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Autor Thema: Warum Abgabe der Vermögensauskunft bei Vollstreckung durch Stadtkasse?  (Gelesen 9351 mal)

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Weitere Kommentare erübrigen sich damit.

Oder?
Nö, weitere Kommentare erübrigen sich nicht.


Doch, sie erübrigen sich gemäß dem Urteilspruch!

@pinguin

Deine Ausführungen sind zweifellos korrekt, aaaaaaaaber, was nützen deine vorgezeigten Tatbestandsmerkmale, wenn der werte Herr Vorsitzende Richter das alles, über den HAUFEN wirft, mal auf ironische Weise ausgedrückt und die vorgebrachten Tatbestandsmerkmale völlig ignoriert in seiner URTEILSVERKÜNDUNG?

Die natürliche Person Mensch, hat dem nichts mehr hinzuzusetzen. Es ergeht das URTEIL und damit BASTA. Klage abgelehnt.
+++


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Von weiter oben hier im Thread:
Zitat
 
 ZPO § 50 Parteifähigkeit
    (1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.
    (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

    ZPO Zivilprozessordnung
    § 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
    Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.

Dies setzt voraus, dass es sich um "nicht-rechtsfähige Vereine" handelt. Beides ist rechtlich nicht gegeben für:
- die Nicht-Rechtsperson in Köln mit der Etablissement-Bezeichnung "Beitragsservice"
- die Nicht-Rechtsperson in Berlin mit der Etablissement-Bezeichnung "ARD".

Zusammen-Handeln wird ziemlich automatisch zum nicht-rechtsfähigen Verein. Aber genau hier haben wir 2 der rechtlich interessanten Ausnahmen von dieser Regel.

Beide sind nach richtiger Rechtsprechung denn auch "nicht parteifähig". Dementsprechend hatte ich die RBB-Intendantin aufgefordert, dem Kölner Service Mitteilungen an mich zu untersagen.

In diesen Tagen teilte der Kölner "Service" mit, er werde mir keine Mitteilungen mehr senden.
2 echte Menschen hatten echt unterschrieben: "i.A.". Da werde ich noch nachhaken. Da die dortigen Mitarbeiter keine Arbeitsverträge haben können mit der Nicht-Rechtsperson, sind sie auch nicht passiv vollmachtsfähig.
Ihr könnt euch vorstellen, wie ich leide... nie mehr Liebesbriefe vom heißgeliebten Schatz...

Langer Rede kurzer Sinn: Leute, hört auf, Respekt zu haben gegenüber systematischen Rechtsverletzern. Adressiert nur noch an die Intendanten. Gegen staatliche Rechtsverletzer verliert der Bürger das Recht, ängstlich einzuknicken.
So jedenfalls meine persönliche Meinung, die nicht jeder teilen muss. - Briefbeispiele überreichlich hier:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21276.0.html

Von hier zurück zum Thema:
Mit dieser Strategie könnte man hypothetisch so manche Vollstreckung "zerschlagen", zumal diese hausintern bei den Vollstreckungsstellen wohl meist mit den verbreiteten Software-Paketen noch unter "GEZ" geführt wird., die es nicht mehr gibt. Aber wie "marga" richtig sagte, was hilft uns das Recht, wenn Richter immer neu bis zum obersten Gericht beschlossen haben, es nicht zu sprechen. 
Die Rückkehr zum Recht kann wohl nur durch einen Sammelstreit bewirkt werden (läuft ja an). Bis dahin wird noch viel viel Vollstreckungs-Unrecht "den Fluss hinter fließen". Eine Schande ist dieser Justizskandal für das Rechtssystem und für die Politiker. Nahezu 5 % der Bevölkerung zu Unrecht zu Vollstreckungs-Gejagten gemacht... überwiegend wehrlos gegen dies Unrecht... und alle, die die Pflicht haben, es zu unterbinden, verschließen opportun die Augen.

Man muss sich fremdschämen für die Studienfach-Kollegen von einst. Hat denn außer dem Landgericht Tübingen niemand mehr Anstand und Ehre, dem Unrecht pflichtbewusst ein "Nein" entgegen zu setzen?


Und hier immerhin die Rechtsprechung für "ARD nicht parrteifähig":
BUNDESGERICHTSHOF URTEIL I ZR 13 /1 4 Verkündet am: 30 . April 2015
App ZPO § 50; UWG § 4 Nr. 11; RStV § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsat z 3, § 11f

Da findet sich dann auch, was analog gegen den Kölner Beitragsservice einzuwenden wäre: Nicht als Auftraggeber von Vollstreckung benennbar. 



