunkbeitragsstaatsvertag nicht umgesetzt. Darunter befindet sich auch die Widerlegbarkeit der Regelvermutung, die die Rundfunkbeiträge klar von einer Steuer abgrenzen sollte. Eine etwaige Anfechtungsklage des Antragstellers gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheids mit Ziel der Ruhestellung bis zur höchstrichterlichen Klärung des oben genannten Verfahrens am Bundesverfassungsgericht hätte gute Erfolgsaussichten.
Sollte das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag für unvereinbar mit der Verfassung erklären, ist es wahrscheinlich, dass es zugleich eine Weitergeltungsanordnung träfe. Der nach § 10 Absatz 3 RBStV in Aussicht gestellte Erstattungsanspruch ist fraglich, da eine rückwirkende Erklärung der Verfassungswidrigkeit unwahrscheinlich erscheint. Dem Rundfunksystem wäre rückwirkend dann die komplette Finanzierungsgrundlage entzogen. Allein unter diesem Gesichtspunkt ist dem Antragssteller die Vollstreckung vor Klärung der Hauptsache nicht zuzumuten.

Die geforderte Vollstreckungssumme ist in der Höhe falsch. Im Beschluss 3 B 111/15 vom 05.05.2015 des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Bautzen heißt es im Leitsatz: "Bei Säumniszuschlägen handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staats, sondern in erster Linie um ein abgabenrechtliches Druckmittel eigener Art.
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist hierauf nicht anwendbar.". Diese Ansicht vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluß vom 4.2.2015, 2 S 2436/14 im dritten Leitsatz: " § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf Säumniszuschläge anzuwenden, denn hierbei handelt es sich nicht um ein Finanzierungsinstrument des Staates, sondern in erster Linie um ein Druckmittel.". Der Leitsatz des 3. Senats am Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 24.06.2011, 3 M 488/10 hat den gleichen Tenor: "Die im Rundfunkgebührenrecht erhobenen Säumniszuschläge sind keine Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.". Die Säumniszuschläge sind nicht von der aufschiebenden Wirkung der Widerspruchsschreiben des Antragsstellers befreit. Diese sind aber im Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners (enthalten in Anlage E1) im beizutreibenden Betrag enthalten. Das ist nicht rechtmäßig.

Die Zahlung der Rundfunkbeiträge hätte für den Antragssteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Während der Antragssteller als Privathaushalt von der Abgabe erheblich betroffen ist, verfügt der Antragsgegner über umfangreiche Finanzmittel. Laut Presseberichten hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk Mehreinnahmen in Milliarenhöhe seitdem die Wohnung Anknüpfungspunkt der Rundfunkbeiträge ist. Der Antragsgegner unterscheidet sich insofern von sonstigen öffentlichen Abgabegläubigern, die existentiell notwendige öffentliche Aufgaben wahrnehmen und daher vorrangig auf die Sicherheit des Abgabeaufkommens angewiesen sind. Der Antragsgegner braucht das individuelle, im Streit befindliche Abgabeaufkommen aktuell zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht. Des Weiteren kann es nicht von öffentlichem Interesse sein, einen möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakt vor einer Klärung in der Hauptsache zu vollstrecken.

Anordnungsgrund

Ein Anordnungsgrund ist gegeben, da die Sache von hoher Eilbedürftigkeit ist. Wie bereits erwähnt, droht dem Antragssteller die Abgabe der Vermögensauskunft (Anlage xxx).

Verfahrenskosten

Die Kosten des Verfahrens sind vollständig dem Antragsgegner aufzuerlegen. Allein er provozierte diesen Antrag durch Nichtausübung seiner Bescheidungspflicht der Widerspruchsschreiben sowie der Nichtbeantwortung der gleichzeitig mit den Widersprüchen gestellten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung. Dazu entschied auch das Verwaltungsgericht Hamburg am 15. Mai 2014 unter Az. 10 E 1986/14: "Dem Antragssteller kann es kostenmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Antragsgegner die aus seiner Sicht veranlasste Aussetzungsentscheidung erst nach Ablauf von drei Monaten trifft (Rechtsgedanke des § 161 Abs.3 VwGO).".

