Wurde der finanzgerichtliche Rechtsweg eingehalten?
Zeitgleich mit der Vollstreckungsankündigung durch das Finanzamt wurde auch die Pfändungs-und Einziehungsverfügung an den Arbeitgeber zugestellt und die Pfändung war in 2 Wochen vollzogen.
Innerhalb dieser Zeit (also unverzüglich NACH Vollstreckungsankündigung sowie PfuEV) ergingen an das Finanzamt und den RBB die Anfechtungen und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung durch die Familie B. Da der RBB und das Finanzamt aber nicht reagierten, wandte sich die Familie in ihrer Verzweiflung an das Verwaltungsgericht (Familie B. nahm an, das Finanzgericht sei nur für Steuern zuständig) und stellte dort auch noch einen Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Das Verwaltungsgericht sah sich aber unzuständig und verwies an das Finanzgericht.....tja und als das Finanzgericht die Unterlagen erhielt, war die Pfändung bereits erfolgt
Die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht war somit obsolet, denn die Gehaltspfändung hatte ja bereits stattgefunden. Es blieb nur noch die Feststellungs
klage bei Finanzgericht, dessen Gerichtskostenvorschuss mit 4,0 Verfahrensgebühren abverlangt wurden und damit genau so hoch waren, wie der Streitwert (Pfändungsbetrag)
Darüber hinaus ist es im Lichte von Art. 19 IV GG unzumutbar, dass die Familie mit dieser Klageform nun selber noch das Risiko tragen muss, ob die Behörde nun einen Fehler oder einen sehr schwerwiegenden Fehler begangen hat.