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2017, 12:43 von pjotre«
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1
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"frage ich mich, warum von den Stadtkassen überhaupt die Abgabe der Vermögensauskunft gefordert werden darf/gefordert wird."
 Der Vollstrecker ( der AMTSHILFE! BEAUFTRAGTE ) ist doch selbst ANTRAGSBEFUGT um die Forderung ( Erzwingung EV /Haftbefehl) einzutreiben.
§ 79 Abs 2 Satz 4 ZPO
https://dejure.org/gesetze/ZPO/79.html


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wenn der werte Herr Vorsitzende Richter das alles, über den HAUFEN wirft, mal auf ironische Weise ausgedrückt und die vorgebrachten Tatbestandsmerkmale völlig ignoriert in seiner URTEILSVERKÜNDUNG?

1.) Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland - https://www.bundestag.de/gg
Zitat
Artikel 31

Bundesrecht bricht Landesrecht.

2.) Bundesverfassungsgerichtsgesetz - https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG000102305
Zitat
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
[...]

3.) Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2728/13 - http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/06/rs20160621_2bvr272813.html;jsessionid=E81833E7B794957F4089DAA7215EE9B2.2_cid392

Rz. 118
Zitat
Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt das Grundgesetz daher auch die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräumung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts im konkreten Fall (vgl. BVerfGE 126, 286 <301>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 38; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 15, 19).

4.) Strafgesetzbuch - http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG000102307

Zitat
§ 81 Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

1.
    den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2.
    die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,


wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

§ 92 Begriffsbestimmungen
Zitat
[...]
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
[...]
    Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

Zitat
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
[...]

2.
    die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

[...]
6.
    der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

Zitat
§ 339 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Zitat
§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
[...]
(3) [...]  Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
[...]

2.
    einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.
    eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.
    einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme

berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.

5.) Bundesbeamtengesetz - http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/BJNR016010009.html#BJNR016010009BJNG000900000

Zitat
§ 60 Grundpflichten
(1) [[...] Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Daneben hat es freilich auch ein Landesbeamtengesetz Brandenburg http://bravors.brandenburg.de/gesetze/lbg_2016_2

Zitat
§ 52
Verfassungstreue, Diensteid

(1) Neben der Grundpflicht nach § 33 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, wonach sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung sie eintreten müssen, ist der Beamte auch verpflichtet, sich in diesem Sinne zur Verfassung des Landes Brandenburg zu bekennen und für diese einzutreten.

(2) Der Beamte hat folgenden Diensteid (§ 38 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) zu leisten:
„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Landes Brandenburg und die Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen; so wahr mir Gott helfe.“

Und dann hat es ja noch das Beamtenstatusgesetz - http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/

Aus
Zitat
§ 16 Umbildung einer Körperschaft
(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über. [...]
folgt möglicherweise, daß Anstalten öffentlichen Rechts nicht dienstherrenfähig sind und deswegen keine Beamten haben, sondern nur Angestellte.

denn
Zitat
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen

1.
    Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
2.
    sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.

aber
Zitat
§ 3 Beamtenverhältnis
(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
    hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
    solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Damit ist dann auch klar, daß es im Bereich ÖRR keine Beamten hat und nimmer haben wird, weil es privaten Rundfunk gibt.

Zitat
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2017, 19:40 von pinguin«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ergänzung:
Die getroffenen Aussagen sind neben den bundesrechtlichen Bestimmungen freilich nur für das Land Brandenburg gültig, das sich in seiner Landesverfassung,  https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792# , ausdrücklich auch für nachstehenden Wortlaut festgelegt hat:

Zitat
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
Es gelten also ausdrücklich die europäisch wie international verankerten Grundrechte auch als Grundrechte für alle Bürger des Landes Brandenburg.

Jeder Beamte im Land Brandenburg ist per Eid verpflichtet, diese Grundrechte einzuhalten. Siehe §52 des im vorherigen Beitrag zitierten Beamtengesetzes des Landes Brandenburg.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Januar 2017, 22:09 von pinguin«
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Das ist wichtig: Brandenburg:
Die Europäische Menschenrechtskonvention wird also in der Landesverfassung zum unmittelbar(!) geltenden Recht erklärt. Denn dadurch können behelligte Bürger Schadensersatz fordern, den es nach inländischem Recht normalerweise nicht geben würde.
Das ist wie folgt: Wer in Straßburg klagt, erhält bei Erfolg eine "billige Entschädigung" für seine Mühen und Leiden, wobei Juristen die altertümliche Bedeutung von billig meinen, nämlich "angemessen".
Wer beim Verfassungsgericht Brandenburg klagt, bekommt diese Entschädigung nach deutscher inländischer Rechtsprechung im Prinzip normalerweise nicht. Dann kann Berufung auf diese Klausel erfolgen und die Richter hätten eine komplizierte Denkaufgabe. 