Mit freundlichen Grüßen

Person B


Das VG C bat die LRA (MDR) auf weitere Vollzugs- und Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten bis zur Entscheidung über obigen Antrag. Daraufhin kontaktierte die LRA den GV und veranlasste die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung und teilte dem VG mit, auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung über den Eilantrag zu verzichten. Ca. 1 Monat später erhielt Person B eine Postzustellungsurkunde der Abteilung Beitragsrecht beim MDR in Leipzig mit folgendem Inhalt (auch nochmal im Anhang verlinkt):

Zitat
Anordnung der sofortigen Vollziehung von Säumniszuschlägen

Sehr geehrte Person B,

Ihnen gegenüber wurden Rundfunkbeiträge für den Zeitraum xxx mit Bescheiden v. xxx festgesetzt.

Hinsichtlich der Säumniszuschläge i.H.v. jeweils 8€ in den Bescheiden v. xxx wird die sofortige Vollziehung hiermit angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Begründung:
Hinsichtlich der Säumniszuschläge besteht besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil der Säumniszuschlag seinen Zweck, als Druckmittel den säumigen Beitragszahler zu einer fristgerechten Entrichtung seiner geschuldeten Rundfunkbeiträge anzuhalten, nur dann erfüllt, wenn er auch zeitnah - d.h. zusammen mit der sofort vollziehbaren Beitragsforderung - eingezogen wird (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 06.10.2015, 3 B 177/15).

Mit freundlichen Grüßen

MDR

i.A.

händische Unterschrift


Es gibt noch keine Entscheidung zum Eilantrag und dennoch ordnet die LRA die sofortige Vollziehung von Säumniszuschlägen an entgegen ihrer vorhergehenden Mitteilung an das Verwaltungsgericht. Die Mitteilung ans Verwaltungsgericht "Von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen wird der Antragsgegner bis zur Entscheidung über den Einlantrag absehen." und die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Säumniszuschlägen an Person B sind übrigens vom selben Mitarbeiter der Abteilung Beitragsrecht beim MDR unterschrieben.  :o

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Säumniszuschlägen bezieht sich auf

§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html

Zitat
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur ... 4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.

und

SächsOVG, Beschluss vom 06.10.2015, 3 B 177/15
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/document.phtml?id=4183
(Volltext: https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/15B177.pdf)

Zitat
Die  Beschwerde  des  Antragsgegners  gegen  den  Beschluss  des  Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. April 2015 - 3 L 119/15 - wird zurückgewiesen.
Diesen Beschluss des VG Chemnitz über einen Eilantrag kann ich leider nicht online finden. Antragsgegner war der MDR.

RZ 10
Zitat
4. Nicht zu verkennen ist, dass bei dem Antragsgegner damit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, denn er hat die sofortige Vollziehung der Säumniszuschläge gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders anzuordnen und gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse hieran schriftlich zu begründen. Verwaltungsorganisatorische Erschwernisse sind aber  von vornherein nicht geeignet, gesetzliche Regelungen abzubedingen.

RZ 11
Zitat
Der Senat hält es im Übrigen für ausreichend, wenn der Antragsgegner in einem solchen Fall darauf hinweisen würde, dass der Säumniszuschlag den ihm vom Gesetzgeber zugedachten Zweck, als Druckmittel den säumigen Beitragszahler zu einer fristgerechten Entrichtung seiner geschuldeten Rundfunkbeiträge anzuhalten, nur dann erfülle, wenn der Säumniszuschlag auch zeitnah eingezogen werden könne.

Ich denke die Anordnung des MDR ist in diesem fiktiven Fall zulässig, da sie gesondert erfolgt und mit dem Wortlaut des SächsOVG begründet ist. Zur Vorgehensweise: Person B könnte zunächst das VG C über den Schriftsatz in Kenntnis setzen mit Verweis auf den Wortbruch des MDR, der ja nicht vollstrecken wollte, solange die Entscheidung über den Eilantrag noch aussteht. Weiterhin könnte zunächst auf die Anordnung des MDR reagiert werden mit der Bitte, die Kontodaten für die Überweisung der Säumniszuschläge bereitzustellen (Konto von GV oder Beitragskonto, welches Aktenzeichen im Verwendungszweck usw.). Die Anordnung (siehe Anhang) kam per Postzustellungsurkunde, enthielt aber keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Fragen:
Kann eine Zahlung der Säumniszuschläge die Erfolgsaussichten des Eilantrags beim VG C negativ beeinflussen?
Ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Säumniszuschlägen ohne Rechtsbehelfsbelehrung zulässig?
Was bedeutet "sofort" im juristischen Sinn?