Fall Haftbefehl Baumert: Sie könnte nun die "billige Entschädigung" einfordern,
ohne erst in Straßburg klagen zu müssen. Ob das klappt, bleibe offen, Immerhin kann sie schon mal mit 2000 Euro Schadensersatzforderung gegen die Rundfunkabgabe aufrechnen... Und dann hätte der RBB eine verdammt komplizierte Bearbeitungssache... Es bleibt auszuprobieren, ob die RBB-Volljuristen dann "das Handtuch werfen".

Nun bleibt zu prüfen, ob die Landesverfassung Berlin eine analoge Klausel enthält.
Das wäre noch interessanter, weil Brandenburger auch beim Berliner Landesverfassungsgericht Beschwerde einlegen  können in Sachen RBB.
Das bleibt hier zur Klärung für vorgesehene Verfahren vorgemerkt.

"Dienstherrenfähigkeit": Keine einzige Senderanstalt hat sie - also nirgends "Beamte".
Das hat die schöne Folgewirkung, dass Bürger im Zweifelsfall erst einmal an die Intendanten höchstpersönlich ihre Briefe adressieren können in Sachen Rundfunkabgabe. Wenn das alle tun würden, wäre der Spuk mit der Rundfunkabgaben binnen 2 Monaten vermutlich vorbei für immer.
Leider ist die Sache hoffnungslos. Praktisch 100 % der Bürger adressieren Briefe staats-unterwürfig an die Kölner Nicht-Rechtsperson mit der Etablissement-Bezeichnung "Beitragsservice".

Ob Gerichtsvollzieher Beamte sind? Ich glaube, wohl nicht mehr.
Falls nicht mehr, darauf kommt es aber dennoch nicht sehr an, weil sie dennoch in das Pflichtengerüst fest eingebunden sind: "Grundgesetzverletzung darf nicht mit Zwang vollzogen werden, sobald sie glaubwürdig belegt wurde." Das gilt für alle für den Staat handelnden Personen und Stellen.

"Hochverrat usw." - interessante Argumentationsformen, um Durcheinander zu stiften,
und das kann strategisch nützlich sein. Juristisch ist dies wie auch Rechtsbeugung in dieser Sache nach der berühmten "hiesigen Rechtsmeinung" nicht voll greifend. Aber niemand möchte bei Gericht oder bei Senderanstalten gezwungen sein, so hässliche Sachen auf Papier juristisch zu widerlegen, weil es ja dadurch aufgewertet werden würde.
Mit Vorsicht ist bei Strafrecht aber immer abzuwägen: Das Risiko der Strafanzeige in umgekehrter Richtung wegen falscher Beschuldigung.
Derart hartes Geschütz erfordert also etwas juristische Vertiefung. Kann man schaffen. Nur sei es hier mal angemerkt.

Die Regeln der Menschenrechtskonvention gelten im übrigen sowieso im Inland.
Deutschland hat die Implementierungspflicht unterzeichnet und recht gut eingehalten. Vorbehalte der Nicht-Implementierung hat Deutschland so gut wie gar nicht praktiziert.
Die "billige Entschädigung" ist dahingegen Straßburger Verfahrensrecht und - soweit ich mich auf Anhieb erinnere - nicht Teil der Implementierungspflicht. Falls implementiert, dann fast überall und sicherlich auch in Deutschland nur praktisch nullwertig.


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@pjotre

Die ganzen Rundfunkstaatsverträge stehen im Land Brandenburg nur dann in Übereinstimmung zur Verfassung des Landes Brandenburg, wenn sie in steter Übereinstimmung zu bspw. den europäischen Grundrechten angewendet werden. Direkte Folge der Einbeziehung der europäischen Grundrechte in die Verfassung des Landes Brandenburg, auf die alle Beamten des Landes Brandenburg vereidigt sind.

Jedweder Zwang gegen Rundfunknichtnutzer ist damit schon alleine im Land Brandenburg verfassungswidrig.


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Wenn man gegen Vollstreckung in Brandenburg mit der unmittelbaren Anwendbarkeit von übergeordnetem Recht operiert, so hat man jedenfalls erst einmal für die Handelnden eine hübsche Knobelaufgabe.

Die Besonderheit der Menschenrechtskonvention beschränkt sich eigentlich auf den Schadensersatzanspruch. Denn die sonstigen Regeln sind im deutschen Recht implementiert, gelten also sowieso und bundesweit. Aber wer weiß das schon bei Vollstreckungsstellen oder den hoch bezahlten Volljuristen bei ARD, ZDF?
Da dürfte so gut wie niemand die elementaren Aspekte der Menschenrechtskonvention kennen. Also: Guter Schachzug, diese Volljuristen erst einmal ein Fortbildungs-Seminar buchen zu lassen für 3000 Euro, um die 500 Euro durchsetzen zu können.