Freue mich über jeden Kommentar!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. November 2016, 02:17 von Bürger«

v
  • Beiträge: 13
Hat denn keiner ähnliche Erfahrungen?

Wie ging es weiter mit den Säumniszuschlägen?

(Person C ist gerade am Beschwerdeschreiben und sucht nach Fakten)


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  • IP logged

K
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Hinsichtlich der Säumniszuschläge i.H.v. jeweils 8€ in den Bescheiden v. xxx wird die sofortige Vollziehung hiermit angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Jeder, aber wirklich jeder, sollte sich diese Textpassage ausdrucken und gut sichtbar auf seinen Schreibtisch legen, damit er immer wieder daran erinnert wird, zu welchen Perversionen Menschen fähig sind.

Sofortige Vollziehung von Säumniszuschlägen! Gut, ich meine, dem MDR ist es zuzutrauen. Schließlich hat er auch Sieglinde Baumert einbuchten lassen. Es ist nur traurig, wie viel Kohle diese *** in den Allerwertesten geblasen bekommen, um sich in derartiger Weise an Menschen zu vergreifen. Extrem widerwärtig!


***Edit "Bürger":
Entschärft. Bitte - trotz aller verständlicher Empörung - auf die Wortwahl achten.
Das Forum ist auch auf seine Außenwirkung bedacht.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Die "Anordnung der sofortigen Vollziehung von Säumniszuschlägen" scheint seit einiger Zeit "Mode" zu sein in den Widerspruchsbescheiden von ARD-ZDF-GEZ.

Hierzu meine bescheidenen Anmerkungen:

1) Bleibt es nicht fraglich, ob diese "sofortige Vollziehung" von 8...16...24...32 € Säumniszuschlägen, die sich bei 1...2...3...4 Beitrags-/ Festsetzungsbescheiden summiert, eine Vollstreckungsstelle überhaupt zu Aktivitäten veranlasst? Da würde ja Aufwand zu Nutzen in noch viel schlechterem Verhältnis stehen, als ohnehin schon.
Ich gehe davon aus, dass dies irgendwelche andere formale, juristisch spitzfindige Gründe hat... aber welche?

2) Die "Säumniszuschläge" sind ja aus mindestens zweierlei Gesichtspunkten ohnehin mehr als fragwürdig:
a) Die Festsetzungsbescheide neuerer Machart seit Sep. 2014 enthalten augenscheinlich gar kein Leistungsgebot. Ohne Leistungsgebot, d.h. ohne Mitteilung der Fälligkeit und Aufforderung zur Leistung dürften eigentlich gar keine Säumniszuschläge erhoben werden - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507

b) Soweit sich ARD-ZDF-GEZ, der Gesetzgeber und nicht selten auch die Gerichte auf die Position stellen, dass sich "die Beitragspflicht aus dem Gesetz" ergäbe und die Bescheide nur "zur rückwirkenden Beitreibung erforderlich" seien, wäre dem entschieden entgegenzuhalten, dass
- eine Beitragspflicht zwar formal per Gesetz erschaffen werden kann
- eine Zahlungspflicht sich üblicherweise jedoch erst durch einen Bescheid/ Verwaltungsakt ergäbe
(eben mit konkreter Angabe von wem, bis wann, an wen, warum und auf welchem Wege genau wieviel gezahlt werden soll)
sowie
- weder die Höhe
- noch die genaue Fälligkeit ("Mitte eines Dreimonatszeitraums")
im sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" verbindlich angegeben sind.

Bei solch einem Murks-Gesetz, dem es an solch grundlegenden verbindlichen Angaben fehlt, kann eine Zahlungspflicht nicht "aus dem Gesetz heraus" entstehen.

Das gehört denen an den Kopf genagelt!!!


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Habe unter Anderem genau dies fehlende Leistungsgebot in meiner Klage diese Woche zum Ausdruck gebracht, und den Säumniszuschlägen widersprochen.


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