(Hochbezahlt - die volljuristischen spezialisierten Mitarbeiter der Rechtsabteilungen der ARDs - die sich gern stolz "Justiziare" nennen - sind im Tarifvertrag auf der obersten Einkommensstufe unterhalb der Intendanten.)

Beim Europarecht sieht die Hebelwirkung rein juristisch gesehen interessanter aus.
Allerdings ist "pinguin" mir dafür mit Wissen derart überlegen, dass ich mich nicht vorwage.
EU scheide ich gewöhnlich für Streitstrategien aus, weil bei anderen derartigen politisch-juristischen Schlammschlachten die dortigen Stellen sehr untauglich reagierten.
Das Interessante liegt beim Hinweis von "pinguin" auf die unmittelbare(!) Anwendbarkeit. Da muss man die lahmen lobby-dirigierten Bürokratie-Verwalter in Brüssel nicht in Bewegung bringen, sondern kann es unmittelbar beim Verwaltungsgericht zur Denkaufgabe machen. Hand aufs Herz und Gehirn, welcher Verwaltungsrichter ist Kenner des Europarechts?
Da könnte die Akte erst einmal ziemlich lang auf Eis liegen und bis dahin ist die Neuordnung der Rundfunkabgabe vielleicht erreicht.

Denkbar ist, dass die Landesverfassungen aller Bundesländer der untergegangen DDR diese Klausel enthalten.
Das bleibt zu prüfen. (Nicht "ehemalige" DDR, denn es gibt keine jetzige mehr - oder ist ganz Deutschland nun an den Stil assimiliert? Mal Karola Wille und Angela Merkel fragen.)
Die Verfassungsautoren haben nicht immer die realen Konsequenzen im Blick. Vor rund 20 Jahren erklärte Großbritannien (hat kein Grundgesetz) die Menschenrechtskonvention für unmittelbar anwendbar. Das Ergebnis war verheerend; denn damit wird das Straßburger Gericht zur Berufungsinstanz - Effekt des Teilverzichts auf Rechtsprechungs-Souveränität u.a.m..)
Das zeigt, eine wie schöne Hebelwirkung der kleine Satz der Brandenburger Landesverfassung haben könnte. Könnte - denn das dauert dann rund 3++ Jahre. Oder auch, genau das ist der Reiz der Sache?

Nun den Bogen herstellen zurück zum Thema: Vollstreckung hemmen.
Wer Vollstreckung derart verkompliziert, dass ein Bearbeitungs-Durcheinander geschaffen wird, hat Aussicht darauf, dass ziemlich lange nichts geschieht. Wer will schon seine berufliche Stellung belasten mit Durchsetzen, wo eine vorherige sehr komplexe Rechtsfragen-Analyse aufgezwungen wird?
Es kommt nicht immer darauf an, rechtlich zu siegen. Blockieren genügt oft als Strategie.


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Nur als bloße Info, ohne zitierten Inhalt, weil zu viel: die Europäische Sozialcharta ist hier einzusehen: https://www.sozialcharta.eu/europaeische-sozialcharta-revidiert-9162/

Die Europäische Menschenrechtskonvention ist hier einzusehen https://www.menschenrechtskonvention.eu/konvention-zum-schutz-der-menschenrechte-und-grundfreiheiten-9236/, und bestimmt in Artikel 10 ausdrücklich

Zitat
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung[?]

    Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, In­formationen und Ideen ohne behördliche Ein­griffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die­ser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-6 , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
    Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Ver­antwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Straf­drohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ge­sell­schaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territo­riale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Strafta­ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhin­derung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Da beide Vertragswerke gemäß
Zitat
Artikel 2
(Grundsätze der Verfassung)
[...]
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.

[...]

(5) Die Bestimmungen des Grundgesetzes gehen denen der Landesverfassung vor. Die Gesetzgebung ist an Bundesrecht und Landesverfassung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

und

Zitat
Artikel 5
(Geltung)

(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

(2) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

unmittelbar gültiges Recht im Land Brandenburg sind, hat sich das mit jeder Art von Rundfunkzwangsbeitrag im Land Brandenburg.

Nur als Hinweis; der Wortlaut der EU-Menschenrechtskonvention findet sich auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wieder.

EU-Sozialcharta wie auch EU-Menschenrechtskonvention ergänzen sich übrigens, denn beide gewähren im Bereich der Informations- und Meinungsfreiheit nicht nur das Recht auf Schutz vor staatlicher Willkür, sie beinhalten auch das Recht auf Arbeit und auf Wohnen als unmittelbar gültiges Verfassungsrecht.


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